Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind intransparent, wenn offenbleibt, ob Kunden eine Erhöhung durch einfachen Widerspruch abwenden können oder dafür den Vertrag kündigen müssen. Die Unklarheit über diese Rechte benachteiligt die Vertragspartner unangemessen und führt zur Unwirksamkeit der Bestimmungen.
Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichtshof die Klauseln eines Online-Abonnementanbieters (Amazon) zur Erhöhung seiner „Mitgliedsgebühr“ wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Entscheidend war das Zusammenspiel der Regelungen zur Preisanpassung und zum Wirksamwerden der Änderung: Für Kunden blieb unklar, welche Folgen eine Ablehnung der Preiserhöhung für ihren Vertrag hat.
Amazon bietet ein Abonnement an, das unter anderem den Versand von Waren und Streamingdienste umfasst. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen vor, dass sie die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen anhand sachlich gerechtfertigter und objektiver Kriterien anpassen darf. Kostensteigerungen konnten zu einer Erhöhung führen; Kostenersparnisse sollten durch eine Ermäßigung weitergegeben werden.
Eine weitere Regelung verpflichtete Amazon, Änderungen und deren Gründe mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitzuteilen. Kunden konnten die Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Information ablehnen. Ohne rechtzeitige Ablehnung sollte ihre Zustimmung als erteilt gelten. Daneben verwiesen die Bedingungen auf die Möglichkeit, die Mitgliedschaft unentgeltlich zu kündigen. Im Juli 2022 kündigte Amazon per E-Mail eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15. September 2022 an. Dabei erklärte sie, Kunden könnten die Änderung ablehnen, indem sie ihre Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Nachricht kostenfrei kündigten. Der hier klagende Verbraucherschutzverband verlangte unter anderem, die Verwendung der Preisanpassungsbestimmungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf diesem Begehren stattgegeben1 und das Oberlandesgericht Düsseldorf die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hatte2, blieb auch die Revision von Amazon vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg, der Bundesgerichtshof bestätigte den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Die beanstandeten Bestimmungen ließen unter Berücksichtigung der weiteren Vertragsbedingungen nicht hinreichend deutlich erkennen, welche Rechte Kunden bei einer Preiserhöhung zustehen.
Nach einer vertretbaren Auslegung räumten die Klauseln der Anbieterin ein einseitiges Preisänderungsrecht ein. Kunden, die den erhöhten Preis nicht akzeptieren wollten, hätten danach lediglich kündigen können. Dafür sprachen insbesondere die Formulierungen, wonach die Anbieterin zur Anpassung berechtigt sei und Änderungen vornehme, sowie der gesonderte Kündigungshinweis. Auch die E-Mail vom Juli 2022 entsprach diesem Verständnis.
Ebenso ließen sich die Bedingungen jedoch dahin verstehen, dass Kunden die Erhöhung durch einen einfachen Widerspruch verhindern konnten. Der Vertrag wäre dann zum bisherigen Preis fortgesetzt worden, vorbehaltlich einer Kündigung durch die Anbieterin. Für diese Auslegung sprach das ausdrücklich eingeräumte Ablehnungsrecht, das vor dem gesonderten Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit stand.
Diese unterschiedlichen Lesarten betreffen eine wesentliche Rechtsfolge: Können Kunden am bisherigen Vertrag festhalten oder müssen sie ihn beenden, um die Mehrbelastung zu vermeiden? Weil die Bedingungen diese Frage offenließen, benachteiligten sie die Vertragspartner unangemessen. Die Bestimmungen waren deshalb jedenfalls wegen Intransparenz unwirksam.
Bedeutung für die Praxis
Anbieter müssen in Preisänderungsklauseln eindeutig erklären, wie Kunden einer Erhöhung entgegentreten können und welche Folgen dies für den Vertrag hat. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel sämtlicher einschlägiger Regelungen an. Hinweise auf Anpassungskriterien, Fristen und Kündigungsmöglichkeiten reichen nicht aus, wenn das Verhältnis zwischen Ablehnung und Kündigung unklar bleibt. Für die Vertragsgestaltung empfiehlt sich daher eine klare Trennung dieser Rechte und ihrer Folgen. Die Entscheidung begründet allerdings nicht automatisch einen individuellen Rückzahlungsanspruch; solche Ansprüche waren nicht Gegenstand der hier entschiedenen Rechtsmittel.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2026 – III ZR 205/25
- LG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2025 – 12 O 293/22[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025 – I-20 U 19/25[↩]
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