Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aktuell den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Schüler) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen einer im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerung „Fr v muss man schlagen“ abgelehnt.
Durch die „What’s App“-Äußerungen im Klassenchat bezüglich der Schulleiterin sei, so das Verwaltungsgericht Freiburg, ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt habe. Dass der Schüler diese Äußerungen nicht selbst getätigt haben will, erscheine der Kammer nach den vorliegenden Screenshots ganz fernliegend, auch weil sie in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten (vgl. etwa den Unterrichtsausschluss vom April 2015 wegen Beschimpfung einer Aufsichtsperson im Mittagspausenbereich als „Hurenfotze“).
Das Fehlverhalten des Schülers wiege auch deshalb besonders schwer, weil es sich – schon bei Studium der vielen Klassentagebucheinträge seit Klasse 5 – an zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen anschließe, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Schülers weitgehend folgenlos geblieben seien. Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Schülers („Angrinsen der Lehrkräfte“, „permanente Provokation“, „Nichterscheinen zum Nachsitzen“ etc.) müsse eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 12 K 5587/15











