Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen.

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint [1].
Das ist der Fall, wenn
- Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen,
- sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint [2].
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nichts ersichtlich ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. April 2020 – 2 BvR 363/20
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2017 – 1 BvR 2680/16, Rn. 3 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 – 2 BvR 427/19, Rn. 2[↩]