Silvester-Feuerwerkskörper dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauf werden.

In einem am 01.10.2010 verkündeten Urteil hat die 10. Zivilkammer einem Spielwarenfachmarkt in einem Einkaufszentrum in Magdeburg auch in Zukunft gestattet, Silvesterfeuerwerk zu verkaufen. Dieses Urteil ist seit kurzem rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 17.05.2011 (9 U 192/19) die Magdeburger Entscheidung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (XII ZR 59/11) wurde kürzlich zurückge-nommen, so dass das Urteil des Landgerichts nun rechtskräftig ist.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Naumburg entschiedenen Fall wollte der Vermieter (Kläger) dem Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) den Verkauf von Pyrotechnik untersagen lassen, da er der Meinung ist, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silvesterfeuerwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf,
Wie erstinstanzlich bereits das Landgericht Magdeburg1 sah auch das Oberlandesgerichts Naumburg die Silvesterfeuerwerkskörper jedoch als Spielwaren an. Spielzeug umfasse nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) oder mit elektrischen Modelleisenbahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Der Begriff „Spielwaren“ sei daher weiter zu fassen als der Begriff „Kinderspielzeug“.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 U 192/10
- LG Magdeburg, Urteil vom 01.10.2010 – 10 O 551/10[↩]