Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. „Screen Scraping“), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.
Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen1.
Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor. Es sind keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Flugvermittlerin verfolge gezielt den Zweck, die Fluggesellschaft an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Das Angebot der Flugvermittlerin zielt nicht auf die Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Fluggesellschaft ab, sondern baut gerade auf deren Angebot und der Funktionsfähigkeit des Buchungsportals der Fluggesellschaft im Internet auf2.
Im Streitfall führt eine Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit auch nicht zu der Annahme, dass die Fluggesellschaft durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Flugvermittlerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.
Das beanstandete Verhalten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schleichbezugs durch Täuschung über die Absicht zum Weiterverkauf wettbewerbswidrig.
Der Gesichtspunkt des Schleichbezugs kann den Tatbestand einer gezielten Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG erfüllen. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs dieser Fallgruppe liegt in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt3. Nach diesen Grundsätzen kann auch ein Direktvertriebssystem, bei dem sich ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein Angebot selbst oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder Agenturen abzusetzen, Schutz gegen eine Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht genießen4.
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur im Hinblick auf Direktvertriebssysteme in Betracht, für die sich der Anbieter in rechtlich zulässiger Weise entschieden hat. So sind Vertriebssysteme, die gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig5. Nichts anderes kann für durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Vertriebssysteme gelten, die der rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten oder bei denen die maßgebenden Bedingungen erst gar nicht in die mit den Abnehmern abzuschließenden Verträge einbezogen werden und die deshalb keine Rechtswirkung entfalten. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf die BGH-Entscheidung „bundesligakarten.de“. Soweit dort die Frage der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unerheblich gehalten wurde, ging es allein um solche Bedingungen, die nichts mit der als verletzt beanstandeten konkreten Vertriebsbindung zu tun hatten6. Im Streitfall braucht die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind und ob sie einer Inhaltskontrolle standhalten, nicht beantwortet zu werden. Dies kann zugunsten der Fluggesellschaft unterstellt werden. Eine unlautere Behinderung der Fluggesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs liegt auch dann nicht vor.
Im Ausgangspunkt liegt allein darin keine unlautere Behinderung, dass sich die Flugvermittlerin über den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geäußerten Willen der Fluggesellschaft hinweggesetzt hat, keine gewerbliche Vermittlung von Flügen anhand von Daten vorzunehmen, die der Internetseite der Fluggesellschaft entnommen worden sind. Die Unlauterkeit kann nicht schon allein darin gesehen werden, dass das Verhalten des Mitbewerbers dem Willen des Unternehmers widerspricht. Dem Willen eines Unternehmers werden regelmäßig alle und damit auch dem Wesen des lauteren Wettbewerbs entsprechende Verhaltensweisen eines Mitbewerbers widersprechen, die den Unternehmer in seinen eigenen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beschränken. Allein der Umstand, dass die Flugvermittlerin sich als Mitbewerberin der Fluggesellschaft über deren Willen hinwegsetzt, ihre Flüge nur über die eigene Internetseite zu vertreiben, damit der Kunde die dort vorhandene Werbung und die kostenpflichtigen Zusatzangebote zur Kenntnis nehmen kann, kann einen Unlauterkeitsvorwurf nicht begründen.
Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Fluggesellschaft ihren Willen in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich geäußert hat. Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führt, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Erforderlich ist auch insoweit das Hinzutreten besonderer Umstände, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen7.
Die Unlauterkeit des Verhaltens folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass diese sich über eine von der Fluggesellschaft im Rahmen des Buchungsvorgangs vorgesehene kommunikationstechnische Schranke hinwegsetzt.
Allerdings kann die Überwindung einer technischen Schutzvorrichtung, mit der ein Mitbewerber verhindert, dass sein Internetangebot von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ein Umstand sein, der einen Unlauterkeitsvorwurf begründet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich ein Unternehmer, der sein Angebot im Internet öffentlich zugänglich macht, im Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets daran festhalten lassen muss, dass die von ihm eingestellten Informationen durch übliche Suchdienste in einem automatisierten Verfahren aufgefunden und dem Nutzer entsprechend seinen Suchbedürfnissen aufbereitet zur Verfügung gestellt werden. Er muss deshalb auch hinnehmen, dass ihm Werbeeinnahmen verlorengehen, weil die Nutzer seine Internetseite nicht aufsuchen8. Dagegen ist das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets dann nicht mehr betroffen, wenn der Unternehmer durch technische Maßnahmen verhindert, dass eine automatisierte Abfrage der Daten seines Internetangebots möglich ist9.
Einer solchen technischen Maßnahme steht jedoch die Notwendigkeit nicht gleich, durch Setzen eines Hakens zu dokumentieren, die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft zu akzeptieren. Mit einem solchen Erfordernis, das der Verbraucher als übliche Vorgehensweise bei Bestellvorgängen im Internet kennt, will der Unternehmer vor allem sicherstellen, dass die Bedingungen in den zu schließenden Vertrag einbezogen werden. Diese primär vertragsrechtliche Maßnahme kann einer Begrenzung der Nutzung der Internetseite durch technische Maßnahmen gegen eine automatisierte Abfrage nicht gleichgesetzt werden. Mit dem Setzen des Hakens wird lediglich dokumentiert, dass der Nutzer den für die Annahme einer unlauteren Behinderung für sich genommen unbeachtlichen Willen der Fluggesellschaft im Hinblick auf die gewünschte Nutzung ihres Buchungsportals zur Kenntnis nehmen konnte. Ein das Unlauterkeitsurteil begründender besonderer Umstand liegt darin nicht.
Das Vorliegen einer unlauteren Behinderung lässt sich gemäß § 4 Nr. 10 UWG nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen.
Die Fluggesellschaft hat nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt, dass nur Endkunden über ihr Internetportal Flüge selbst buchen können. Es ist auch weder festgestellt noch ersichtlich, dass im Hinblick auf das Angebot und die Durchführung von Flügen ein Vertragsschluss über einen Vermittler generell zu solchen Schwierigkeiten führt, dass der Fluggesellschaft ein Vertrieb ihrer Flüge allein im Wege eines unmittelbaren Vertragsschlusses mit dem Endkunden zuzumuten ist. Es kommt hinzu, dass es der Fluggesellschaft freisteht, von der Flugvermittlerin vermittelte Flugbuchungen, die ihr jedenfalls aufgrund der angegebenen Kreditkartendaten der Flugvermittlerin als solche erkennbar sind, nicht anzunehmen. Nimmt die Fluggesellschaft aber Buchungen an, die von der Flugvermittlerin erkennbar für deren Kunden vorgenommen werden, kommt es rechtsgeschäftlich ohnehin allein auf die Kenntnis der Flugvermittlerin an (§ 166 Abs. 1 BGB). Eine zusätzliche Kenntnis des Kunden etwa von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft ist nicht erforderlich, um diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und den Kunden der Flugvermittlerin einzubeziehen. Dem kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Fluggesellschaft setze ein automatisiertes Buchungsverfahren ein und verlasse sich darauf, dass die Buchenden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Flugvermittlerin seit September 2008 anders als in der Form der Vermittlerin aufgetreten ist und Verträge im eigenen Namen geschlossen hat. Es hat festgestellt, dass die Flugvermittlerin während des Buchungsvorgangs bei der Fluggesellschaft ihre eigenen Kreditkartendaten eingibt. Damit ist für die Fluggesellschaft jedenfalls erkennbar, dass die beanstandeten Buchungen unter Mitwirkung der Flugvermittlerin im Wege der Stellvertretung vorgenommen werden. Der Umstand, dass die Fluggesellschaft diese Umstände nicht zur Kenntnis nimmt, weil sie sich für ein durch Automation vereinfachtes Bearbeitungsverfahren entschieden hat, kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht den Ausschlag zu ihren Gunsten geben10.
Das Interesse der Fluggesellschaft an einem direkten kommunikativen Zugang zum Kunden bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf die Möglichkeit, diesen direkt werblich anzusprechen. Einem solchen Interesse kann im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein maßgebendes Gewicht beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als die Flugvermittlerin der Fluggesellschaft sowohl den Namen als auch die Anschrift und die Telefonnummer der Kunden mitteilt und die Flugvermittlerin sich darüber hinaus zu Weiterleitung der E-Mail-Adresse des Kunden verpflichtet hat. Damit verfügt die Fluggesellschaft über ausreichende Möglichkeiten, mit den Kunden zu kommunizieren.
Die Flugvermittlerin beeinträchtigt auch nicht gezielt die ungehinderte Kommunikation und Vertragsabwicklung zwischen der Fluggesellschaft und den Kunden, weil sie beim Buchungsvorgang ihre eigenen Kreditkartendaten und nicht diejenigen der Kunden angebe. Die Kreditkartendaten mögen für eine verlässliche Kommunikation der Fluggesellschaft mit ihren Vertragspartnern von erheblicher Bedeutung sein, weil für den Regelfall allein diese Daten ausreichend verlässlich sind, um sicherzustellen, dass entweder mit derjenigen Person, für die die Kreditkarte ausgegeben worden ist, oder mit einer Person kommuniziert wird, der diese Kreditkarte vom Inhaber zur Verfügung gestellt worden sind. Daraus lässt sich indes keine Interessenbeeinträchtigung ableiten, die im Rahmen der Gesamtwürdigung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG von Bedeutung ist.
Bei der Angabe von Kreditkartendaten im Rahmen eines Buchungsvorgangs geht es um die Sicherstellung der Entrichtung des Kaufpreises, die beim Erwerb von Flugreisen nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen werden muss (§ 267 BGB). Es kommt damit allein darauf an, dass die Kreditkartendaten der Person angegeben werden, die die Zahlung vornimmt. Eine weitergehende Funktion der Kreditkartenangabe ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Fluggesellschaft folgt auch nicht aus den von der Fluggesellschaft vorgetragenen Kundenbeschwerden wegen unvollständiger Buchungsdaten und unterbliebener Sicherheitschecks. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ob die betreffenden Beschwerden symptomatische Missstände beschreiben, die nicht lediglich den Charakter von im normalen Geschäftsverkehr nicht völlig auszuschließenden Einzelfällen haben. Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Fluggesellschaft befürchte nicht ohne Grund, ihr Ansehen könne (auch) durch schlechten Service der gewerblichen Vermittler leiden.
Die Fluggesellschaft hat auch kein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran, dass sich die von ihr angebotenen Flugpreise nicht durch Vermittlungsprovisionen erhöhen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die Flugvermittlerin durch das Sammeln und Aufbereiten der auf die Buchungsanfrage eines Kunden passenden Flugdaten eine eigene Leistung erbringt, die auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Interesse des Kunden entspricht.
Die Annahme, die Flugvermittlerin lege es darauf an, den Kunden die Kenntnis vorzuenthalten, dass die Zusatzgebühren von ihr und nicht von den Fluggesellschaften erhoben werden, wird nicht durch die getroffenen Feststellungen getragen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, die Kunden würden bei der Buchung über das Internetportal der Flugvermittlerin konkret dahingehend getäuscht, dass bestimmte von der Flugvermittlerin erhobene Preisbestandteile fälschlich der Fluggesellschaft zugerechnet werden. Auch für eine abstrakte Irreführungsgefahr fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die von der Fluggesellschaft versprochenen günstigen Preise nur bei einer Buchung direkt auf der Internetseite der Fluggesellschaft garantiert werden könnten. Es hat ferner festgestellt, es sei häufig bekannt, dass das Preisgefüge bei Einschaltung von Drittunternehmen als Vermittler nicht notwendigerweise demjenigen bei einem Direkterwerb vom Hersteller oder Anbieter entspreche. Es hat weiter ausgeführt, dass die Flugvermittlerin während des Ablaufs der Buchung dem Nutzer ihre eigenen Gebühren wenn auch nur „nach und nach“ offenbare. Damit lässt sich die Annahme nicht in Einklang bringen, die Kunden gingen davon aus, die zusätzlichen Preisbestandteile würden von der Fluggesellschaft verlangt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2014 – I ZR 224/12
- vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 633 Rufumleitung; Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 WM-Marken; Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 Automobil-Onlinebörse, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 66 Automobil-Onlinebörse[↩]
- BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 22 bundesligakarten.de[↩]
- BGHZ 178, 63 Rn. 27 bundesligakarten.de[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12 1999 – I ZR 130/96, BGHZ 143, 232, 243 Außenseiteranspruch II; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 10.64 f.[↩]
- vgl. BGHZ 178, 63 Rn. 24 bundesligakarten.de[↩]
- vgl. BGHZ 143, 232, 240 Außenseiteranspruch II; Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 96/04, BGHZ 171, 73 Rn.19 Außendienstmitarbeiter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rn. 65a und § 4 Rn. 10.36, 10.42, 10.44, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 Paperboy; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 Automobil-Onlinebörse[↩]
- vgl. BGHZ 156, 1, 18 Paperboy; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 Automobil-Onlinebörse; vgl. auch Deutsch, GRUR 2009, 1027, 1032[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, MMR 2009, 400, 401[↩]