Rügt ein Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, gehört zum nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg grundsätzlich auch die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO.
Dies ist allerdings dann nicht zu verlangen, wenn die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar ist.
Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Anhörungsrüge verfristet ist, wenn mit ihr lediglich durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte, also perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder wenn in der Sache gar kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird1.
Letzteres hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier entschiedenen Fall angenommen, in dem das Verwaltungsgericht noch nicht über die Anhörungsrüge entschiedenen hatte: Der Beschwerdeführer rügt mit der Anhörungsrüge lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. So beanstandet er, das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an fachärztliche Atteste zur Substantiierung des Vortrags einer psychischen Erkrankung nicht entspreche. Auch sei die Annahme fehlerhaft, bei dem Gutachten handele es sich nicht um eine neue Erkenntnis im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, weil es eine neue Diagnose enthalte. Das Verwaltungsgericht war offensichtlich auch nicht gehalten, vor der Entscheidung auf die beabsichtigte rechtliche Bewertung des Gutachtens hinzuweisen, weil dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen rechtlichen Maßstäbe spätestens aus den vorangegangenen Verfahren bekannt waren. Dass das Verwaltungsgericht bei der Bewertung des Gutachtens diese Maßstäbe nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch angewendet hat, ist hingegen nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Beteiligten beruhen2. Der Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG ist daher auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die inhaltliche Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG deshalb keine Pflicht des Fachgerichts, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2013 – 1 BvR 423/11, Rn. 8 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 65, 305, 307[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 80, 269, 286; 87, 1, 33[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverfassungsgericht: Wikimedia Commons | Public Domain Mark 1.0










