Die Vieh-Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtens. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart die Eilanträge von vier Bauern gegen die vom baden-württembergischen Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum im Februar 2009 angeordnete Impfpflicht zurückgewiesen. Mit dieser Verfügung wurde unter anderem angeordnet, dass Tierhalter, die Schafe, Ziegen, weibliche oder männliche Zuchtrinder im Alter von über drei Monaten halten, diese Tiere im Jahr 2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen haben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Impfpflicht gegenüber dem Interesse der Bauern, vorerst ihre Tiere nicht impfen lassen zu müssen. Die Impfpflicht, die auf die europarechtliche Vorgaben umsetzende Blauzungenbekämpfungsverordnung gestützt ist, ist eine nach dem Grundgesetz zulässige Regelung der Berufsausübung. Es kann von den Bauern nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht bestritten werden, dass das für die Blauzungenkrankheit verantwortlich gemachte Virus überhaupt in lebenden Organismen vorkommt und es für den Ausbruch der Krankheit verantwortlich ist. Angesichts der hohen Mortalitätsrate, insbesondere bei betroffenen Schafen, liegt auch eine Tierseuche vor. Die Impfung ist entgegen der Auffassung der Bauern auch wirksam. Im Jahr 2007 sind noch ca. 21.000 Erkrankungen bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie vereinzelt auch bei Gatterwild nachgewiesen worden. 2008 wurden nur ca. 3.000 Fälle festgestellt; bis zum 17. April 2009 sind bislang nur 117 Fälle zu verzeichnen. Diese Zahlen sprechen für sich. Soweit die Bauern befürchten, die zusätzlichen Wirkstoffe im Impfstoff (Aluminiumhydroxid und Thiomersal) könnten schädliche Nebenwirkungen hervorrufen, ist festzustellen, dass es sich hierbei um Substanzen handelt, die zur Wirkungsverstärkung bzw. Konservierung generell im Rahmen der Impfstoffherstellung verwandt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie zu nicht in Kauf zu nehmenden Nebenwirkungen führen könnten, sind nicht erkennbar. Auch sonstige Nebenwirkungen sind nicht zu befürchten. Bei 18 Millionen verimpften Dosen ist in nur 650 Fällen ein Impfschaden gemeldet worden. Eine mögliche Beeinträchtigung aufgrund von Impfschäden wird im Übrigen durch Entschädigungsleistungen nach dem Tierseuchengesetz ausgeglichen, so dass Art. 14 des Grundgesetzes nicht verletzt ist.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 – 4 K 1431/09, 4 K 1429/09, 4 K 1419/09 und 4 K 1404/09