Eine Zwischenfeststellungsklage (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO) ist zulässig, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist und von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 nicht erforderlich.
Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde2. Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt3. Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt; dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens „nachgeschoben“ wird4.
Durch die Trennung hat sich daran nichts geändert. Ein Zwischenfeststellungsantrag, über den vorab entschieden wird, verliert durch die Trennung nicht seinen unselbstständigen Charakter. Vielmehr kann über den Feststellungsantrag durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des Hauptantrags entschieden werden5
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11
- im Anschluss an ständige Rechtsprechung des BGH u.a. BGH, Urteil vom 06.07.1989 – IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318 320; sowie BVerwG, Beschluss vom 14.02.2011 – 7 B 49.10, NVwZ 2011, 509[↩]
- Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 344; vgl. auch Urteil vom 09.12.1971 – 8 C 6.69, BVerwGE 39, 135, 138[↩]
- BGH, Urteil vom 17.05.1977 – VI ZR 174/74 – BGHZ 69, 37, 41; BAG, Urteil vom 26.08.2009 – 4 AZR 300/08 – juris Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 06.07.1989 – IX ZR 280/88 – NJW-RR 1990, 318, 320[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.12.1954 – I ZR 13/54 – LNR 1954, 13380, vom 27.10.1960 – III ZR 80/58 – NJW 1961, 75 und vom 17.11.2005 – IX ZR 162/04 – NJW 2006, 915[↩]









