Die Lernmittelfreiheit nach Art 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf umfasst auch die Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner, wenn die Anschaffung eines solchen Taschenrechners von der Schule nach dem Lehrplan vorgegeben worden ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Chemnitz in dem hier vorliegenden Fall der Klage des Vaters einer Schülerin stattgegeben, der von der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna als Schulträger eines örtlichen Gymnasiums die Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner erstattet bekommen wollte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Chemnitz umfasse die in Art 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf geregelte Lernmittelfreiheit auch diese Kosten, weil die Anschaffung eines solchen Taschenrechners von der Schule nach dem Lehrplan vorgegeben worden war. Die Lernmittelfreiheit sei in der Sächsischen Verfassung im Jahr 1992, trotz der in den Beratungen dazu geäußerten finanzieller Bedenken, umfassend geregelt und vom einfachen Landesgesetzgeber nicht eingeschränkt worden. Daher sei der Erstattungsanspruch des Vaters gegeben.
In seiner Urteilsbegründung bezog sich das Verwaltungsagericht Chemnitz auch auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen vom 17. April 20121 , in dem festgestellt worden war, dass die Schulträger auch die Kopierkosten für im Unterricht verwendete Kopien im Rahmen der Lernmittelfreiheit zu tragen haben.
Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 8. März 2013 – 3 K 798/09
- Sächs.OVG vom 17.04.2012 – 2 A 520/11[↩]











