Es ist deutschen Gerichten verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland zu befinden.
Es braucht vorliegend – für den Fall der Rückzahlungsklage für griechische Staatsanleihen – weder entschieden zu werden, ob die EuGVVO auf die streitgegenständliche Fallkonstellation überhaupt
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