Die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag als Wettbewerbsverstoß

Der Hinweis auf einen möglicherweise negativen Schufa-Eintrag in einem Standardmahnschreiben eines Internet-Abofallen-Betreibers ist nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nicht als „irreführende geschäftliche Handlungen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu beurteilen.

Die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag als Wettbewerbsverstoß

Als Bezugsobjekt der Irreführung kommt insoweit eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über „Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens“, und zwar eine „Befähigung, Zulassung […] oder Beziehungen“ in Betracht. Zutreffend ist, dass der Internet-Abofallen-Betreiber nicht befugt und nicht in der Lage ist, unmittelbar selbst einen negativen Schufa-Eintrag zu veranlassen. Denn er verfügt nicht über die hierfür erforderliche vertragliche Bindung zur Schufa. Dieser Umstand allein begründet jedoch nicht die Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens. Denn diesen unzutreffenden Eindruck vermittelt der Abofallen-Betreiber mit den angegriffenen Formulierungen nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts auch nicht.

Zwar mag davon auszugehen sein, dass der Leser der streitgegenständlichen Mahnschreiben aufgrund des Wortlauts annimmt, dass ihm bei Nichtzahlung im Ergebnis ein negativer Schufa-Eintrag konkret drohen kann. Es spricht jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass relevante Teile des Verkehrs bei der nach Sachlage gebotenen verständigen Betrachtung der Hinweise davon ausgehen bzw. berechtigterweise davon ausgehen können, dass diese Rechtsfolge gerade von dem Internet-Abofallen-Betreiber selbst herbeigeführt werden kann. Ein derartiges Verständnis liegt nach Auffassung des OLG Hamburg nicht nahe. Dies vor allem deshalb nicht, weil der Hinweis –trotz aller drucktechnischen Hervorhebung –in beiden Fällen (ersichtlich bewusst) ausgesprochen „offen“ formuliert ist.

Erklärungen der hier vorliegenden Art sind gemäß §§ 133, 157 BGB von einem objektivierten Empfängerhorizont aus zu verstehen. Insbesondere Mahnschreiben, an die konkrete, schwerwiegende Rechtsfolgen geknüpft werden, werden von dem Empfänger in aller Regel nicht lediglich flüchtig zur Kenntnis genommen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers ist nicht stets der gleiche, sondern hängt vom Gegenstand der Betrachtung ab1. Auch der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wendet seine Aufmerksamkeit nicht allen Einzelheiten einer Information oder Werbung zu. Auszugehen ist vielmehr von einem Verbraucher, der die Information bzw. Werbung in situationsadäquater Weise zur Kenntnis nimmt. Dies bedeutet, dass der Grad seiner Aufmerksamkeit je nach dem Gegenstand der Information bzw. Werbung verschieden sein kann2. Angesichts der weit reichenden Folgen, die sich aus der Missachtung derartiger – zudem in Fettdruck hervorgehobener – Hinweise ergeben können, muss davon ausgegangen werden, dass der Adressat der Schreiben diese nicht nur überfliegt, sondern sich ihnen in einem gewissem Umfang mit verständiger Aufmerksamkeit widmet.

Der beanstandete Hinweis

„Dadurch entstehen Ihnen weitere Kosten und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen weitere Nachteile, wie z. B. ein negativer Schufa-Eintrag.“

steht im Anschluss an den Satz:

„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Sinne einer wirtschaftlichen Abwicklung unserer Vertragsverhältnisse den weiteren Einzug einem darauf spezialisierten Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro übertragen werden.“

Dieser Äußerungszusammenhang ist gleichwohl zum Verständnis des nachfolgenden Satzes heranzuziehen, denn dieser nimmt mit dem Wort „dadurch“ hierauf unmittelbar Bezug. In diesem ersten von der Schufa beanstandeten Textblock wird ganz allgemein von weiteren Kosten und weiteren Nachteilen gesprochen, und zwar nicht etwa durch den Internet-Abofallen-Betreiber selbst, sondern nach einer Übertragung auf ein „darauf spezialisiertes Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro“. Damit behauptet der Abofallen-Betreiber weder ausdrücklich noch sinngemäß, dass er selbst in der Lage wäre, einen solchen Schufa-Eintrag unmittelbar herbeizuführen. Insoweit kann nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts schon keine relevante Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehen. Geschieht dies gleichwohl, so wäre ein derartiges Verständnis nicht schützenswert, denn es setzte sich über eine unmissverständliche und zutreffende Formulierung hinweg. Damit wird der Empfänger des Schreibens nicht konkret über geschäftliche Verhältnisse gerade der Abofallen-Betreiber getäuscht. Denn diese bringt letztlich deutlich zum Ausdruck, dass nicht sie diese Rechtsfolge herbeiführen werde, sondern „irgendwer“ irgendwann nach Einschaltung eines spezialisierten Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüros. Allein der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise möglicherweise bereits bei der Erwähnung eines „negativen Schufa-Eintrags“ stets undifferenziert in Sorge geraten, kann es bei der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung nicht rechtfertigen, den eindeutigen Äußerungszusammenhang unberücksichtigt zu lassen. Dies umso weniger, als der negative Schufa-Eintrag lediglich als Beispiel genannt wird („wie z.B.“). Schließlich wird noch weiter eingeschränkt, dass dies nur „bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ gilt. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 10. August 20103 zu Recht die Auffassung vertreten, der Hinweis auf einen Schufa-Eintrag sei deshalb nicht zu beanstanden, weil er nach dem dort zur Entscheidung stehenden Äußerungswortlaut jedenfalls keine zwingende bzw. automatische Folge sei. Werde darauf hingewiesen, dass es zu einem solchen Eintrag (nur) „bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ kommen könne, sei eine missverständliche Deutung nicht zu erwarten. Denn es werde lediglich auf die möglichen Folgen des weiteren Verfahrensablaufs hingewiesen und der Schufa-Eintrag nur beispielhaft erwähnt. Eine hierauf gerichtete Handlung werde aber ausdrücklich von dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Nach dem klaren Wortlaut seiner Darstellung stellt der Abofallen-Betreiber die Konsequenz „negativer Schufa-Eintrag“ aber nur als eine unspezifische Möglichkeit dar. Dies ist nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Internet-Abofallen-Betreiber jedenfalls im Ergebnis mit ihrem Verhalten die maßgebliche Ursache für einen solchen Eintrag zu setzen in der Lage ist. Hiervon ist nach Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen.

Soweit der Mahnende mit diesem Hinweis zum Ausdruck bringen wollen, es stehe in seiner Macht, einen derartigen negativen Schufa-Eintrag jedenfalls über ein Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüro zu veranlassen, läge eine Irreführung nur dann vor, wenn ihnen dies nach Sachlage tatsächlich nicht möglich wäre. Dafür ist indes nichts ersichtlich.

Es mag sein, dass der Internet-Abofallen-Betreiber gegenwärtig nicht mit einem Inkasso- bzw. Rechtsanwaltsbüro zusammenarbeitet, welches von der Schufa als Vertragspartner akzeptiert und befugt ist, Schufa-Einträge zu veranlassen. Es kann unterstellt werden, dass die Schufa Forderungen des Internet-Abofallen-Betreiber nicht akzeptiert, weil es sich hierbei nach Einschätzung der Schufa um eine „Abofalle“ handelt.

Indes teilt das Hanseatische Oberlandesgericht die Auffassung der Schufa nicht, mit der beanstandeten Formulierung werde behauptet oder auch nur nahe gelegt, der Abofallen-Betreiber arbeite bereits gegenwärtig mit einem derart von der Schufa autorisierten Büro zusammen. Hierfür gibt es für die angesprochenen Verkehrskreise weder im Wortlaut noch in dem Sinnverständnis einen ausreichend tragfähigen Anhaltspunkt. Das Gegenteil ist der Fall. Der Mahnende weist gerade darauf hin, dass sie bei Nichtzahlung den Sachverhalt zu einem erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt auf ein nicht näher genanntes spezialisiertes Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro übertragen wird. Sie behauptet damit weder, dass sie insoweit mit bestimmten festen Vertragspartnern zusammenarbeitet, noch gibt sie zu erkennen, dass ihre gegenwärtigen Vertragspartner über die streitige Befugnis verfügen. Die Formulierung ist so offen gewählt, dass auch der Referenzverbraucher bei verständiger Würdigung daraus nur erkennen kann, das die Abofallen-Betreiber beabsichtigt, im weiteren Verlauf irgendein spezialisiertes Büro dieser Art einzuschalten. Ein bestehendes Vertragsverhältnis ist insoweit weder erforderlich noch wird dies behauptet oder nahe gelegt. Es besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen von der Art des Internet-Abofallen-Betreiber stets nur mit solchen Vertragspartnern zusammenarbeiten wird, mit dem es aktuell bereits vertragliche Beziehungen unterhält oder in der Vergangenheit unterhalten hat.

Für das Hanseatische Oberlandesgericht ist indes nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Internet-Abofallen-Betreiber nicht möglich sein sollte, zumindest in Zukunft (irgend)ein autorisiertes Inkasso- bzw. Rechtsanwaltsbüro mit der Durchsetzung ihrer (vermeintlichen) Forderungen beauftragen zu können, welches in der Lage wäre, einen negativen Schufa-Eintrag zu bewirken.

Die Schufa selbst hat vorgetragen, dass Inkasso-Unternehmen ihre Vertragspartner werden könnten. Inkasso-Unternehmen, welche Forderungen aus sog. „Abofallen“ meldeten, würden von ihr allerdings nicht akzeptiert. Selbst wenn eine derartige Vorgabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schufa aufgenommen ist und ein Vertragspartner ohne Verstoß hiergegen einen solchen Eintrag nicht veranlassen könnte, bleibt auf der Grundlage des Sachvortrags der Schufa bereits vollständig ungewiss, welches die konkreten vertraglichen Voraussetzungen für eine derartige Einschränkung bzw. einen derartigen Ausschluss sind. Die Schlagworte „Abofalle“ bzw. „Abzockunternehmen“ sind in vertraglicher bzw. rechtlicher Hinsicht zur Abgrenzung nur wenig geeignet, zumal – insbesondere in einem schwer zu beurteilenden Grenzbereich – das Geschäftsgebaren von Unternehmen auch Veränderungen unterliegen kann, die möglicherweise von Zeit zu Zeit eine Neubeurteilung erfordern. Die Schufa hat nicht vorgetragen, nach welchen Kriterien sie die Anmeldung von Forderungen bestimmter Unternehmen im Einzelnen ausschließt. Es mag sein, dass der Internet-Abofallen-Betreiber gegenwärtig von der Schufa als „Abofalle“ zurückgewiesen wird. Dass er damit auch in Zukunft keine Gelegenheit haben kann, durch externe Inkasso- bzw. Rechtsanwaltsbüros seine Forderungen bei der Schufa anzumelden, ist jedenfalls nicht durch konkreten Sachvortrag belegt und kann von dem Senat deshalb nicht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt werden

Weiterhin räumt auch die Schufa ein, dass sich die Antragsgegner eines Inkasso-Unternehmens bedienen könnten, welches gegenwärtig bereits ihr Vertragspartner ist. Ein derartiges Unternehmen wäre – nach dem Verständnis des OLG Hamburg – als Vertragspartner durchaus in der Lage, einen negativen Schufa-Eintrag zu veranlassen. Insoweit bestünde für die Schufa, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt, lediglich die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis mit diesem Unternehmen für die Zukunft zu kündigen, wenn insoweit ein schwerwiegender Vertragsverstoß vorliegt. Dies ändert indes nichts daran, dass ein derartiger Schufa-Eintrag möglicherweise gleichwohl zunächst veranlasst werden könnte und die Schufa diesen ohne eigenen Vertragsverstoß gegenüber einem ihrer Partnerunternehmen auch nicht ablehnen könnte. Gegenteiliges hat die Schufa zumindest nicht hinreichend konkret vorgetragen.

Selbst wenn die Schufa Vorkehrungen getroffen hat, die verhindern sollen, dass sich sog. „Abzockunternehmen“ ihrer Dienste bedienen, bleibt ihr Vortrag über die tatsächlichen Voraussetzungen der Unrichtigkeit der angegriffenen Behauptung der Antragsgegner, die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG indes feststehen muss, an dieser Stelle ohne hinreichende Kontur. Jedenfalls dann, wenn sich ein Unternehmen, wie dies nach dem Verständnis des OLG Hamburg hier der Fall ist, in seiner Erklärung nicht auf gegenwärtige, sondern auf möglicherweise zukünftig noch zu findende Vertragspartner bezieht, kann aufgrund dieser tatsächlichen Ungewissheit der Vorwurf einer irreführenden geschäftlichen Handlung nicht erhoben werden.

Auch die Tatsache, dass der beanstandete Hinweis auf einen negativen Schufa-Eintrag objektiv nicht erforderlich sei, solange die Voraussetzungen weder bei der Antragsgegnerin noch bei ihren Kooperationspartnern vorlägen, führt dieser Umstand nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Es erscheint dem Hanseatischen Oberlandesgericht bereits zweifelhaft, ob die angesprochenen Verkehrskreise in diesen, aber auch in sonstigen vergleichbaren Situationen Veranlassung haben, stets davon auszugehen, dass nur solche Hinweise gegeben werden, die zwingend erforderlich sind. Jedenfalls indiziert eine fehlende Erforderlichkeit aber nicht im Ansatz spiegelbildlich bereits eine Wettbewerbswidrigkeit der Äußerung. Nur darauf kommt es vorliegend an.

Zwar ist auch für das Hanseatische Oberlandesgericht nicht zu verkennen, dass sich nicht wenige der Empfänger derart aufgemachter Mahnungen möglicherweise zu Unrecht verunsichern lassen und geneigt sind, unberechtigte Forderungen zu bezahlen. Hierbei ist indes zu beachten, dass sich das wesentliche Drohpotenzial nicht allein oder in erster Linie aus der Erwähnung des Schufa-Eintrags, sondern insbesondere aus dem Mahnschreiben als Ganzem und den vielfachen Hinweisen ergibt, mit dem der Empfänger massiv zur Zahlung veranlasst werden soll. Zwar hat die Schufa die konkrete Verletzungsform der Anlage ASt 8 zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Diese unterliegt auf der Grundlage ihres konkreten Begehrens jedoch nur insoweit der rechtlichen Beurteilung durch das OLG, als dort die beiden Hinweise auf einen „negativen Schufa-Eintrag“ auftauchen, und dies in Bezug auf das konkrete Mahnschreiben auch nur als „insbesondere“-Bezugnahme. Dies hat zur Folge, dass die angegriffenen Hinweise isoliert aus sich heraus, das heißt auch in jedem anderen Zusammenhang wettbewerbswidrig sein müssten. Schon dies vermag das OLG Hamburg nicht anzunehmen. Selbst wenn man das Verbot auf die konkrete Verletzungsform bezöge, wären damit die übrigen Elemente dieses Schreibens, die im Zusammenspiel erst das besondere Drohpotenzial ergeben, nicht Teil des Streitgegenstandes. Diese dürfen zwar berücksichtigt werden, soweit es um den konkreten Äußerungszusammenhang des angegriffenen Hinweises geht. Ein eigenständiges Gewicht kann ihnen in diesem Rechtsstreit aber nicht beigemessen werden. Dies umso weniger, als die Schufa diese auch in keiner Weise konkret zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat. Die vorgenommene „Isolierung“ der Bezeichnung Schufa aus diesem Schreiben selbst in der Form, wie es das Landgericht vorgenommen hat, ist zwar aus Sicht der Schufa interessengerecht, wettbewerbsrechtlich aber nicht zielführend.

Auch die Tatsache, dass die beanstandeten Hinweise unter Verwendung des Begriffs Schufa in dem streitgegenständlichen Mahnschreiben in Fettdruck hervorgehoben sind und dem Betrachter deshalb eher ins Auge fallen als der übrige Text, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Umso mehr wäre erforderlich, dass die betreffende Textpassage bereits aus sich heraus in ihrer Isolierung wettbewerbswidrig ist. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dargelegt, dass dies nach seiner Auffassung nicht der Fall ist. Er hat dabei zur Kenntnis genommen, dass die Beurteilung derartiger Klauseln in der Rechtsprechung erheblich streitig ist.

Der Hinweis der Schufa, es reiche aus, wenn bereits ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise von falschen Voraussetzungen ausgehe und basierend darauf im Zweifel einlenke und die streitige Forderung im Lichte der Drohung mit dem Schufa-Eintrag zahle, mag in dieser Allgemeinheit zwar zutreffend sein. Er setzt jedoch stets voraus, dass die Antragsgegnerin hierfür durch ihre Formulierung eine konkret irreführende und damit wettbewerbswidrige Ursache gesetzt hat. Eben dies vermag der Senat aus den genannten Gründen nicht zu erkennen. Es mag sein, dass die Reaktionen im Internet belegen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Drohung mit einem Schufa-Eintrag ernst nimmt. Dies bedeutet indes nicht, dass die Antragsgegner damit dasjenige Verständnis nahe gelegt haben, von dem die Schufa vorliegend ausgeht.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2013 – 5 U 174/11

  1. BGH WRP 2004, 339, 341 –Marktführerschaft[]
  2. BGH GRUR 2004, 604, 606 –Dauertiefpreise; BGH GRUR 2003, 361, 362 –Sparvorwahl; BGH GRUR 2002, 715, 716 –Scanner-Werbung[]
  3. KG, Beschluss vom 10.08.2010 – 17 W 7/10[]