Ein Notar muss in seinem Telefonbucheintrag seinen Amtssitz angeben. Dies gilt auch für einen Anwaltsnotar.
Zu den überörtlich verwendeten Verzeichnissen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO, in denen der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz des Notars hinzuzufügen ist, gehören auch Telefonbücher.
Die Verpflichtung des Notars, der Angabe seiner Amtsbezeichnung im Telefonbuch einen Hinweis auf seinen Amtssitz hinzuzufügen, ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO.
Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht verfassungswidrig. Sie schränkt die Anwaltsnotare in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG umfassten beruflichen Außendarstellung – wenn überhaupt – nur geringfügig ein1. Diese allenfalls geringfügige Einschränkung wird durch das legitime Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, irreführende Werbung zu verhindern2. Der Eintrag eines Anwaltsnotars in einem seinen Amtssitz nicht einschließenden Telefonbuch, in dem auf das Notaramt, nicht hingegen auf den Amtssitz hingewiesen wird, kann ebenso wie ein außerhalb der Geschäftsstelle des Notars an einer Rechtsanwaltskanzlei angebrachtes Geschäftsschild eine Irreführung der Rechtsuchenden bewirken3. Es kann der unzutreffende Eindruck entstehen, dass an der im Telefonbuch bezeichneten Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei auch notarielle Dienste in Anspruch genommen werden können4. Auch von Telefonbüchern geht eine Werbewirkung auf auswärtige Rechtsuchende aus5.
§ 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO ist, so der BGH weiter, auch nicht europarechtswidrig. Diese Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt6. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. l findet diese Richtlinie auf die Tätigkeit von Notaren keine Anwendung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2011 – NotZ(Brfg) 9/11










