Die Tätigkeit eines fehlerhaft bestellten besonderen Vertreters ist ergibt, nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Organbestellung zu vergüten1.
Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter Organqualität, sodass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung auf ihn anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer Nichtigerklärung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Gesellschaft wirksam bleiben2. Dies gilt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht3 auch für Handlungen des besonderen Vertreters im Außenverhältnis4.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ((OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2022 – 11 U 11/19)) steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, wonach das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln ist5. Der Bundesgerichtshof hat dies im Hinblick auf den Schutz außenstehender Dritter maßgeblich damit begründet, dass Dritte, die die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht kennen oder kennen müssen, dadurch hinreichend geschützt sind, dass sie auf die Handlungsbefugnis desjenigen, der die Aufsichtsratsbeschlüsse vollzieht, vertrauen dürfen6. Die Tätigkeit des besonderen Vertreters ist, anders als diejenige des Aufsichtsrats, typischerweise darauf gerichtet, nach außen zu wirken7 und der Rechtsverkehr ist auf den Schutz angewiesen, den die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung vermitteln.
Dem Vergütungsanspruch des besonderen Vertreters steht nicht entgegen, dass er sich auf Tätigkeiten des besonderen Vertreters bezieht, die erbracht wurden, nachdem der Vorstand der Beklagten dem besonderen Vertreter mitgeteilt hat, sein Tätigwerden für die Beklagte nicht zu akzeptieren, und ihn aufgefordert hat, seine Tätigkeit einzustellen. Diese einseitigen Erklärungen gegenüber dem besonderen Vertreter haben nicht dazu geführt, dass die fehlerhafte Bestellung mit Wirkung für die Zukunft beendet war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 – II ZR 221/22
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2011 – II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195, 2196[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.09.2011 – II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195, 2196; Beschluss vom 08.01.2019 – II ZR 94/17, AG 2019, 682 Rn. 2[↩]
- Böbel, Die Rechtsstellung des besonderen Vertreters gemäß § 147 AktG, 1999, S. 87 f.; Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 140 ff.; Schürnbrand, Organschaft im Recht der privaten Verbände, 2007, S. 293 f.; wohl auch Westermann, AG 2009, 237, 245 ff.; vgl. auch Sajnovits, ZHR 2022, 290 ff., der sich generell gegen die Erstreckung der Lehre vom fehlerhaften Organ auf die organschaftliche Vertretungsmacht wendet[↩]
- Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 26; KK-AktG/Rieckers/Vetter, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 334; Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 245 f.; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 41a; MünchHdbGesR VII/Lieder, 6. Aufl., § 26 Rn.199; Bayer/Lieder, NZG 2012, 1, 8[↩]
- BGH, Urteil vom 19.02.2013 – II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 19.02.2013 – II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 22[↩]
- vgl. auch KK-AktG/Rieckers/Vetter, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 334[↩]
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