Für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion bestehen keine wohnsitzbeschränkenden Auflagen.

So das
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt können jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, denen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980, HumHAG, unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnisse fortgelten, keine wohnsitzbeschränkenden Auflagen erteilt werden. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, gegen das die Stadt Halle (Saale) Berufung eingelegt hatte. Schon das Verwaltungsgerichts Halle hatte gegen die Erteilung von freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen entschieden1 .
Zwar, so das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, unterfällt dieser Personenkreis nicht dem Schutz der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, die u. a. Freizügigkeit gewährleistet, weil die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion nicht den Zweck gehabt hat, einer Verfolgungssituation oder einem Flüchtlingsschicksal durch eine politische Lösung Rechnung zu tragen. Zwischen der Gruppe der Flüchtlinge und der Gruppe der jüdischen Einwanderer, denen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 HumHAG unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, bestehen allerdings keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass jüdische Emigranten in Bezug auf die Freizügigkeit anders behandelt werden dürfen als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Januar 2012 – 2 L 151/10
- VG Halle, Urteil vom 17.09.2010 – 1 A 284/08 HAL[↩]