Tierschutzverbände gegen Wolfsabschuss

Tierschutzverbände steht keine Antragsbefugnis aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu, wenn es sich nicht um ein „Vorhaben“ im Sinne dieser Vorschriften handelt. Das ist der Fall bei der Abschussgenehmigung eines Wolfes.

Tierschutzverbände gegen Wolfsabschuss

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in den hier vorliegenden Fällen die Anträge zweier Tierschutzverbände auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung zum Abschuss zweier Wölfe im Gebiet des Landkreises Uelzen als unzulässig abgelehnt.

Zur Erklärung seiner Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg ausgeführt, dass den Antragstellern, beide nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigungen, die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Zwar können Vereinigungen ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung klagen, wenn dies gesetzlich eigens bestimmt ist. Aber nach Meinung des Verwaltungsgerichts liege ein solcher Fall hier nicht vor. Insbesondere ergebe sich die Antragsbefugnis nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da es sich nicht um ein „Vorhaben“ im Sinne dieser Vorschriften handele.

Ein Antragsrecht folge auch nicht aus völker- oder europarechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe diese Vorgaben in der Weise umgesetzt, dass Klagerechte von nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden lediglich im Hinblick auf bestimmte, im Einzelnen aufgezählte Entscheidungen bestehen sollten; die vorliegende Abschussgenehmigung sei von diesem Katalog nicht erfasst, so dass diesbezüglich ein Rechtsschutzanspruch für Vereinigungen wie die Antragsteller nicht gegeben sei.

Weiterlesen:
Fundtiere - und der Ersatz der Aufwendungen des Tierschutzvereins

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Lüneburg darauf hingewiesen, dass rechtliche Bedenken gegen den Bescheid bestünden, soweit er es erlaube, Wölfe in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Rissereignis zu entnehmen. Die Genehmigung könne insoweit namentlich nicht auf die neue Vorschrift des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes gestützt werden. Die Norm erlaube den Abschuss eines Wolfes im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Rissereignis nur, wenn Schäden bei Nutztierrassen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden könnten. Vorliegend stünden die schadensverursachenden Wölfe aber fest, womit der Tatbestand der Norm nicht erfüllt sei.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschlüsse vom 18. Mai 2020 – 2 B 31/20; 2 B 34/20

Bildnachweis: