Blaulichtprobleme, ungeliebte Radwege, Überplanung bei vorhandener Bebauung und die Gefahrenprognose bei Versammlungsverboten; Höchsteintrittsalter und Altersdiskriminierung bei der Beamtenbesoldung; Reisepässe für Salafisten, Dublin III und die Aufenthaltserlaubnis aus humitären Gründen; Dienstunfähigkeit und die Durchwahlnummer eines Richters.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben2. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung einer rechtlichen Überprüfung standhält3.
Aus § 1 Abs. 10 BauNVO ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für den Fall, dass bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und verfolgt im Wesentlichen das Ziel, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen. Die Gemeinde wird zu diesem Zweck dazu ermächtigt, in einen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, mit denen Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Plangebiet vorhandener baulicher Anlagen ermöglicht werden, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können4. Ob die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht jedoch in ihrem planerischen Ermessen und ist damit allein von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig.
Das in den hier zu beurteiltenden Bebauungsplan aufgenommene Verbot von (u.a.) Spielhallen sowie Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Ausgeschlossen wird damit nur eine von einer Vielzahl anderer denkbarer gewerblicher Nutzungen. Die Beeinträchtigung der Eigentümerinteressen wiegt dementsprechend nur gering. Dem Verbot stehen andererseits gewichtige städtebauliche Interessen gegenüber, die in der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin eingehend dargestellt werden. Ein Anlass, den vorhandenen Betrieben auf dem Grundstück der Antragstellerin einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
Verwaltungsgerichtshof Baden -Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – 3 S 1122/14
- im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 – 4 BN 35.09 – BauR 2010, 54; Urteil vom 31.08.2000 – 4 CN 6.99, BVerwGE 112, 41[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2014 – 3 S 207/13, VBlBW 2015, 37[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 – 4 BN 35.09, BauR 2010, 54; Urteil vom 31.08.2000 – 4 CN 6.99, BVerwGE 112, 41[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 6.03.2002 – 4 BN 11.02, BauR 2002, 1665; Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338[↩]