Regelwerke von Sportverbänden, die den Wettbewerb beschränken, können ausnahmsweise mit Art. 101 AEUV vereinbar sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen und die Wettbewerbsbeschränkungen angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sind.
Das Reglement des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zur Spielervermittlung kann trotz möglicher Wettbewerbsbeschränkungen unter die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Ausnahme vom unionsrechtlichen Kartellverbot fallen. Voraussetzung ist, dass das Regelwerk legitimen Gemeinwohlzielen dient und die damit verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sind. Mit seinem Urteil konkretisiert der Gerichtshof der Europäischen Union die Voraussetzungen, unter denen sportverbandliche Regelwerke kartellrechtlich gerechtfertigt sein können.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist das im Jahr 2015 vom Deutschen Fußball-Bund erlassene Reglement für die Spielervermittlung. Dieses regelt die Inanspruchnahme von Vermittlern durch Spieler und Vereine beim Abschluss von Profiverträgen und Transfervereinbarungen. Vorgesehen sind unter anderem eine Registrierungspflicht für Vermittler, deren Unterwerfung unter die Satzungen und Reglements der FIFA, des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) einschließlich der Verbandsgerichtsbarkeit, ein Verbot der Beteiligung an künftigen Transfererlösen, ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger sowie umfassende Offenlegungspflichten hinsichtlich Vergütungen und Zahlungen. Verstöße gegen diese Vorgaben können mit Sanktionen geahndet werden.
Ein deutsches Unternehmen sowie dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, halten das Regelwerk für kartellrechtswidrig und erhoben hiergegen Klage. Der Bundesgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob auf ein solches Verbandsreglement die in den Entscheidungen Wouters und Meca-Medina entwickelte Ausnahme vom Kartellverbot Anwendung finden kann.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt zunächst klar, dass das DFB-Reglement grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV fallen kann.
Es handele sich nicht um eine rein sportbezogene Regelung ohne wirtschaftlichen Bezug. Vielmehr betreffe das Regelwerk wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Profifußballern und -trainern. Zudem könne der Deutsche Fußball-Bund als Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellrechts anzusehen sein. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf wirtschaftlich relevante Märkte wie den Ticketverkauf, Sponsoring, Merchandising sowie die vorgelagerten Märkte für Spielertransfers, Trainerverpflichtungen und Vermittlungsdienstleistungen.
Gleichzeitig bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die von ihm entwickelte Ausnahme für Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfolgung legitimer Gemeinwohlziele grundsätzlich auch auf ein Regelwerk wie das des Deutschen Fußball-Bundes Anwendung finden kann.
Entscheidend sei, dass sich das Regelwerk zwar an die Verbandsmitglieder richte, zugleich aber die Inanspruchnahme von Dienstleistungen verbandsfremder Unternehmen – hier der Spielervermittler – regele. Dass solche Regelungen auch Auswirkungen auf Unternehmen außerhalb des Verbands entfalten, stehe ihrer Rechtfertigung nicht entgegen.
Gerade im professionellen und semiprofessionellen Fußball müssten unterschiedliche Marktteilnehmer – insbesondere Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler – miteinander zusammenarbeiten. Ein Sportverband könne deshalb berechtigt sein, Regelungen zu schaffen, die das gesamte von ihm organisierte und kontrollierte „Ökosystem“ des Sports erfassten. Nur wenn Wettbewerbe attraktiv und wirtschaftlich tragfähig seien, profitierten sämtliche Beteiligten von einem funktionierenden Markt.
Die Möglichkeit einer Rechtfertigung bedeutet jedoch nicht, dass jede Wettbewerbsbeschränkung zulässig wäre.
Nach den Vorgaben des Gerichtshofs muss konkret geprüft werden, ob das betreffende Regelwerk weder eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt noch über das hinausgeht, was zur Erreichung eines legitimen Gemeinwohlziels erforderlich ist. Insbesondere müssen die Regelungen angemessen, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein.
Diese Prüfung hat nach Auffassung des Gerichtshofs nicht zwingend für jede einzelne Bestimmung isoliert zu erfolgen. Maßgeblich können vielmehr Regelungskomplexe sein, die jeweils einem eigenständigen Ziel dienen oder eine eigenständige Wirkung entfalten.
Ob das DFB-Reglement diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, muss nun der Bundesgerichtshof anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe beurteilen.
Das Verfahren wurde im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV geführt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei ausschließlich über die Auslegung des Unionsrechts; die konkrete Anwendung auf den Einzelfall bleibt dem Bundesgerichtshof vorbehalten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung konkretisiert die kartellrechtlichen Maßstäbe für Regelwerke von Sportverbänden erheblich. Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt zwar, dass auch sportverbandliche Vorschriften grundsätzlich dem Kartellrecht unterfallen können. Zugleich stärkt er jedoch den Gestaltungsspielraum der Verbände, wenn deren Regelungen legitime Gemeinwohlziele wie die Integrität, Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität des Sports verfolgen. Für den Bundesgerichtshof wird nun entscheidend sein, ob die einzelnen Regelungskomplexe des DFB-Reglements diese hohen Anforderungen an Angemessenheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllen. Die Entscheidung dürfte deshalb weit über den Profifußball hinaus Bedeutung für die kartellrechtliche Beurteilung von Satzungen und Reglements anderer Sportverbände entfalten.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 9. Juli 2026 – C-428/23
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