Der ganz normale Telefonterror

Wer kennt das nicht: Ungebetene Anrufer behelligen einen mit allen möglichen Angeboten in Sachen Telekommunikation, Geldanlagen oder Versandhandel. Diesen mitunter penetranten „Werbe-Klingel-Terror“ braucht der Verbraucher aber nicht hinzunehmen. Er kann sich vielmehr effektiv zur Wehr setzen. Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg. Einem Versandhaus wurde verboten, Verbraucher bei deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten, solange nicht eine vorherige Einwilligung des Kunden vorliegt. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 € Ordnungsgeld.

Der ganz normale Telefonterror

Obwohl sie es nicht wollte, wurde die Kundin eines Versandhauses immer wieder mit Werbeanrufen bedrängt. Es nutzte auch nichts, dass sie die jeweiligen Anrufer aufforderte, das zu unterlassen. Als sie sich nicht mehr zu helfen wusste, wandte sie sich an die Verbraucherzentrale. Diese schickte dem Unternehmen eine Abmahnung und verklagte es auf Unterlassung derartiger Anrufe. Und zwar nicht nur bei der speziellen Kundin, sondern bei allen Verbrauchern, die nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben.

Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg untersagte dem Beklagten solche Anrufe bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. Der Behauptung des Versandhauses, man habe nur wegen einer früheren Bestellung nachfragen wollen, schenkte es schon wegen der Vielzahl der Anrufe und nach Anhörung der angerufenen Verbraucherin keinen Glauben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kundin durch die Werbeanrufe unzumutbar belästigt worden war. Als nicht ausreichend sah es an, dass sich das Unternehmen freiwillig verpflichten wollte, die spezielle Verbraucherin nicht mehr anzurufen. Gegenüber allen anderen Verbrauchern wäre damit ein wettbewerbswidriges Verhalten nämlich nicht ausgeräumt gewesen.

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Landgericht Coburg, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 1HK O 37/07 (rechtskräftig)