Verfassungsbeschwerde – und die nachträgliche Eröffnung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs

Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung auch dann unzulässig, wenn sich nachträglich die Möglickeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs eröffnet.

Verfassungsbeschwerde – und die nachträgliche Eröffnung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verweist den Beschwerdeführer darauf, das schnellere und sachnähere fachgerichtliche Verfahren auszuschöpfen. Er muss deshalb über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen1.

Zu diesen Rechtsbehelfen im weiteren Sinne gehört auch der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Aufhebung oder Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände, um so die Beseitigung der grundrechtlichen Beschwer zu erreichen2.

Diese Möglichkeit ist hier eröffnet. Das Oberverwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss vom 31.08.2018 maßgeblich auf die Erwägung gestützt, die Beschwerdeführerin sei nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht befugt, sich alleine gegen die Schulbesuchsanordnung zu wenden, weil ihr das Sorgerecht für ihre Tochter nur gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann zustehe. Sie sei jedoch nicht gehindert, einen Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sobald ihr die alleinige elterliche Sorge für ihre Tochter übertragen werde. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführerin inzwischen im Sorgerechtsverfahren die alleinige elterliche Sorge für den Teilbereich schulische Angelegenheiten übertragen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Somit steht der Beschwerdeführerin nunmehr die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Abänderung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen, auf die fehlende Antragsbefugnis gestützten Beschlusses vom 31.08.2018 zu stellen, um erstmals eine Sachprüfung durch das Oberverwaltungsgericht zu erreichen.

Einer Verweisung der Beschwerdeführerin auf diesen Rechtsbehelf steht nicht entgegen, dass sich ihr die Möglichkeit für einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde eröffnet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch nachträglich entfallen3. Das gilt nicht nur hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls der gemachten Beschwer und damit des Rechtsschutzbedürfnisses. Eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist auch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich – wie hier – nachträglich ein Weg eröffnet, auf dem der Beschwerdeführer die Beseitigung der geltend gemachten Beschwer ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts erwirken kann4.

Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin außerdem rügt, ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei verletzt, weil § 26 SchulG keine Befugnis zum Erlass der angefochtenen Schulbesuchsanordnung enthalte, bedarf es zunächst der fachgerichtlichen Klärung der einfachrechtlichen Lage5. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt.

Es ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar, zunächst einen Antrag auf Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 31.08.2018 zu stellen. Dieser fachgerichtliche Rechtsbehelf erscheint nicht von vornherein aussichtslos6. Wie ausgeführt, hat das Oberverwaltungsgericht selbst im angegriffenen Beschluss angenommen, dass nach einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Abänderung des auf fehlende Antragsbefugnis gestützten Beschlusses vom 31.08.2018 möglich sei. Das Gericht hat nach einem solchen Antrag auch erstmals Gelegenheit, sich inhaltlich mit der Rüge der Beschwerdeführerin zu befassen, § 26 SchulG ermächtige die Schulbehörde nicht zum Erlass von Schulbesuchsanordnungen.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bedeutung kommt dabei insbesondere dem Grund zu, der zur Erledigung geführt hat. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Auslagenerstattung zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwer beseitigt, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. Maßgeblich kann auch sein, ob die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist oder ob der angegriffene Hoheitsakt willkürlich ergangen ist. Hingegen findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung wegen der Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht statt7.

Im vorliegenden Fall spricht zwar viel dafür, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegen Art.19 Abs. 4 GG verstößt. Es liegt jedoch keiner der relevanten Billigkeitsgesichtspunkte vor.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 2307/18

  1. vgl. BVerfGE 129, 78, 92[]
  2. vgl. BVerfGE 70, 180, 185 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09.01.2002 – 2 BvR 2124/01, Rn. 2[]
  3. BVerfGE 21, 139, 143; 30, 54, 58; 33, 247, 253; 50, 244, 247; 56, 99, 106; 72, 1, 5; 81, 138, 140 stRspr[]
  4. BVerfGK 19, 424, 427 für den Fall eines nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Kraft getretenen Gesetzes, das eine weitere Möglichkeit eröffnete, Rechtschutz zu erlangen[]
  5. vgl. BVerfGE 79, 29, 37 f.; 86, 15, 26 f.; 86, 382, 388[]
  6. vgl. BVerfGE 79, 1, 20; 134, 242, 285 f.[]
  7. vgl. BVerfGE 33, 247, 264 f.; 69, 161, 168; 85, 109, 115 f.; 87, 394, 397 f.; 133, 37, 38 f.[]