Kündigen einzelne Mitglieder eines GmbH-Aufsichtsrats den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat als Gesamtgremium zur Vertretung berufen ist, kann der Geschäftsführer die Kündigung in entsprechender Anwendung des § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, wenn ihm kein Nachweis über die Ermächtigung der handelnden Mitglieder vorgelegt wurde. Eine ausschließlich elektronisch an das Gericht übermittelte Schriftsatzkündigung wahrt zudem nicht die gesetzliche Schriftform.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten ein Fremdgeschäftsführer und die GmbH über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen. Der Geschäftsführer war seit Juli 2018 aufgrundlage eines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer der beklagten GmbH tätig. Im August 2023 beschloss deren dreiköpfiger Aufsichtsrat einstimmig, ihn abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag ordentlich zu kündigen; das von zwei Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnete Kündigungsschreiben wies der Geschäftsführer wegen fehlender Vollmachtsvorlage und Vertretungsmacht zurück. Er machte geltend, tatsächlich als weisungsgebundener Arbeitnehmer beschäftigt gewesen zu sein, und wandte sich gerichtlich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sowie gegen eine später schriftsätzlich erklärte fristlose Kündigung.
Das Arbeitsgericht gab seiner Kündigungsschutzklage statt, das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung der GmbH zurück1. Und das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies auch die Revision der GmbH als unbegründet zurück: Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der GmbH gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Weder die Kündigung der GmbH vom 11.08.2023 noch die Schriftsatzkündigung vom 07.12.2023 haben das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst:
Der zulässige Kündigungsschutzantrag zu 1. ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigung der GmbH vom 11.08.2023 aufgelöst worden. Die Kündigung ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam.141. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht für das Bundesarbeitsgericht bindend festgestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die GmbH bereits zweitinstanzlich zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a BGB handelt. Bei dem Begriff des Arbeitsverhältnisses handelt es sich prozessrechtlich um einen einfachen Rechtsbegriff2. Bei solchen Rechtstatsachen, dh. rechtlichen Gegebenheiten, die durch allgemein geläufige Begriffe umschrieben werden, bewirkt das Nichtbestreiten, dass das Gericht von ihrem Vorliegen ausgehen, dh. den Vortrag als schlüssig und nicht beweisbedürftig ansehen kann3. Haben die Parteien damit – wie hier – eine solche Rechtstatsache vorinstanzlich unstreitig gestellt, ist sie auch für das Revisionsgericht maßgeblich. Die GmbH hat mit ihrer Revisionsbegründung insoweit auch keine Einwendungen erhoben.152. Die Kündigung der GmbH vom 11.08.2023 gilt nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klage ist am 31.08.2023 bei Gericht eingegangen. Soweit sie der GmbH erst am 9.10.2023 zugestellt wurde, erfolgte die Zustellung der Klage noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO. Insofern gilt keine absolute zeitliche Obergrenze; Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zulasten des Geschäftsführers gehen4. Vorliegend hatte dieser ausweislich der Klageschrift alle nötigen Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Zustellung erbracht.
Die Kündigung, der kein Nachweis der alleinigen Vertretungsmacht der handelnden beiden Aufsichtsmitglieder der GmbH beigefügt war, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie ist in analoger Anwendung von § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen.
Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht und ohne die Möglichkeit einer Heilung oder Genehmigung5 unwirksam, wenn der Bevollmächtigte weder eine Vollmachtsurkunde vorlegt noch die Bevollmächtigung dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden ist, und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist6.
Nach seinem eindeutigen Wortlaut („Bevollmächtigter“, „Vollmachtgeber“, „Vollmachtsurkunde“) gilt § 174 BGB unmittelbar lediglich für das Handeln eines Vertreters aufgrund einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht; vgl. die Legaldefinition in § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB). Allerdings ist die Vorschrift analog auf Fälle anzuwenden, in denen einerseits für den Erklärungsempfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die vom Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht besteht und andererseits die Vertretungsmacht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruht, die von ihm gegenüber dem Erklärungsempfänger nachgewiesen werden kann7.
§ 174 BGB ist analog anzuwenden, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht kraft Ermächtigung eines einzelnen Organmitglieds durch die zusammen mit ihm gesamtvertretungsbefugten Organmitglieder zu einer organschaftlichen Alleinvertretungsmacht erweitert wird8. Diese Alleinvertretungsmacht lässt sich keinem öffentlichen Register entnehmen. Die Ermächtigung des Alleinvertreters kann durch eine Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder nachgewiesen werden9.
Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der GmbH stand die organschaftliche Vertretungsmacht dem Aufsichtsrat als Gremium zu. Eine dem Geschäftsführer mit der Kündigungserklärung vorgelegte, weitergehende Ermächtigung einzelner Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzenden Frau Y, als Erklärungsvertreter für den Aufsichtsrat zu handeln, gab es im Streitfall nicht.
Zuständig für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags ist – auch in der freiwillig mitbestimmten GmbH – grundsätzlich die für die Abberufung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zuständige Gesellschafterversammlung aufgrund einer sog. Annexkompetenz10.
Die GmbH hat von der durch die Satzungsautonomie eröffneten Möglichkeit, die Zuständigkeit für den Abschluss und die Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen auf ein anderes, gesellschaftsrechtlich installiertes Organ zu übertragen11, Gebrauch gemacht. Sie hat in § 8 ihres Gesellschaftsvertrags bestimmt, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Dieser ist nach § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags unter anderem zuständig für die Abberufung der Geschäftsführer und vertritt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit diesen. Das umfasst auch die Vertretungsbefugnis bei der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags.
Sofern ein Aufsichtsrat vertretungsbefugt ist, ist er grundsätzlich als ganzes Gremium zur Vertretung berufen12. Zwar kann die Satzung bzw. bei einer GmbH der Gesellschaftsvertrag nähere Vorgaben für die Ermächtigung einzelner Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden, zur Ausführung der Beschlüsse fassen13. Derartige Bestimmungen enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH indes nicht. Der Gesellschaftsvertrag unterscheidet verschiedentlich zwischen dem Aufsichtsrat als Gremium, einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Soweit im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass „der Aufsichtsrat“ zuständig unter anderem für die Abberufung der Geschäftsführer ist und „er“ (der Aufsichtsrat) die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit diesen vertritt, bezieht sich diese Formulierung erkennbar auf das Gremium. Eine Regelung des Inhalts, dass Willenserklärungen des Gremiums im Rahmen der gefassten Beschlüsse in dessen Namen von einem Mitglied, zB der Vorsitzenden, abgegeben werden, enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH nicht14.
Eine – durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 07.08.2023 allenfalls konkludent erteilte – Ermächtigung der handelnden zwei Aufsichtsratsmitglieder, für das gesamte Gremium zu handeln, ist dem Geschäftsführer nicht vorgelegt worden. Dem Geschäftsführer ist der Aufsichtsratsbeschluss vom 07.08.2023 nach den für das Bundesarbeitsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht mit der Kündigung übergeben worden, sondern wurde erstmals im vorliegenden Prozess von der GmbH zur Akte gereicht.
Der Geschäftsführer hat die Kündigung der GmbH vom 11.08.2023 unverzüglich zurückgewiesen.
Für die Frage, ob eine Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vorlage eines Vollmachtbelegs zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls15. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB16. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB)17.
Dies zugrunde gelegt hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Zurückweisung vom 18.08.2023 der am 14.08.2023 dem Geschäftsführer zugegangenen Kündigung unverzüglich war. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände.
Die Zurückweisung war nicht in analoger Anwendung von § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Nach dieser Bestimmung besteht kein Zurückweisungsrecht, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Für das Inkenntnissetzen ist keine Form vorgeschrieben. Es genügt eine Mitteilung des Vollmachtgebers, die sich – unter anderem – an den (späteren) Erklärungsempfänger richtet18. Ein Inkenntnissetzen liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Position berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei reicht allerdings die bloße Übertragung einer solchen Funktion nicht aus, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und auch keine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Vielmehr muss der Erklärungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass die Berufung eines Mitarbeiters auf die Stelle eines Personalleiters oder eine ähnliche Stelle zunächst ein rein interner Vorgang ist. Ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB verlangt aber begriffsnotwendig zudem einen äußeren Vorgang, der diesen inneren Vorgang öffentlich macht und auch die Arbeitnehmer erfasst, die erst nach einer eventuell im Betrieb bekannt gemachten Berufung des kündigenden Mitarbeiters in eine mit dem Kündigungsrecht verbundene Funktion eingestellt worden sind. Denn das Inkenntnissetzen muss ungeachtet der fehlenden Formbedürftigkeit stets ein gleichwertiger Ersatz für die mangelnde Vorlage einer „Vollmachtsurkunde“ sein19.
Daran gemessen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht – ohne näher darauf einzugehen – davon ausgegangen ist, dass die GmbH den Geschäftsführer von einer Ermächtigung der handelnden Aufsichtsratsmitglieder nicht iSd. § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt hat. Die – weder substantiierte noch näher belegte – Behauptung der GmbH, die Vertretungsbefugnis von Frau Y sei öffentlich bekannt gemacht, hat der Geschäftsführer bestritten. Dessen ungeachtet hat die GmbH nicht dargetan, dass gerade die Ermächtigung der Frau Y, für den Aufsichtsrat als Gremium – allein oder gemeinsam mit einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, zu handeln, bekannt gemacht worden sei. Soweit die GmbH behauptet, dem Geschäftsführer seien „die Befugnisse des Aufsichtsrates bekannt“ bzw. dem Geschäftsführer sei bekannt, dass der der Kündigung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss von allen drei Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet worden sei, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass die GmbH den Geschäftsführer von einer Ermächtigung zur Alleinvertretung des Aufsichtsrats durch Frau Y in Kenntnis gesetzt hat.
Das Zurückweisungsrecht des Geschäftsführers war schließlich nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Die Zurückweisung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde ist gemäß § 242 BGB unzulässig, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein begründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten und deshalb ein Vertrauenstatbestand für den Kündigenden entstanden ist20, aufgrund dessen er von der Vorlage einer „Vollmachtsurkunde“ abgesehen hat21.
Dies zugrunde gelegt, bestehen keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Geschäftsführers. Dass der Geschäftsführer die Aufsichtsratsvorsitzende und/oder die beiden Aufsichtsratsmitglieder, welche die Kündigung unterzeichnet haben, in der Vergangenheit als Vertreter des Aufsichtsrats anerkannt hat, ist nicht vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Die von der Revision vorgebrachte (vermeintliche) „Kenntnis von den Führungsverhältnissen“ begründet – ihr Vorliegen zugunsten der GmbH unterstellt – nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Geschäftsführer. Die Kenntnis über das Vorliegen nicht näher bestimmter Führungsverhältnisse besagt nichts über die Kenntnis weitergehender, mit Außenwirkung versehener Handlungsermächtigungen innerhalb eines Gremiums.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch den Feststellungsantrag zur zweiten Kündigung als begründet angesehen. Der als unechter Hilfsantrag auszulegende Klageantrag fällt dem Bundesarbeitsgericht aufgrund der Begründetheit des Antrags zu 1. zur Entscheidung an. Das Arbeitsverhältnis bestand auch über den Ablauf der Kündigungsfrist der ersten Kündigung am 31.10.2023 hinaus fort22 und wurde insbesondere nicht durch die in einem elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsatz enthaltene Kündigung vom 07.12.2023 aufgelöst. Die Kündigung wahrte nicht das Schriftformgebot des § 623 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Der Antrag ist zulässig. Da § 4 Satz 1 KSchG auf den Zugang der „schriftlichen“ Kündigung abstellt, kann die Unwirksamkeit einer gegen das Schriftformgebot verstoßenden Kündigung mit einem allgemeinen Feststellungsantrag iSd. § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden23.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die GmbH hat sich für den Zeitraum nach dem Ablauf der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung vom 11.08.2023 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 07.12.2023 berufen. Diese Kündigung wahrte nicht die nach § 623 BGB gebotene Schriftform. Nach § 623 Halbs. 2 BGB ist die elektronische Form ausgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten des § 46h ArbGG mit Wirkung zum 17.07.2024 genügte die Übermittlung einer in einem elektronischen Dokument enthaltenen Kündigung damit nicht dem Schriftformgebot24. Dies hat die GmbH mit der Revision nicht mehr infrage gestellt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung mahnt GmbHs zu besonderer Sorgfalt bei der Umsetzung von Kündigungsbeschlüssen gegenüber Geschäftsführern. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat als Gremium zuständig, dürfen einzelne Mitglieder die Kündigung nicht ohne Weiteres nach außen erklären. Sofern die Satzung keine eindeutige Vertretungsregelung enthält, sollte dem Kündigungsschreiben ein geeigneter Nachweis über die Ermächtigung der Unterzeichnenden beigefügt oder der Geschäftsführer zuvor nachweisbar darüber informiert werden. Anderenfalls kann eine unverzügliche Zurückweisung nach § 174 BGB die Kündigung endgültig unwirksam machen. Ebenso bleibt zu beachten, dass eine Kündigung grundsätzlich schriftlich im Sinne der §§ 623, 126 BGB erklärt werden muss; ihre bloße Übermittlung als elektronisches Dokument in einem gerichtlichen Schriftsatz genügt nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25
- Hess. LAG 28.04.2025 – 7 SLa 739/24[↩]
- vgl. BAG 26.06.2019 – 5 AZR 178/18, Rn.20, BAGE 167, 144[↩]
- vgl. BAG 26.06.2019 – 5 AZR 178/18, Rn.19, aaO[↩]
- vgl. BAG 10.12.2020 – 2 AZR 308/20, Rn. 26, BAGE 173, 233[↩]
- vgl. BAG 25.09.2014 – 2 AZR 567/13, Rn. 12[↩]
- BAG 5.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 34, BAGE 169, 38[↩]
- BAG 5.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 35, BAGE 169, 38[↩]
- vgl. BAG 10.02.2005 – 2 AZR 584/03, zu B I 1 c aa der Gründe; 18.12.1980 – 2 AZR 980/78, zu II 3 b der Gründe[↩]
- BAG 5.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 38, BAGE 169, 38[↩]
- vgl. BGH 25.03.1991 – II ZR 169/90, zu 5 der Gründe; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves 5. Aufl. § 35 Rn. 48 mwN[↩]
- allg. Meinung, vgl. BGH 21.06.1999 – II ZR 27/98, zu II 1 a der Gründe; Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG 22. Aufl. § 52 Rn. 57; BeckOK GmbHG/Schindler Stand 1.11.2025 § 46 Rn. 57 mwN[↩]
- allg. Meinung, vgl. MünchKomm-GmbHG/Bueren 5. Aufl. § 52 Rn. 527 mwN[↩]
- vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG 22. Aufl. § 52 Rn. 55; MünchKomm-GmbHG/Bueren 5. Aufl. § 52 Rn. 450[↩]
- vgl. als gesetzliche Regelung etwa § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; aus der Kautelarpraxis des Aufsichtsrats MAH AktR/Schüppen 4. Aufl. § 23 Rn.209[↩]
- BAG 8.12.2011 – 6 AZR 354/10, Rn. 32, BAGE 140, 64[↩]
- BAG 13.12.2012 – 6 AZR 608/11, Rn. 67[↩]
- BAG 8.12.2011 – 6 AZR 354/10, Rn. 33, aaO[↩]
- BAG 24.09.2015 – 6 AZR 492/14, Rn. 27, BAGE 152, 363[↩]
- BAG 5.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 52, BAGE 169, 38[↩]
- allgemein zu den Voraussetzungen eines treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens BAG 23.01.2018 – 3 AZR 448/16, Rn. 38, BAGE 161, 335[↩]
- BAG 5.12.2019 – 2 AZR 147/19, Rn. 59, BAGE 169, 38[↩]
- vgl. zum zeitlichen Umfang des sog. großen Schleppnetzantrags BAG 16.12.2021 – 6 AZR 154/21, Rn. 16, BAGE 177, 36[↩]
- KBN/Niemann 17. Aufl. KSchG § 4 Rn. 16; BeckOGK/Hamacher Stand 1.03.2026 KSchG § 4 Rn. 40.1[↩]
- vgl. Bayreuther DB 2024, 1820; ErfK/Müller-Glöge 26. Aufl. BGB § 623 Rn. 12, jeweils mwN[↩]









