Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei bei ihm anhängigen Verfahren, in denen es um die Flüchtlingsanerkennung wegen religiöser Verfolgung geht, dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Qualifikationsrichtlinie1 zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt. Die Qualifikationsrichtlinie dient unter anderem der Angleichung der rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innerhalb der Europäischen Union. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie im August 2007 umgesetzt.
Die Kläger der Ausgangsverfahren sind zwei in den Jahren 2003 und 2004 nach Deutschland eingereiste pakistanische Staatsangehörige. Sie beantragten hier Asyl und beriefen sich darauf, wegen ihrer religiösen Betätigung als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan verfolgt zu werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger ab. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen verpflichtete das Bundesamt, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen2.
Die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft versteht als innerislamische Erneuerungsbewegung, zu der in Pakistan etwa ein bis zwei Millionen Gläubige (Ahmadis) zählen. Den Ahmadis ist es, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht feststellte, untersagt, öffentliche Versammlungen abzuhalten, auf denen gebetet wird. Hingegen werde es ihnen nicht generell unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln. Allerdings werde die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadurch behindert, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen, ihre Errichtung verhindert oder sie von Extremisten überfallen würden. Aus Sicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts stellen die Beschränkungen der Religionsfreiheit in Pakistan für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Überzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und in diese zu tragen, eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit dar. Hiergegen richten sich die Revisionen des Bundesamts und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.
In den beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der einem Gläubigen abverlangte Verzicht auf eine öffentliche Betätigung seines Glaubens eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG darstellt, ob und unter welchen Voraussetzungen also die Sanktionierung einer zukünftigen Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit zur Flüchtlingsanerkennung führt.
Da es sich hierbei um europarechtliche Zweifelsfragen handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auslegungsfragen nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt und die bei ihm anhängigen Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.
- Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 EMRK verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern liegt eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vor, wenn ihr Kernbereich betroffen ist?
- Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
- Ist der Kernbereich der Religionsfreiheit auf das Glaubensbekenntnis und auf Glaubensbetätigungen im häuslichen und nachbarschaftlichen Bereich beschränkt oder kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG auch darin liegen, dass im Herkunftsland die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führt und der Antragsteller deshalb auf sie verzichtet?
- Falls der Kernbereich der Religionsfreiheit auch bestimmte Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit umfassen kann:
- Genügt es in diesem Fall für eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit, dass der Antragsteller diese Betätigung seines Glaubens für sich selbst als unverzichtbar empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren,
- oder ist außerdem erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, diese religiöse Betätigung als zentralen Bestandteil ihrer Glaubenslehre ansieht,
- oder können sich aus sonstigen Umständen, etwa den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland, weitere Einschränkungen ergeben?
- Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
Liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dann vor, wenn feststeht, dass der Antragsteller bestimmte – außerhalb des Kernbereichs liegende – religiöse Betätigungen nach Rückkehr in das Herkunftsland vornehmen wird, obwohl sie zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führen werden, oder ist es dem Antragsteller zuzumuten, auf solche künftigen Betätigungen zu verzichten?
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 – 10 C 19.09 und 10 C 21.09










