Rügt der Beschwerdeführer zumindest der Sache nach auch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), da der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, wenn er gegen die Entscheidung des Gerichts keine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO erhebt.
Der Beschwerdeführer rügt zumindest der Sache nach auch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn er geltend macht, dass die gerügten Rechtsverletzungen „in keinem Falle berücksichtigt“ worden seien und (im hier entschiedenen Fall:) die Teilerledigung „schlichtweg übergangen“ worden sei.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre1. Hierzu muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, welche „gerügten Rechtsverletzungen in keinem Falle berücksichtigt“ worden wären.
Da der Beschwerdeführer somit den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat, ist er mit seinen verfassungsrechtlichen Rügen auch im Übrigen ausgeschlossen2.
Die Verfassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 914/16










