Einem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer steht ein Schadensersatzan-spruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zu, wenn er durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der indirekte Abnehmer.

Der Vorteil, der dem Geschädigten aus einer Abwälzung des kartellbedingten Preisaufschlags auf seine Abnehmer erwächst, kann unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger.
Die Bejahung einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat; außerdem darf die Annahme einer sekundären Darlegungslast nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen.
Für die durch ein Kartell verursachten Schäden haften alle Kartellteilnehmer nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner.
Der Kreis der wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV Anspruchsberechtigten ist nicht auf die unmittelbare Marktgegenseite der Kartellmitglieder begrenzt. Jedoch ist der Einwand des Kartellteilnehmers, der Ersatzberechtigte habe den kartellbedingten Preisaufschlag auf seine Kunden abgewälzt, grundsätzlich im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.
Im hier vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall ist dabei für den Schadensersatzanspruch das im Belieferungszeitraum Februar 1994 bis Februar 1996 geltende Recht maßgeblich1. Danach kommt als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das seinerzeit in Art. 85 EGV (jetzt Art. 101 AEUV) geregelte unionsrechtliche Kartellverbot § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Die durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.20052 neu gefasste Vorschrift des § 33 GWB, die nunmehr auch Verstöße gegen das unionsrechtliche Kartellverbot erfasst, ist auf den Streitfall mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift nicht anwendbar3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar4.
Dies steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union in Einklang. Danach erzeugt das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen Einzelnen und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. So kann sich jeder auf die in Art. 101 Abs. 2 AEUV angeordnete Nichtigkeit einer vom Kartellverbot erfassten Vereinbarung berufen. Hiervon ausgehend erfordert die praktische Wirksamkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränkt oder verfälscht, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist5.
Der Kreis der durch das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV geschützten Personen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf solche Abnehmer beschränkt, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richtet.
Diese Sichtweise wäre mit der auf die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt gerichteten Zielsetzung des Art. 101 AEUV unvereinbar. Denn gerade Verhaltensweisen, die sich auf die Marktgegenseite insgesamt auswirken, etwa den gesamten Markt umspannende Preis- und Konditionenkartelle, sind in besonderem Maße geeignet, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen. Sie von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre mit der Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen6, nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen7.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist die Anspruchsberechtigung indirekter Abnehmer umstritten.
Teilweise wird angenommen, Schadensersatzansprüche stünden nur der unmittelbaren Marktgegenseite des Kartells zu8. Die Anspruchsbegrenzung auf Direktabnehmer wird häufig mit der Konsequenz verbunden, dem Kartelltäter sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, der Abnehmer habe den Schaden durch Abwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf seine Kunden kompensiert9.
Nach der Gegenauffassung sind auch Folgeabnehmer bis hin zu den Verbrauchern berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn die kartellbedingte Preiserhöhung in der Absatzkette weitergegeben wurde10.
Soweit grundsätzlich auch indirekten Abnehmern Ansprüche zuerkannt werden, wird entweder der Schadensabwälzungseinwand unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung grundsätzlich zugelassen11 oder es soll eine mehrfache Inanspruchnahme des Kartelltäters durch einen Innenausgleich der Geschädigten12 oder eine Anrechnung des geleisteten Schadensersatzes13 verhindert werden.
Den Vorzug verdient die Ansicht, dass auch indirekten Abnehmern ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zusteht, wenn sie durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen Schaden erlitten haben.
Dafür bedarf keiner Entscheidung, ob das Unionsrecht zwingend dieses Ergebnis verlangt. Denn bereits die Auslegung des Schutzgesetzkriteriums in § 823 Abs. 2 BGB führt dazu, dass indirekte Abnehmer zu dem durch Art. 101 AEUV geschützten Personenkreis gehören und auch für sie ein Schadensersatzanspruch vom Normgeber gewollt ist14.
Der mit der Anerkennung des Kartellverbots als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verfolgte Zweck erfordert, dass indirekte Abnehmer kartellrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen können. Angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird15.
Die schädlichen Wirkungen eines Kartells oder eines sonstigen nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhaltens bleiben häufig nicht auf die unmittelbare Marktgegenseite begrenzt. Je nach den Verhältnissen auf den Anschlussmärkten können auch oder sogar in erster Linie die Abnehmer auf nachfolgenden Marktstufen bis hin zu den Verbrauchern wirtschaftlich betroffen und in ihren Auswahl- und Entscheidungsmöglichkeiten beschränkt sein16. Die mit Kartellen bezweckte Angebotsbeschränkung, Marktaufteilung oder Preisanhebung wirkt sich regelmäßig in Form höherer Preise und einer geringeren Angebotsvielfalt für die Verbraucher aus17. Denn die direkten Abnehmer werden versuchen, die Erhöhung ihrer Einstandspreise zumindest längerfristig an ihre Kunden weiterzugeben18. Gelingt ihnen dies, weil auch die Verhältnisse auf den Anschlussmärkten von dem durch das Kartell geschaffenen Preisniveau geprägt sind, entsteht der kartellbedingte Schaden erst auf der nächsten Marktstufe19. Indirekte Abnehmer generell von der Anspruchsberechtigung auszunehmen, hätte mithin zur Folge, gerade jenen Ansprüche zu verwehren, die häufig in erster Linie durch Kartelle oder verbotene Verhaltensweisen geschädigt werden20.
Dass durch die Zulassung von Ansprüchen indirekter Abnehmer die Zahl der möglichen Anspruchsberechtigten vervielfacht wird und Beweisschwierigkeiten auftreten können, welcher Marktstufe ein Schaden zuzuordnen ist, rechtfertigt es nicht, den Kreis der Anspruchsberechtigten von vornherein auf direkte Abnehmer zu verengen. Einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme des Schädigers kann auf andere Weise, insbesondere im Wege der Vorteilsausgleichung, Rechnung getragen werden. Zudem werden die praktischen Möglichkeiten zu einer erfolgversprechenden Schadensersatzklage abnehmen, je weiter die Marktstufe des Anspruchstellers von den Kartellmitgliedern entfernt ist. Einem Geschädigten darf ein Schadensersatzanspruch aber nicht von vornherein mit der Begründung verwehrt werden, dass der Nachweis seiner Voraussetzungen Schwierigkeiten bereitet21. Vielmehr kann eine Begrenzung des Individualschutzes nur anhand des Kriteriums erfolgen, ob der Anspruchsteller zu dem von der Norm geschützten Personenkreis gehört22. Danach ist die Einbeziehung direkter Abnehmer in den Schutz des Kartellverbots aber geboten.
Gegen die Anspruchsberechtigung indirekter Abnehmer wird weiter eingewandt, dass dann folgerichtig der Schadensabwälzungseinwand gegenüber direkten Abnehmern zuzulassen sei. Dies schwäche das kartelldeliktsrechtliche Sanktionensystem, was mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz unvereinbar sei. Dem Präventionsgedanken entspreche es, die Schadensersatzansprüche beim Erstabnehmer zu konzentrieren, der den besten Zugang zu den für die Substantiierung der Klage erforderlichen Informationen habe und am ehesten das verbotene Verhalten und die Höhe von Preisaufschlägen beweisen könne. Um die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung zu fördern, müsse dieses Potential des direkten Abnehmers gestärkt und dürfe nicht durch Zulassung des Schadensabwälzungseinwands ausgehöhlt werden23. Auf entfernteren Marktstufen komme es zu einer Vielzahl kleiner Streuschäden, an deren Geltendmachung die indirekten Abnehmer kein Interesse hätten. Das beeinträchtige die Praktikabilität des individuellen Rechtsschutzes und entlaste im Ergebnis den Kartelltäter24.
Diesen Bedenken ist bei den Anforderungen an die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für das Preisniveau auf nachgelagerten Marktstufen und insbesondere bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Eine allgemeine Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf direkte Abnehmer lässt sich mit derartigen Effizienzerwägungen aber nicht begründen. Das Interesse an einer Stärkung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung rechtfertigt es nicht, die Ansprüche der geschädigten Folgeabnehmer zu verkürzen und stattdessen im Widerspruch zur Kompensationsfunktion des Schadensersatzrechts denjenigen Ansprüche zuzubilligen, die wirtschaftlich keinen dauerhaften Schaden erlitten haben. Zudem bleiben die direkten Abnehmer stets berechtigt, als Schaden den entgangenen Gewinn geltend zu machen, der ihnen durch einen etwaigen kartellbedingten Nachfragerückgang entstanden ist.
Es trifft auch nicht für alle Marktverhältnisse die These zu, dass es die private Kartellrechtsdurchsetzung erleichtere, wenn ausschließlich direkte Abnehmer Ansprüche geltend machen können. Denn nicht selten werden die direkten Abnehmer wenig oder kein Interesse haben, Schadensersatz von ihren kartellangehörigen Lieferanten zu verlangen.
So können die direkten Abnehmer von den Kartellunternehmen wirtschaftlich abhängig sein oder in einer ständigen Geschäftsbeziehung zu ihnen stehen, die sie nicht gefährden wollen. Erfasst das Kartell alle ernsthaft in Betracht kommenden Lieferanten, können Konkurrenten durch Bezug bei Außenseitern keine Wettbewerbsvorteile erringen, die direkten Abnehmern Anlass zu einer Klage gegen ihre am Kartell beteiligten Lieferanten gäben.
Ist es den direkten Abnehmern gelungen, die überhöhten Preise auf die nächste Marktstufe abzuwälzen, haben sie regelmäßig wenig Anreiz zu einer Klage25.
Erst recht kommen direkte Abnehmer nicht als Kläger in Betracht, wenn sie aufgrund der Vertrags- oder Marktlage wirtschaftlich sogar von dem Kartell profitieren26. Das ist etwa bei sogenannten „KostenPlusVerträgen“ möglich. Hier hat der Direktabnehmer mit seinen Kunden Verträge abgeschlossen, die ihm eine konstante Marge auf seine gesamten Vorkosten sichern. Steigen dann infolge des Kartells die Einkaufskosten des Direktabnehmers, erhöht sich sein Gewinn27.
Für die Anspruchsberechtigung indirekter Abnehmer spricht maßgeblich auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz. Danach kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht28. Dabei ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Einzelheiten für die Anwendung des Begriffs „ursächlicher Zusammenhang“ zu bestimmen29.
Eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen auf direkte Abnehmer des Kartellanten ist damit kaum in Einklang zu bringen30. Vielmehr wird der Kreis möglicher Anspruchsteller allein durch das Erfordernis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem verbotenen Kartell oder Verhalten eingeschränkt, das ohne weiteres auch indirekte Abnehmer erfüllen können.
Das Recht auf Schadensersatz ist dem Einzelnen vom Unionskartellrecht nicht nur gewährt, um dessen Durchsetzungskraft zu erhöhen. Das Unionsrecht verlangt deshalb nicht, indirekten Abnehmern eigene Ansprüche mit der Erwägung zu versagen, sie führten zu Schwierigkeiten bei der Schadenszuordnung und dem Schadensnachweis.
Der Gerichtshof der Europäischen Union geht zwar davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Einzelnen die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln erhöht und geeignet ist, Unternehmen von unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen abzuhalten31. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass das Unionsrecht erlaubt oder gar fordert, tatsächlich geschädigten indirekten Abnehmern Schadensersatzansprüche nur deshalb zu versagen, weil deren Beschränkung auf direkte Abnehmer die private Kartellrechtsdurchsetzung – möglicherweise – erleichtern könnte. Vielmehr verlangt das Unionsrecht, eine praktische Konkordanz zwischen den individuellen Rechten der Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an wirksamer Durchsetzung des gemeinschaftlichen Kartellrechts herzustellen.
So hat der Gerichtshof erst jüngst angenommen, dass es die Wirksamkeit der zur effizienten Kartellrechtsdurchsetzung eingeführten Kronzeugenverfahren beeinträchtigen kann, wenn Geschädigte Zugang zu Dokumenten erhalten, die der Kronzeuge freiwillig der Kartellbehörde vorgelegt hat. Er hat gleichwohl betont, dass nach ständiger Rechtsprechung jedermann Ersatz des ihm durch ein Kartell entstandenen Schadens verlangen kann und dass die Entscheidung über den Dokumentenzugang eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms und dem Individualinteresse des Geschädigten erfordert32. Danach ist davon auszugehen, dass das Unionsrecht den durch ein Kartell Geschädigten Schadensersatz im Grundsatz unabhängig davon gewährt, ob dies im Einzelfall für die Kartellrechtsdurchsetzung erforderlich oder zweckmäßig ist.
Soweit das innerstaatliche Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer an einem kartellrechtswidrigen Vertrag beteiligten Partei, die erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt, einen Schadensersatzanspruch versagen darf33, spricht dies nicht dagegen, grundsätzlich auch indirekten Abnehmern Schadensersatz zu gewähren.
Somit können sich auch indirekte Abnehmer auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV berufen, wenn sie durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne Ersatz des Schadens verlangen, der ihr aus dem Erwerb kartellbedingt überteuerten SDPapiers der Beklagten bei R. entstanden ist, begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 – ORWI
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2005 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 Direkt ab Werk; Urteil vom 16.07.2009 I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 15 = WRP 2010, 370 Kamerakauf im Internet[↩]
- BGBl. I, 1954[↩]
- vgl. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 131 Rn. 15 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 12.05.1998 KZR 23/96, WuW/E DER 206, 207 f. Depotkosmetik[↩]
- EuGH, Urteil vom 20.09.2001 C‑453/99, Slg.2001, I6314, 6323 = WuW/E EUR 479 Rn. 22 ff. Courage; Urteil vom 13.07.2006 C‑295/04 bis C‑298/04, Slg.2006, I6619 = WuW/E EUR 1107 Rn. 58 ff. Manfredi[↩]
- EuGH, WuW/E EUR 479 Rn. 23 ff. – Courage; WuW/E EUR 1107 Rn. 58 ff. – Manfredi[↩]
- vgl. Bulst, NJW 2004, 2201, 2202; Berrisch/Burianski, WuW 2005, 878, 881; ebenso zu § 1 GWB vor der 7. GWB-Novelle KG WuW/E DER 2773, 2775 f. – Berliner Transportbeton; W.H. Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 33 GWB Rn. 53 (Stand November 2001); Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 33 GWB Rn. 16[↩]
- zu Art. 81 EG: Köhler, GRUR 2004, 99, 100; zu der auch Verstöße gegen Art. 81 EG erfassenden Regelung des § 33 GWB 2005: Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl., § 33 GWB Rn. 13 ff.; MünchKomm-WettbR/Lübbig, § 33 GWB Rn. 66; Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 33 GWB Rn. 11; Dittrich, GRUR 2009, 123, 126 ff.[↩]
- Rehbinder aaO, § 33 GWB Rn. 40; Kersting, ZWeR 2008, 252, 261; Wagner, AcP 206 (2006), 352, 409[↩]
- MünchKomm-EuWettbR/Säcker/Jaecks, Art. 81 EG Rn. 890 f.; Jaeger in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl., Art. 81 EG Rn. 43 f.; Drexl, FS Canaris, S. 1339, 1354; Lettl, ZHR 167 (2003), 473, 480 ff.; Mestmäcker/Schweizer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 22 Rn. 35; Bulst in Behrens/Hartmann-Rüppel/Herrlinger, Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 11, 15; W.H. Roth, FS H.P. Westermann, S. 1355, 1366; Reich, WuW 2008, 1046, 1052; ebenso zu § 33 GWB 2005: Bornkamm in Behrens/Rüppel/Herrlinger, Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 63; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 29; W.H. Roth, FS Huber, S. 1133, 1140 ff.; Kießling, GRUR 2009, 733, 735; Bulst, Schadensersatzansprüche der Marktgegenseite im Kartellrecht, 2006, S. 132; Logemann, Der kartellrechtliche Schadensersatz, S. 342 ff.[↩]
- vgl. etwa Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 33 GWB Rn. 120.; K. Westermann, FS H.P. Westermann, S. 1605, 1620 ff.; Reich, WuW 2008, 1051[↩]
- KG WuW/E DER 2773, 2785 – Berliner Transportbeton[↩]
- Jaeger aaO, Art. 81 EG Rn. 53; Emmerich aaO, § 33 Rn. 58 f.[↩]
- zu diesen Anforderungen an die Annahme eines Schutzgesetzes vgl. BGH, WuW/E DER 206, 208 – Depotkosmetik[↩]
- vgl. im Zusammenhang mit dem Schutz von Wettbewerbern durch § 1 GWB aF: BGH, Urteil vom 04.04.1975 KZR 6/74, BGHZ 64, 232, 238 = WuW/E 1361, 1365 – Krankenhauszusatzversicherung[↩]
- vgl. K. Westermann, FS H.P. Westermann, 1605, 1617 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 07.01.2004 C‑204/00 u.a., Slg.2004, I123 = WuW/E EUR 899 Rn. 53 – Aalborg[↩]
- vgl. Röhling in FS Huber, S. 1117, 1130[↩]
- MünchKomm-EuWettbR/Säcker/Jaecks, Art. 81 EG Rn. 891; Lettl, ZHR 167 (2003) 473, 489[↩]
- Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 33 GWB Rn. 119 f.; ders. in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 61; Bulst aaO, S. 11, 15[↩]
- vgl. W.H. Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Lfg. 49 (November 2001), § 33 GWB 1999 Rn. 22, 49[↩]
- K. Westermann, FS H.P. Westermann, S. 1605, 1611, 1614[↩]
- vgl. Bulst, in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 11, 23[↩]
- Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl., § 33 GWB Rn. 16, 40; Wagner, AcP 206 (2006), 352, 408; Loewenheim, FS Riesenkampff, S. 87, 91; Dittrich, GRUR 2009, 123, 127[↩]
- MünchKomm-EuWettbR/Säcker/Jaecks, Art. 81 EG Rn. 900; Bornkamm in Langen/Bunte, KartellR, 11. Aufl., § 33 Rn. 110; Bulst, Schadensersatzansprüche der Marktgegenseite im Kartellrecht (2006), 252; Reich, WuW 2008, 1046, 1052; Wagner in Eger/Schäfer, Ökonomische Analyse der europäischen Zivilrechtsentwicklung, S. 623, 639 ff.; K. Westermann in FS H.P. Westermann, 1605, 1625[↩]
- Bornkamm in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 63; Bulst, in Möschel/Bien, Kartellrechtsdurchsetzung durch private Schadensersatzklagen, S. 225, 248[↩]
- vgl. Bulst, Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 11, 23, Fuchs, ZWeR 2011, 192, 211[↩]
- EuGH, WuW/E EUR 1107 Rn. 61 Manfredi[↩]
- EuGH, WuW/E EUR 1107 Rn. 64 – Manfredi[↩]
- vgl. Fuchs, ZWeR 2011, 192, 198; Mestmäcker/Schweizer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 22 Rn. 35; Jaeger in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl., Art. 81 EG Rn. 43 f.; Drexl, FS Canaris, S. 1339, 1352 f.; Bulst in Möschel/Bien, Kartellrechtsdurchsetzung durch private Schadensersatzklagen, S. 225, 242; Logemann, Der kartellrechtliche Schadensersatz, S. 338; ebenso Kommission, Weißbuch Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG Wettbewerbsrechts vom 02.04.2008, S. 4[↩]
- EuGH, WuW/E EUR 479 Rn. 27 – Courage; WuW/E EUR 1107 Rn. 91 Manfredi[↩]
- EuGH, Urteil vom 14.06.2011 C‑360/09, WuW/E EUR 1975, Rn. 26 ff. Pfleiderer[↩]
- EuGH, WuW/E EUR 479 Rn. 31 Courage[↩]