Die Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes – und der Streitwert

Mit der Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes – und der Streitwert

In dem hier entschiedenen Verfahren verwendet die beklagte Mietwagenunternehmerin in ihren AGB eine Klausel zu einer Aufwandspauschale in Höhe von 29 € „für die Bearbeitung von Gesetzesverstößen (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten usw.)“, deren Unterlassung der klagende qualifizierte Verbraucherverband begehrt. Das Landgericht München – I hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Verbraucherverbands hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben1. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Mietwagenunternehmerin ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer übersteige jedenfalls 20.000 €.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Mietwagenunternehmerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nicht nur der Gebührenstreitwert, sondern auch die Rechtsmittelbeschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der angegriffenen Klausel.

Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, kommt bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung zu, um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen. Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern grundsätzlich auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders, denn das Interesse des klagenden Verbands an der allgemeinen Untersagung einer Klausel korrespondiert mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren allgemeiner Weiterverwendung. Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelbeschwer in ständiger Übung senatsübergreifend regelmäßig mit 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel an2.

Dies verkennt die Beschwerde nicht. Ihre gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe geben dem Bundesgerichtshof indessen keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer nicht nur deshalb vom Rechtsmittel ausgeschlossen werden darf, weil das nach § 3 ZPO bemessene (Angriffs-)Interesse des Verbraucherverbands am Rechtsstreit geringer ist als die Beschwer des unterlegenen Mietwagenunternehmerin3.

Das auf § 13 AGBG zurückgehende Instrument der Verbandsklage als „eingeschränkter Popularklage“ dient dem Zweck, den Rechtsverkehr von unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien und zu verhindern, dass sich die Vertragsfreiheit in einer bloßen Abschlussfreiheit erschöpft.

Schutzobjekt des Verfahrens ist deshalb nicht der von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung derartiger Klauseln freigehalten werden soll. Die nach dem Unterlassungsklagengesetz anspruchsberechtigten Verbraucherschutzverbände füllen mit ihren Klagen ein öffentliches Interesse aus, was auch durch den Umstand verdeutlicht wird, dass der Gesetzgeber als Alternative oder Ergänzung eine öffentliche Aufsicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen – etwa durch deren vorherige Genehmigung oder Registrierung – erwogen, sich anstelle einer solchen Regelung aber für das Modell der Verbandsklage entschieden hat4.

Wird der Streitgegenstand bei der Verbandsklage indessen durch das öffentliche Interesse an der Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, ist es weder ermessensfehlerhaft noch gar willkürlich, die konkrete wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Klausel bei der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO ganz überwiegend außer Betracht zu lassen und demgegenüber in den Blick zu nehmen, dass der altruistisch handelnde Verbraucherverband bei der Wahrnehmung seiner im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit nicht durch ein übermäßiges Kostenrisiko belastet werden soll. Die Bewertung des Angriffsinteresses nach diesen Grundsätzen hat zur notwendigen Folge, dass sich der im Prozess unterlegene Verbraucherverband als Verbraucherverband und Rechtsmittelführer regelmäßig nicht darauf berufen kann, bei der Ermittlung seiner Beschwer müssten die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Klausel auf eine Vielzahl von Kunden des Klauselverwenders werterhöhend berücksichtigt werden. Dann ist es aber – auch und gerade mit Blick auf das von der Beschwerde ins Feld geführte Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und Waffengleichheit im Prozess – nur folgerichtig, wenn auch der unterlegene Klauselverwender als Mietwagenunternehmerinr für seine Beschwer nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des angestrebten Klauselverbots abstellen kann, sondern die Bewertung seines Verteidigungsinteresses auf die Bewertung des Petitums beschränkt bleibt, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, ihm die Verwendung der angegriffenen Bestimmung zu untersagen.

Durch die Berücksichtigung von Kosteninteressen der Verbraucherverbände im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO werden auch die Regelungen in § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie in § 5 UKlaG iVm § 12 Abs. 3 UWG nicht unterlaufen. Den genannten Vorschriften lässt sich keine gesetzgeberische Konzeption dahingehend entnehmen, dass das Kosteninteresse der prozessbeteiligten Verbraucherverbände nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen und nur im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts berücksichtigt werden dürfte5.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt für Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes, dass der aufaddierte Gebührenstreitwert 250.000 € nicht übersteigen darf. Aus dieser Regelung, durch die der allgemeine Höchstwert von 30 Millionen € (§ 39 Abs. 2 GKG) ganz erheblich herabgesetzt wird, mag zwar auf die Vorstellung des Gesetzgebers geschlossen werden können, dass es möglich sei, Verbandsklageverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz mit Streitwerten in dieser Größenordnung zu führen, was aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keineswegs ausgeschlossen ist. Im Übrigen belegt § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG nur die Absicht des Gesetzgebers, die Streitwerte in solchen Verfahren niedrig zu halten6.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht in Widerspruch zu § 5 UKlaG iVm § 12 Abs. 3 UWG. Die hiernach mögliche Streitwertbegünstigung für eine Partei stellt für den Verbraucherverband keinen – gegenüber der unmittelbaren Berücksichtigung seines Kosteninteresses bei der Wertfestsetzung – vergleichbaren Schutz vor unangemessenen Kostenrisiken dar, nachdem diese nur auf Antrag im Einzelfall und nur bei konkreter erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Verbands zulässig ist7.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der zum Lauterbarkeitsrecht ergangenen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach bei qualifizierten Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG der regelmäßig geringen finanziellen Ausstattung dieser Verbände und dem allgemeinen Interesse an ihrer Tätigkeit in Wettbewerbsprozessen (allein) durch eine großzügige Handhabung bei der Herabsetzung des Streitwertes nach § 12 Abs. 3 UWG (§ 12 Abs. 4 UWG aF) Rechnung zu tragen sei. Denn bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen eines qualifizierten Verbraucherverbandes ist dessen Verbraucherverbandinteresse schon im Ausgangspunkt anders zu bewerten, nämlich auf der Grundlage der satzungsmäßig wahrgenommenen Interessen der Verbraucher. Maßgebend sind gerade die Nachteile, die den Verbrauchern durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten drohen8. Vor diesem Hintergrund hat der I. Zivilsenat mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Bewertung des Verbraucherverbandinteresses im Wettbewerbsprozess die für die Bewertung von Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz entwickelten Grundsätze nicht maßgeblich sind9. Ist das Klagebegehren bei der Verbandsklage nach § 1 UKlaG (wie hier) auf das Verbot gerichtet, bestimmte Klauseln zu verwenden, wird der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Klauseln bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts entsprechend der senatsübergreifend geübten Praxis des Bundesgerichtshofs auch in der Rechtsprechung des I. Zivilsenats keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen10 und auf die Kosteninteressen des Verbraucherverbandes hingewiesen11.

Schließlich gebieten auch die am 13.10.2023 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz12 (VRUG) keine abweichende Beurteilung.

Nach § 6 Abs. 1 UKlaG nF ist nunmehr auch für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gegeben. Es ist zwar nicht vor der Hand zu weisen, dass der damit verbundene Wegfall einer Tatsacheninstanz zu einer Kostenentlastung für die beteiligten Verbraucherverbände führen kann. Die Beschwerdeerwiderung weist indessen zu Recht darauf hin, dass die Klage im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 13.10.2023 erhoben wurde und der Rechtsstreit bereits durch zwei Tatsacheninstanzen geführt worden ist. Ob die Verkürzung des Instanzenzuges bei Neuverfahren generell die Folgerung rechtfertigt, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz mit Blick auf die Kosteninteressen der beteiligten Verbraucherverbände einer „vorsichtigen Anpassung“ bedürfe13, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn dies bedeutet jedenfalls nicht, dass nunmehr der Wert für jede angegriffene (Teil-)Klausel regelmäßig auf eine die Beschwer von 20.000 € übersteigende Höhe angehoben werden müsste.

Auch die von der Beschwerde für richtig gehaltene analoge Anwendung von §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 42 VDuG unter gleichzeitiger teleologischer Reduktion von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vermag dem Rechtsmittel nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen.

Dabei mag es zutreffen, dass bestimmte qualifizierte Verbraucherverbände Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nur mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG, sondern auch mit der Musterfeststellungsklage (§ 41 VDuG) zur Überprüfung stellen können, wenn sie darlegen, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VDuG). Es ist ebenfalls richtig, dass nach der Umgestaltung der Gesetzeslage durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz nunmehr für beide Verfahrensarten die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in der ersten Instanz besteht. Auch wenn gegen die vom Oberlandesgericht erlassenen Musterfeststellungsurteile gemäß § 42 VDuG – in Anlehnung an die frühere Regelung in § 614 ZPO aF – die zulassungsfreie Revision stattfindet, lässt sich deshalb aber hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 UKlaG nF für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz abweichend geregelten Zugangs zur Revisionsinstanz keine planwidrige Regelungslücke erkennen. § 6 Abs. 2 UKlaG nF stellt das Urteil des erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts mit Blick auf das Rechtsmittel der Revision einem Berufungsurteil gleich.

Dem Gesetzgeber war dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst, dass aus diesem Grunde „für die Statthaftigkeit der Revision … die gleichen Regelungen wie für in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassene Urteile gelten, insbesondere § 542 Absatz 2 und die §§ 543 und 544 ZPO“14. Dies schließt die Regelung in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein. Selbst wenn die mit der Mindestbeschwer bestehende Hürde in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz in vielen Fällen nicht überwunden werden kann, lässt sich nicht ohne weiteres unterstellen, dass der Gesetzgeber eine jahrzehntelang geübte Praxis des Bundesgerichtshofs zur Wertfestsetzung in diesen Verfahren nicht gekannt oder er deren Auswirkungen auf den Zugang zur Revisionsinstanz nicht überblickt hätte15.

Im Übrigen weist die Beschwerdeerwiderung auch in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass die von der Beschwerde befürwortete Analogie zu einer am 13.10.2023 in Kraft getretenen Vorschrift im Streitfall schon aus intertemporalen Gründen ausscheidet.

Die Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer auf einen Betrag von 2.500 € ist unter den hier obwaltenden Umständen angemessen.

Ohne Erfolg beruft sich die Mietwagenunternehmerin darauf, der Beschwerdewert müsse wegen der wesentlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Klausel für die gesamte Autovermietungsbranche mit mindestens 25.000 € bemessen werden.

Zwar kann im Einzelfall der herausragenden Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise durch die Bemessung der Beschwer mit einem höheren Wert als 2.500 € Rechnung getragen werden, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und seine Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird16.

Umstände, die nach diesen Maßstäben im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schon die wirtschaftliche Tragweite des Streits um die Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Klausel oder vergleichbarer Bestimmungen anderer Anbieter dürfte sich in Grenzen halten, weil – worauf bereits das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat – es den Mietwagenunternehmen auch bei Unwirksamkeit dieser Klauseln unbenommen bliebe, von ihren Mietern Schadenersatz wegen der vertragswidrigen Nutzung des Mietfahrzeugs zu verlangen. Verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen, über die im Zusammenhang mit der Erhebung von Aufwandspauschalen wegen der Bearbeitung von Verkehrsverstößen durch ein Mietwagenunternehmen bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, legt die Beschwerde nicht dar. Dazu kommt, dass dem Berufungsurteil insbesondere nicht die allgemeine Aussage entnommen werden kann, die von der Mietwagenunternehmerin erhobene Pauschale in Höhe von 29 € entspreche nicht dem branchenüblichen Durchschnittsschaden. Vielmehr beruht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht auf der Annahme, die Mietwagenunternehmerin habe – was die Beschwerde als Gehörsverstoß wegen Überspannung der Substantiierungsanforderungen rügt – den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Prozess nicht schlüssig darzulegen vermocht.

Insoweit kommt dem Berufungsurteil auch keine über dessen Geltung für die Mietwagenunternehmerin hinausgehende besondere Bedeutung für die gesamte Branche zu.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – XII ZR 28/25

  1. OLG München Urteil vom 28.02.2025 – 39 U 4778/23, auszugsweise veröffentlicht in MDR 2025, 925[]
  2. vgl. BGH [III. Zivilsenat] Beschlüsse vom 27.02.2025 – III ZR 422/23 – K&R 2025, 330 Rn. 6; und vom 30.01.2025 – III ZR 407/23 – MMR 2025, 432 Rn. 7; BGH [VIII. Zivilsenat] Beschlüsse vom 29.03.2022 – VIII ZR 99/21 , NJW-RR 2022, 782 Rn. 11 f.; und vom 05.02.2019 – VIII ZR 277/17 , NJW 2019, 1531 Rn. 9 f.; BGH [IV. Zivilsenat] Beschlüsse vom 06.02.2024 – IV ZR 436/22 3; und vom 29.07.2015 – IV ZR 45/15 – VersR 2016, 140 Rn. 3; BGH [II. Zivilsenat] Beschluss vom 06.07.2021 – II ZR 119/20 8 f.; BGH [X. Zivilsenat] Beschlüsse vom 17.11.2020 – X ZR 3/19 – MDR 2021, 195 Rn. 6 ff.; und vom 21.03.2018 – X ZR 88/16 4; BGH [XI. Zivilsenat] Beschlüsse vom 24.03.2020 – XI ZR 516/18 , NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; und vom 10.09.2019 – XI ZR 474/18 []
  3. vgl. BGH Beschluss vom 10.12.1993 – V ZR 168/92 , NJW 1994, 735, 736[]
  4. vgl. BGH Beschluss vom 17.11.2020 – X ZR 3/19 – MDR 2021, 195 Rn. 12[]
  5. aA Winter/Bielefeld NJW 2024, 2516, 2518[]
  6. vgl. Schneider/Kurpat/Seggewiße Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn.02.80[]
  7. vgl. bereits BGH Beschlüsse vom 22.02.2021 – IV ZR 216/21 3; und vom 23.02.2017 – III ZR 389/16 5[]
  8. vgl. BGH Beschluss vom 24.11.2022 – I ZR 25/22 GRUR 2023, 597 Rn. 7 mwN[]
  9. vgl. BGH Beschlüsse vom 15.09.2016 – I ZR 24/16 – GRUR 2017, 212 Rn. 11; und vom 06.06.2013 – I ZR 128/11 3[]
  10. vgl. BGH Beschluss vom 15.04.2021 – I ZR 23/20 – MMR 2021, 812 Rn. 12[]
  11. vgl. BGH Beschlüsse vom 07.05.2015 – I ZR 108/14 6; und vom 05.02.2015 – I ZR 106/14 5[]
  12. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 08.10.2023, BGBl. I Nr. 272[]
  13. vgl. OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767, 2769[]
  14. BT-Drs.20/6520 S. 118[]
  15. aA Winter/Bielefeld NJW 2024, 2516, 2520 f.[]
  16. vgl. zuletzt BGH Beschlüsse vom 27.02.2025 – III ZR 422/23 – K&R 2025, 330 Rn. 8; und vom 30.01.2025 – III ZR 407/23 – MMR 2025, 432 Rn. 9[]