Bei einem Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt es sich um einen den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt.
Wird ein solcher Bescheid für sofort vollziehbar erklärt, besteht für einen Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, da er seine subjektive Rechtsstellung hierdurch verbessern kann, denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid führt dazu, dass ihm die Baurechtsbehörde zeitnah einen rechtsmittelfähigen Bescheid zum Baugesuch erteilen muss.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 4 K 2673/09











