Eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen des Wahlausschusses während des Komunalwahlverfahrens, wozu auch die Zulassung eines Wahlvorschlages als Akt der Wahlvorbereitung zähle, ist in Hessen gesetzlich nicht vorgesehen.
So blieb aktuell ein Eilantrag gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlages „Unabhängige Bürgerliste Marburg“ zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg vor dem Verwaltungsgericht Gießen ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vertrauensperson des Wahlvorschlages „Unabhängige Bürgerliste Marburg“ abgelehnt, mit dem die Zulassung des genannten Wahlvorschlages zu der für den 15. März 2026 angesetzten Kommunalwahl begehrt wurde.
Die antragstellende Vertrauensperson trug vor, den Wahlvorschlag am 5. Januar 2026, dem letzten Tag der bis 18:00 Uhr laufenden Einreichungsfrist, um 17:55 Uhr eingereicht zu haben. Der Wahlausschuss der Stadt Marburg trat dem unter Verweis auf den Eingangsvermerk, welcher den 7. Januar 2026, 8:00 Uhr ausweise, entgegen und wies den Wahlvorschlag zurück. Auch ein hiergegen erhobener Einspruch wurde durch den Wahlausschuss zurückgewiesen. In ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz führte die Vertrauensperson aus, dass die Nichtzulassung des Wahlvorschlages rechtswidrig sei und auf willkürlichen Erwägungen beruhe. Es liege ein evidenter Wahlfehler vor, der bei einer Durchführung der Wahl am 15. März 2026 eine Wahlwiederholung unausweichlich mache.
Dem ist das Verwaltungsgericht Gießen nicht gefolgt:
Eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen des Wahlausschusses während des Wahlverfahrens, wozu auch die Zulassung eines Wahlvorschlages als Akt der Wahlvorbereitung zähle, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Nach dem Kommunalwahlgesetz könnten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Der Individualrechtsschutz habe insoweit grundsätzlich gegenüber dem Erfordernis zurückzutreten, die Stimmen der Bürgerschaft in einer einheitlichen und wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen. Eine Wahl lasse sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlverlaufs begrenzt werde und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibe.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 27. Januar 2026 – 8 L 258/26.GI
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