Handelsregisteranmeldung einer Abspaltung – und die nicht mehr zeitnah nachgereichte Schlussbilanz

Die zur Anmeldung einer Abspaltung erforderliche Schlussbilanz kann auch nach der Handelsregisteranmeldung erstellt und nachgereicht werden, sofern die Nachreichung zeitnah erfolgt. Daran fehlt es jedenfalls, wenn die Bilanz bereits im Dezember vorliegt, aber erst im Juli des Folgejahres eingereicht wird.

Handelsregisteranmeldung einer Abspaltung – und die nicht mehr zeitnah nachgereichte Schlussbilanz

Mit der zeitnahen Nachreichung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Fall einer Abspaltung zu befassen. Eine GmbH meldete am 26.08.2024 die Abspaltung eines Teils ihres Vermögens auf eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die Schlussbilanz zum 31.12.2023 beizufügen. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg -Registergericht- auf die fehlende Bilanz hingewiesen hatte, beantragte die Gesellschaft eine angemessene Frist zu deren Vorlage. Nach fruchtlosem Ablauf einer anschließend gesetzten zweiwöchigen Stellungnahmefrist wies das Registergericht den Eintragungsantrag zurück1; auch die Beschwerde der GmbH zum Kammergericht blieb erfolglos2.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren reichte die GmbH mit Schriftsatz vom 21.07.2025 einen Bericht über die prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses ein, dem die bereits am 3.12.2024 aufgestellte Bilanz beigefügt war. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück, weil die Bilanz nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht worden war.

Die Annahme des Kammergerichts, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG erforderten zwingend eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits vorhandene Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, trifft allerdings nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheidung entschieden, dass die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nachgereicht werden kann, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war3.

Danach hat das Registergericht die Eintragung der Übertragung eines Teils des Vermögens der GmbH im Wege der Abspaltung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die GmbH hat die der Anmeldung beizufügende Schlussbilanz zum 31.12.2023 nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht.

Die Nachreichung ist als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzten angemessenen Frist erfolgt4. Ob die vom Registergericht eingeräumte Frist unter den hier gegebenen Umständen angemessen war, kann offenbleiben.

Denn jedenfalls ist die Jahresbilanz zum 31.12.2023 schon deshalb nicht zeitnah nachgereicht worden, weil dies erst mit Schriftsatz vom 21.07.2025 erfolgte, obwohl sie bereits im Dezember 2024 vorlag.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt, dass eine bei der Anmeldung noch fehlende Schlussbilanz die Eintragung einer Abspaltung nicht endgültig ausschließt: Die Bilanz darf auch erst nach der Anmeldung erstellt werden. Für die Nachreichung ist grundsätzlich die angemessene Frist maßgeblich, die das Registergericht durch Zwischenverfügung setzt. Gesellschaften und ihre Berater sollten deshalb die Bilanzerstellung und Einreichung eng mit dem Registerverfahren abstimmen und einen erforderlichen Fristverlängerungsantrag rechtzeitig begründen. Eine bereits vorliegende Bilanz über Monate zurückzuhalten, lässt sich mit dem Erfordernis zeitnaher Nachreichung nicht vereinbaren. Ob die hier gesetzte zweiwöchige Frist angemessen war, ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen; eine allgemeine Zweiwochenfrist folgt aus der Entscheidung daher nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 3/25

  1. AG Charlottenburg, Beschluss vom 11.10.2024 – 81 HRB 159152[↩]
  2. KG, Beschluss vom 18.02.2025 – 22 W 64/24, ZIP 2025, 774[↩]
  3. BGH, Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 1/24, ZIP 2025, 1275 Rn. 18[↩]
  4. BGH, Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 1/24, ZIP 2025, 1275 Rn. 30[↩]

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