Gerichtsstand für den Schadensersatzprozess gegen eine Ratingagentur

Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen1.

Gerichtsstand für den Schadensersatzprozess gegen eine Ratingagentur

Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung des § 23 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit hinausgehenden Inlandsbezug aufweist2.

Bei der Frage, welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ist aber die Entstehungsgeschichte der Norm in den Blick zu nehmen. Danach sollte mit der Regelung in § 24 CPO von 1877 (seit der Novelle von 1898: § 23 ZPO) – von der Überlegung getragen, Ausländern mit im Inland gelegenem Vermögen könnten andernfalls nicht verklagt werden – ein Auffanggerichtsstand für klagende Inländer, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, geschaffen werden3. Demgemäß hat das Reichsgericht den Gedanken des Inländerschutzes bei der Anwendung des § 23 ZPO hervorgehoben4.

Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Bundesgerichtshof bereits den Wohnsitz des Klägers im Inland als ausreichend für die Anwendung des § 23 ZPO und damit als hinreichenden Inlandsbezug anerkannt5. Von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt, zumal der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz im Inland hat, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – III ZR 282/11

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.11.1988 – III ZR 150/87, NJW 1989, 1431[]
  2. BGH, Urteil vom 02.07.1991 – IX ZR 206/90, BGHZ 115, 90, 94 ff[]
  3. BGH aaO[]
  4. vgl. RGZ 6, 400, 403, 405[]
  5. BGH, Urteil vom 24.11.1988 – III ZR 150/87, NJW 1989, 1431[]
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