Frachtführerpfandrecht an Drittgut

Steht das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erklärten generellen Einverständnis des Eigentümers ergeben kann.

Frachtführerpfandrecht an Drittgut

Die Vorschrift des § 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen kann.

Für den gutgläubigen Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nach § 366 Abs. 3 HGB reicht es nicht aus, dass der Frachtführer hinsichtlich einer Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer, einen Beförderungsauftrag zu erteilen, gutgläubig war.

Wird der ausführende Frachtführer von einem Spediteur/Frachtführer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass dieser nicht Eigentümer des zu befördernden Gutes ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 106/08

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