Verfassungsschutzbericht NRW und die Entfernung einer Äußerung

Eine Partei kann die Streichung einer Äußerung aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen nur beanspruchen, wenn dieser unrichtig ist. Für eine Entfernung oder Unkenntlichmachung der Äußerung muss glaubhaft gemacht werden, dass anderenfalls schwere oder unzumutbare Nachteile drohen.

Verfassungsschutzbericht NRW und die Entfernung einer Äußerung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern, abgelehnt. Also kann die Partei nicht verlangen, dass vom Land Nordrhein-Westfalen die Äußerung „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht wird und bis dahin keine Verbreitung des Berichts erfolgt. 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf habe die Partei nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Äußerung schwere oder unzumutbare Nachteile drohten. Insbesondere sei von ihr nicht glaubhaft gemacht worden, dass ausgerechnet die Bezeichnung als verdeckt agierende Organisation potentielle Kooperationspartner in einer Weise abschrecken würde, die für die Partei existenzielle Bedeutung haben könnte.

Außerdem seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Voraussetzungen des Verfassungsschutzgesetzes NRW für eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gegeben. Da die MLPD das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht bestreite, könne sie die Streichung des Halbsatzes nur beanspruchen, wenn dieser unrichtig sei. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sei die Äußerung aber zutreffend. Denn die Partei bediene sich auf kommunaler Ebene der nur formal selbständigen Organe der Wahlbündnisse „AUF“, deren Verflechtung mit der MLPD sich dem Bürger auf den ersten Blick nicht erschließe. 

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2020 – 20 L 1581/20

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