1:0 für die Hartzplatzhelden

Für Amateurfußballspiele besteht nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Ein Fußballverband muss es daher hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

1:0 für die Hartzplatzhelden

Hintergrund des Karlsruher Urteils ist die Internet-Site „Hartzplatzhelden„, auf der die Beklagte ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal betreibt, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Landgericht Stuttgart zunächst Erfolg1, ebenso auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, dass die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat2.

Der Bundesgerichtshof sah dies nun jedoch anders, verneinte ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Fußballverbandes verneint und wies die Klage dementsprechend ab. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2008 – 41 O 3/08 KfH, CR 2008, 528 = MMR 2008, 551[]
  2. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2009 – 2 U 47/08,
    CR 2009, 386 = MMR 2009, 395[]