Völkerrecht – und keine Rechtsschutzbefugnis

Rein staatengerichtete Normen des Völkerrechts vermitteln Einzelpersonen grundsätzlich keine subjektiven Rechte. Auch grundrechtliche Schutzpflichten begründen einen Unterlassungsanspruch gegen die Bundesregierung nur, wenn eine hinreichend konkrete Gefährdung eigener Rechtsgüter und ein zurechenbarer staatlicher Beitrag glaubhaft gemacht werden.

Völkerrecht – und keine Rechtsschutzbefugnis

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zwei getrennten Eilverfahren zum Marinekommando Rostock und zum Export von Gaza-Drohnen Rechtsbehelfe zurückgewiesen, mit denen die Antragsteller eine Verletzung des Völkerrechts durch die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hatten. Die Verfahren betrafen zum einen den Betrieb von Liegenschaften des deutschen Marinekommandos in Rostock und zum anderen zwei von Deutschland geleaste, zeitweise Israel überlassene Drohnen des Typs German Heron TP.

  1. Im ersten Verfahren begehrte ein Bürger aus Brandenburg die Einstellung des Betriebs von Liegenschaften des deutschen Marinekommandos in Rostock.

    Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die vorausgegangene antragsabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln1. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts besitzt der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:


    Ein Anordnungsanspruch ergebe sich weder aus der behaupteten Verletzung völkerrechtlicher Verträge noch aus einer möglichen Grundrechtsverletzung. Der Antragsteller hatte sich insbesondere auf den Zwei-plus-Vier-Vertrag sowie auf das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen berufen. Diese Normen seien jedoch lediglich an Staaten gerichtet und vermittelten dem Einzelnen keine subjektiven Rechtspositionen. Daran ändere auch ihre Einbeziehung in die innerstaatliche Rechtsordnung über Art. 25 Satz 2 GG nichts.


    Darüber hinaus sah das Oberverwaltungsgericht keine hinreichend konkrete grundrechtliche Gefährdung des Antragstellers. Es stünden weder völkerrechtswidrige militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland in Rede, die ihn unmittelbar bedrohten, noch lägen ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine mittelbare Gefährdung seiner geschützten Rechtsgüter vor. Eine solche Gefährdung hätte sich etwa aus Verstößen von Drittstaaten gegen das humanitäre Völkerrecht oder international anerkannte Menschenrechte ergeben können.


  2. Das zweite Verfahren betraf einen im Gazastreifen lebenden Palästinenser. Er wollte der Bundesregierung gerichtlich untersagen lassen, Israel während der Kampfhandlungen in Gaza zwei Drohnen des Typs German Heron TP zur Verfügung zu stellen. Die Bundeswehr hatte die Fluggeräte von Israel geleast, sie dem Staat Israel jedoch nach dem Angriff der Hamas im Oktober 2023 überlassen.

    Das Oberverwaltungsgericht bestätigte auch in diesem Verfahren eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln2. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung eine ihm gegenüber bestehende grundrechtliche Pflicht zum Schutz seines Lebens verletze.


    Entscheidend war insbesondere eine offizielle Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach Israel die betroffenen Drohnen seit Anfang 2025 nicht mehr nutze. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts fehlten damit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesregierung Israel die Fluggeräte weiterhin überlasse oder ihr deren Einsatz anderweitig zugerechnet werden könne.


    Zu keinem anderen Ergebnis führten die umfangreichen Darlegungen des Antragstellers zu erheblichen und systematischen Verstößen der israelischen Streitkräfte gegen die zum Schutz der Zivilbevölkerung geltenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts. Dies galt nach der Entscheidung auch für mögliche Verstöße beim Einsatz bewaffneter Drohnen. Solche allgemeinen Hinweise belegten für sich genommen nicht, dass gerade die beiden im Verfahren bezeichneten Fluggeräte noch eingesetzt würden und die Bundesregierung deshalb eine konkrete Schutzpflicht gegenüber dem Antragsteller verletze.

Bedeutung für die Praxis

Die beiden Entscheidungen verdeutlichen die hohen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an Eilanträge, die auf Verstöße gegen das Völkerrecht gestützt werden. Die bloße Berufung auf zwischenstaatliche Verpflichtungen genügt regelmäßig nicht. Antragsteller müssen vielmehr darlegen, dass die betreffende Norm ihnen eine eigene, gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition vermittelt oder dass eine konkrete Verletzung ihrer Grundrechte droht.

Besonders relevant ist dies für Verfahren, in denen eine grundrechtliche Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen Vorgängen im Ausland geltend gemacht wird. Erforderlich sind belastbare Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung sowie für einen hinreichend konkreten Verantwortungsbeitrag deutscher Staatsorgane. Allgemeine Berichte über mögliche oder sogar erhebliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ersetzen diesen Nachweis nicht. Fällt der konkrete deutsche Beitrag weg oder lässt er sich nicht glaubhaft machen, dürfte bereits im Eilverfahren regelmäßig kein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch bestehen.

Für die Prozessführung folgt daraus, dass Antragsteller den tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln deutscher Behörden, dem behaupteten Völkerrechtsverstoß und der eigenen Grundrechtsgefährdung möglichst präzise belegen müssen. Behörden wiederum können für die gerichtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen durch konkrete und nachvollziehbare amtliche Auskünfte klären.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschlüsse vom 21. August 2026 – 4 B 456/23 – 4 E 224/25; und vom 25. August 2026 – 4 B 292/25

  1. VG Köln Beschluss vom 24. April 2025 – 21 L 101/25[]
  2. VG Köln – 21 L 2376/24[]

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