Ein Päckchen, das bei der Post verlorengeht

Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, ist die Bezugnahme auf diese AGBs überraschend, so dass eine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag nicht vorliegt.

Ein Päckchen, das bei der Post verlorengeht

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Frau stattgegeben, die wegen eines verlorengegangenen Päckchens von der Post Schadensersatz verlangt hat. Mitte Juni 2012 versandte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie über Ebay verkauft hatte per Post an den Käufer, der ihr dafür 41,56 Euro bezahlt hatte. Die Golfschuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an, auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück. Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Dies liege hier aber nicht vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam einbezogen worden. In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können. Sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden, entgegnete die Kundin und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München könne die Beklagte sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter ?Produkte und Preise auf einen Blick? im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: ?Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können?. Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.

Amtsgericht München, Urteil vom 23. April 2013 – 262 C 22888/12