Der Mitgliedsbeitrag zur Apothekerkammer

Mitgliedsbeiträge einer berufsständischen Kammer sind rechtswidrig, wenn ihnen eine Haushaltsplanung zugrunde liegt, die Rücklagen ohne konkrete, transparente und nachvollziehbare Risikoprognose vorsieht.

Der Mitgliedsbeitrag zur Apothekerkammer

So durfte die Apothekerkammer Nordrhein in dem hier vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ihre Mitglieder in den Jahren 2021 und 2022 nicht aufgrundlage der damaligen Haushaltsplanung zu Beiträgen heranziehen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf weitgehend stattgegeben und die entsprechenden Beitragsbescheide für rechtswidrig erklärt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Kammer bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne die gesetzlichen Anforderungen an die Bildung von Rücklagen beachtet hatte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war dies nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 jeweils eine allgemeine Rücklage in Höhe von 3 Mio. € vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht stellte zunächst die rechtlichen Maßstäbe für die Finanzplanung berufsständischer Kammern heraus. Danach dürfen Apothekerkammern kein Vermögen ansammeln, das für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht erforderlich ist. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans müssen sie vielmehr den voraussichtlichen Finanzbedarf prognostizieren und die Höhe der Mitgliedsbeiträge daran ausrichten.

Zwar sei die Bildung von Rücklagen grundsätzlich zulässig. Sie müsse jedoch durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein und auf einer realistischen Einschätzung möglicher finanzieller Risiken beruhen. Zudem gelte im Haushaltsrecht das Gebot der Schätzgenauigkeit. Rücklagen dürften daher nicht pauschal oder ohne nachvollziehbare Grundlage festgesetzt werden.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts genügte die Haushaltsplanung der Apothekerkammer Nordrhein diesen Anforderungen nicht. Aus den Protokollen der Kammerversammlung lasse sich nicht erkennen, dass überhaupt konkrete Erwägungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt worden seien. Ebenso fehle jeder Hinweis darauf, dass die festgesetzten 3 Millionen Euro auf einer individuellen Prognose der im jeweiligen Haushaltsjahr bestehenden Finanzierungsrisiken beruhten.

Das Verwaltungsgericht verlangt demgegenüber eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose. Eine solche müsse erkennen lassen, welche finanziellen Unsicherheiten bestehen und weshalb gerade die vorgesehene Rücklagenhöhe erforderlich sei. Da diese Grundlage fehlte, erwies sich die Rücklagenbildung als rechtswidrig. Die darauf beruhenden Beitragsbescheide konnten deshalb keinen Bestand haben.

Mit der Entscheidung konkretisiert das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Finanzplanung öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften und stärkt zugleich die gerichtliche Kontrolle der Beitragsfestsetzung.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil dürfte über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für berufsständische Kammern und andere beitragsfinanzierte Körperschaften des öffentlichen Rechts haben. Es macht deutlich, dass Rücklagen nicht allein aus Vorsichtsgründen oder aufgrund langjähriger Praxis gebildet werden dürfen. Vielmehr müssen Höhe und Zweck der Rücklagen durch eine belastbare Risikobewertung dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden. Für Kammermitglieder eröffnet die Entscheidung zugleich zusätzliche Ansatzpunkte, Beitragsbescheide gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Haushaltsplanung bestehen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2026 – 20 K 5583/21

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