Das Bearbeitungsentgelt im Kreditvertrag

Vereinbart ein Kreditinstitut mit seinen Kunden (Verbrauchern) standardmäßig im Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt, ist diese Klausel nach § 307 BGB auch dann unwirksam, wenn das Entgelt als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist. Der auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts gerichtete Bereicherungsanspruch ist nicht vor Veröffentlichung der geänderten obergerichtlichen Rechtsprechung 2011 verjährt. Das Kreditinstitut kann als Ausgleich für das unwirksame Bearbeitungsentgelt keine auf höhere Zinsen gerichtete Vertragsanpassung verlangen.

Das Bearbeitungsentgelt im Kreditvertrag

Unwirksames Bearbeitungsentgelt

Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Bank ihren Kunden vorgegeben hat.

Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Bank vorgegebene Klausel. Die Bank verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Bank üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Bank hat jenes einseitig vorgegeben.

Das von der Bank vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Das Landgericht Stuttgart folgt insoweit den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn1 und von Schmieder2.

Das Landgericht Bonn1 führt folgendes aus:

Nach § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen ‚Preisabreden‘ und ‚Preisnebenabreden‘. Kontrollfreie Preisabreden sind Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar3. Ob eine Klausel eine kontrollfreie Preisabrede oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln4. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Das von der Bank verlangte Bearbeitungsentgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreist Leistungen, die von ihr als Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind.

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Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt. Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins5. Der Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht dabei demjenigen des § 246 BGB6. Zinsen im Rechtssinn sind gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütungen für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals7. Bei dem hier vereinbarten Bearbeitungsentgelt handelt es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.

Dies folgt zwar nicht allein schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt als anfängliches Einmalentgelt verlangt wird und nicht ratierlich – wie ein Zins – anfällt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile aufteilen8. Dementsprechend ist auch anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalüberlassung erheben kann, das als Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation verstanden wird9. Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt enthält indessen kein solches zinsähnliches Teilentgelt. Der Auffassung der Beklagten, das Bearbeitungsentgelt sei wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu verstehen, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist, vermag das Gericht nicht zu folgen.

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In der Entscheidung vom 29. Mai 1990 (BGH, Urteil vom 29.05.1990 – XI ZR 231/08) stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während ein Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der – laufzeitabhängigen – Zinskalkulation geworden. Angesichts dessen sei das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden10. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung enthalte und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10% anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreite10.

Zudem konnte der Kunde – anders als bei einem Disagio, wo der Kunde die Wahl hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringen Disagio, aber höheren Zinsen oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren Zinsen aufnehmen will – hier keine freie Entscheidung treffen. Die Bank hat den Kunden das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter – wie das Disagio – weist das Bearbeitungsentgelt auch deshalb gerade nicht auf.

Im Übrigen könnte die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Bank davon ausginge, durch das Bearbeitungsentgelt werde die Kapitalnutzung anteilig mitvergütet, nicht als kontrollfreie Preisabrede eingeordnet werden. Lässt eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist nach Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diente und keine Entgeltfunktion aufweist11.

Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme – wofür das Bearbeitungsentgelt nach sachgerechter Auslegung verlangt wird – dient der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert vergütungsfähig12.

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Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB13. Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht aber kann ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand verlangt werden. Die unangemessene Benachteiligung wird daher durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH, Urteil vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98)).

Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Denn der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Bank stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Bank. Die Bank ist zu dem von ihr betriebenen Aufwand – der Darlehensauszahlung – gesetzlich verpflichtet.

Ein Recht der Bank auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten. Es kann dahinstehen, ob hier eine ergänzende Vertragsauslegung deswegen in Betracht kommt, weil sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Bank vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Denn kann eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 397/03; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 157 Rn 10 m.w.N.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bank vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung des Kunden. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Bank, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

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Verjährungsbeginn für den Rückzahlungsanspruch

Der Anspruch des Kunden ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.

Es besteht eine dreijährige Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 195 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Die Verjährungsfrist begann aber nicht vor 2011 zu laufen.

Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch des Kunden zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn14.

Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit15 wusste der Kunde zwar, dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Bank einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für den Kunden und auch einen spezialisierten, ihn beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt – anders als das Disagio – als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Eine dahingehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.

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Keine höheren Zinsen

Wegen einer möglichen Vertragsanpassung kann sich die Bank nicht auf allgemeine gesetzliche oder außergesetzliche Rechtsinstitute berufen, weil das Gesetz in § 306 BGB für den Fall einer unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung als lex spezialis eine Sonderregelung vorsieht.

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs.1 BGB im Übrigen wirksam, sein Inhalt richtet sich gem. § 306 Abs.2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt16.

Das ist hier nicht der Fall. Eine gesetzliche Zinsregelung gibt es nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Unwirksamkeit des Bearbeitungsentgelts nicht zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Die Bank kann sich nicht darauf berufen, dass die Kunden den Effektivzins akzeptiert hätten und deswegen nach Wegfall des geforderten Bearbeitungsentgelts automatisch einen höheren Sollzins zahlen müssten. § 306 Abs.2 BGB will nämlich gerade keine geltungserhaltende Reduktion und schon gar nicht eine geltungserhaltende, gleichwertige Ersetzung unwirksamer Klauseln erreichen; der Klauselverwender soll nicht den Vorteil einer unwirksamen Klausel auf andere Weise erhalten. Dies ergibt sich auch aus einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Aus der bei Schließung von Regelungslücken in allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht ist der hypothetische Vertragswille typischer Parteien, sofern ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, nicht darauf gerichtet, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen17. Weil die Bank mit einer unwirksamen Klausel von den Kunden zu Unrecht im Wege des Bearbeitungsentgelts z.B. die Vergütung einer Bonitätsprüfung verlangt, welche die Bank im eigenen Interesse durchführt, kann sie nicht hilfsweise dieses ihr nicht zustehende Bearbeitungsentgelt nachträglich zu einem Bestandteil einer höheren Zinsforderung machen. Die Bank hätte zwar von Anfang an einen höheren Zins als Hauptpreisabsprache verlangen können. Die unwirksame Preisnebenabsprache kann sie aber nicht nachträglich durch eine Zinserhöhung „heilen“.

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Landgericht Stuttgart, Urteile vom 23. Oktober 2013 – 13 S 65/13 und 13 S 108/13

  1. LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013 – 8 S 293/12[][]
  2. Schneider, WM 2012, 2358 ff.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08; BGH, Urteil vom 14.10.1997 – XI ZR 167/96[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12[]
  5. OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11[]
  6. vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488 Rn 14[]
  7. BGH, Urteil vom 24.01.1992 – V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff.[]
  8. vgl. ausführlich dazu Schmieder, WM 2012, 2358 ff.[]
  9. dazu BGH, Urteil vom 29.05.1990 – XI ZR 231/89[]
  10. BGH, Urteil vom 29.05.1990 – XI ZR 231/08[][]
  11. vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361[]
  12. vgl. ausführlich Schmieder, WM 2012, 2358, 2362[]
  13. vgl. dazu etwa OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010 – 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011 – 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11; OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2012 – 31 U 60/12; Schmieder, WM 2012, 2358 ff.[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2010 – XI ZR 309/09; und 07.12.2010 – XI ZR 348/09, jeweils m.w.N.[]
  15. LG Stuttgart – 13 S 65/13[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 – VIII ZR 295/09 m.w.N.[]
  17. BGH, Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08, m.w.N.[]