Schmutzwasseranschlussbeiträge in Mecklenburg-Vorpommern – und die Nachwendeinvestitionen

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden in sogenannten Altanschließerfällen in Mecklenburg-Vorpommern nicht zur Entscheidung angenommen, in denen es um sogenannte Nachwendeinvestitionen, d.h. um Schmutzwasseranschlussbeiträge für nach der Wiedervereinigung getätigte Investitionsmaßnahmen einer bereits vor der Wiedervereinigung errichteten Abwasserentsorgungseinrichtung, ging.

Schmutzwasseranschlussbeiträge in Mecklenburg-Vorpommern  – und die Nachwendeinvestitionen

Die Beschwerdeführer in den drei jetzt entschiedenen Verfassungsbeschwerden sind Eigentümer von Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern, die bereits vor der Wiedervereinigung über einen Anschluss an eine Abwasserentsorgungseinrichtung verfügten. Im Jahr 2005 wurden die Beschwerdeführer für nach der Wiedervereinigung getätigte Investitionsmaßnahmen zur Zahlung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen herangezogen. Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht erfolglos1.

Die Beschwerdeführer rügen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (KAG M-V a.F.) ermögliche eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu Anschlussbeiträgen und sei deshalb verfassungswidrig. Dieser Verfassungsverstoß könne entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. legitimiert werden, demzufolge die Festsetzungsfrist bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. frühestens mit Ablauf des 31.12.s 2008 endete. 

Die drei Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer bleiben ohne Erfolg. Das Bundesverfassunsgericht sah die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit verletzt:

§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. verstieß – auch in Anbetracht der Stichtagsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. – zwar gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit2, weil diese Regelung bei unterbliebenem oder fehlerhaftem Erlass einer Beitragssatzung eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils ermöglichte. Denn ohne eine wirksame Satzung konnte eine Beitragsschuld nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren, so dass das Landesrecht der Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich keine bestimmte zeitliche Grenze setzte, wenn nach der Schaffung der Vorteilslage eine Beitragssatzung nicht erlassen wurde oder nichtig war. Es ließ damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss, völlig unberücksichtigt.

Auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. normierte keine zeitliche Höchstgrenze der Inanspruchnahme, sondern verlängerte lediglich die Festsetzungsverjährungsfrist im Sinne einer Mindestfrist. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aus.

Der Vorschrift kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht nur der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31.12.2008 zu ermöglichen. Betroffene hätten wegen der darin enthaltenen Frist die Gewissheit gehabt, jedenfalls bis zum Ablauf des 31.12.2008 mit der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen rechnen zu müssen, so dass sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erst auf den Zeitraum nach Ablauf dieses Stichtages und folglich nicht auf Bescheide auswirke, die – wie in den streitgegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren – zuvor erlassen wurden3. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Verfassungsrechtliche Bedenken sind auch nicht vor dem Hintergrund angezeigt, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. die Erhebung von Anschlussbeiträgen für eine 18-jährige Zeitspanne, nämlich vom Beginn des Eintritts der Vorteilslage bis zur möglichen Heranziehung zu Beiträgen bis zum 31.12.2008, ermöglichte. Der hier für die Beurteilung der Rechtssicherheit maßgebliche Zeitraum hält sich im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, der ihm im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt4.

Nach dem Willen des Gesetzgebers in Mecklenburg-Vorpommern sollte mit der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. den beitragserhebenden Körperschaften mehr Zeit eingeräumt werden, um Beiträge von sogenannten Altanschließern erheben zu können5. Die besonderen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung wurden verfassungsgerichtlich bereits in unterschiedlichen Kontexten gewürdigt und gerade hinsichtlich des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums anerkannt6.

Gegen die Annahme der Gerichte, die beitragsrechtliche Vorteilslage sei dabei Eigentümern von tatsächlich schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, also nicht vor dem Jahr 1990, ist verfassungsrechtlich dann nichts zu erinnern, wenn die Herstellungsbeiträge nur die nach der Wiedervereinigung entstandenen Aufwendungen zum Gegenstand haben, also nur die sogenannten Nachwendeinvestitionen betreffen. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in den von den Beschwerdeführenden angegriffenen Entscheidungen aus7.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit liegt gleichfalls nicht vor. Dabei sind die Verfassungsbeschwerden bereits nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Jedenfalls aber erweisen sie sich insofern als unbegründet.

Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit8. Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist regelmäßig zugleich steuerpflichtig und wird insofern zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung9. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll10. Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen11. Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen12.

Ein solcher sachlicher Grund für die Heranziehung der Beschwerdeführer zu Anschlussbeiträgen durch den Beklagten ist hier gegeben.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung des beitragsrechtlichen Vorteils nach ständiger Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung auch allen Eigentümern von tatsächlich bereits angeschlossenen Grundstücken („Altanschließer“) mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen von den kommunalen Einrichtungsträgern wie dem Zweckverband erstmalig und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (dies gelte entsprechend für die Versorgung mit Trinkwasser durch einen Trinkwasseranschluss). In die Beitragskalkulation zur Abgeltung dieses Vorteils seien zudem nur sogenannte „Nachwendeinvestitionen“ eingeflossen. Der Herstellungsvorteil liegt demnach in der rechtlichen Absicherung des durch Aufwendungen nach der Wiedervereinigung entstandenen Vorteils der Entsorgung von Schmutzwasser in einer öffentlichen Einrichtung. Dieser sei erstmals und frühestens nach Inkrafttreten insbesondere des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern – beziehungsweise zeitlich danach mit Erlass einer wirksamen Beitragssatzung – eingetreten.

Den Grundstücken der Beschwerdeführer wurde demnach durch die Nachwendeinvestitionen ebenso wie den Neuanschließern ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt, der seine Rechtsgrundlage in § 9 KAG M-V findet13. Die Beschwerdeführer profitieren in gleichem Maß wie Neuanschließer von den erfolgten Investitionsmaßnahmen. Es würde einen Verstoß gegen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Vorteilsgerechtigkeit darstellen, wenn im Hinblick auf die Nachwendeinvestitionen nur die Neuanschließer für denselben Vorteil zu Beiträgen herangezogen würden, nicht jedoch die Beschwerdeführer als Altanschließer.

Wenn die Beschwerdeführer den maßgeblichen Vorteil allein in der bereits vor der Wiedervereinigung gegebenen tatsächlichen Möglichkeit des Anschlusses an die Entsorgungseinrichtung sehen, zeigen sie keine verfassungsrechtlichen Verstöße auf. Investitionen zur Zeit der Deutschen Demokratischen Republik werden hier gerade nicht „noch einmal“ durch einen Beitrag abgegolten, da sie nicht zu den Nachwendeinvestitionen gehören. Deren Rechtsgrundlage und rechtliche Einordnung als Herstellungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist keine Frage des Bundesverfassungsrechts, sondern eine einfachrechtliche Frage der Rechtsgrundlage des Beitrags im Landesrecht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fachgerichte diese Rechtsgrundlage willkürlich ausgelegt oder angewendet hätten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 1 BvR 1866/15, 1 BvR 1869/15, 1 BvR 1868/15

  1. BVerwG, Urteile vom 15.04.2015 – 9 C 15.14, 9 C 16.14 und 9 C 17.14; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 01.04.2014 – 1 L 139/13, 1 L 140/13 und 1 L 142/13; VG Schwerin, Urteile vom 16.04.2013 – 4 A 1280/12, 4 A 1515/12 und 4 A 1516/12[]
  2. vgl. BVerfGE 133, 143 <156, 158 Rn. 34, 41>[]
  3. ebenso zum brandenburgischen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27.05.2013 – 9 S 75.12, Rn. 29; und vom 16.07.2014 – 9 N 69.14, Rn. 22; Urteil vom 14.11.2013 – 9 B 34.12, Rn. 60 f.[]
  4. BVerfGE 133, 143 <160 Rn. 46>[]
  5. LTDrucks 4/1576 S. 77[]
  6. vgl. BVerfGE 95, 1 <23 f.> 95, 267 <313> 148, 69 <119 Rn. 122> BVerfG, Beschlüsse vom 26.07.1993 – 1 BvR 504/93, Rn. 9 f.; und vom 24.09.1997 – 1 BvR 647/91, Rn. 43[]
  7. siehe hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 27.06.2019 – III ZR 93/18, Rn. 55[]
  8. vgl. BVerfGE 124, 235 <244> 132, 334 <349 Rn. 47> 137, 1 <20 Rn. 48> 149, 222 <254 Rn. 65>[]
  9. BVerfGE 75, 108 <158> 144, 369 <397 Rn. 62> 149, 222 <254 Rn. 65>[]
  10. BVerfGE 137, 1 <21 Rn. 51> 149, 222 <254 Rn. 66>[]
  11. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52> 149, 222 <254 f. Rn. 66>[]
  12. BVerfGE 91, 207 <223> 137, 1 <22 Rn. 52> 149, 222 <255 Rn. 66>[]
  13. zur Möglichkeit der Beitragserhebung für Vorteile aus Investitionen in bereits vorhandene Anlagen: vgl. BVerfGE 137, 1 <27 Rn. 63>[]

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