Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr.
Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Prozessbevollmächtigte von dem gemeinsamen Vertreter beauftragt worden ist und damit nur einen Auftraggeber hat, obwohl der Eingangssatz von Nr. 1008 VV RVG voraussetzt, dass Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat1. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts2.
Das ist hier der Fall. Da die Schuldverschreibungsgläubiger weder ihre Parteifähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verlieren, können sie Partei oder – wie hier – Streithelfer eines Rechtsstreits sein. Der gemeinsame Vertreter ist – wie schon die Bezeichnung zeigt – Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung. Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes noch als Prozessstandschafter auf; er ist im Allgemeinen nicht befugt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen3.
Die Prozessbevollmächtigte der Schuldverschreibungsgläubiger wird aber nicht im Sinn der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Personen tätig.
Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 VV RVG soll mit der Gebührenerhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet4.
Einen Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern, die einen gemeinsamen Vertreter mit Wirkung gemäß § 19 Abs. 3 SchVG bestellt haben, treffen kein mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenes Mehr an Arbeit und Aufwand und höheres Haftungsrisiko.
Einige Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes bezwecken und bewirken, dass sich die Schuldverschreibungsgläubiger – soweit für die Zwecke des Schuldverschreibungsgesetzes erforderlich – als Gesamtheit behandeln lassen müssen5. In der Krise des Schuldners müssen die Schuldverschreibungsgläubiger auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen Verfahren möglichst rasch eine Entscheidung mit unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen6. Insbesondere zur Beschaffung von Informationen und zur Vorbereitung einer Entscheidung können die Gläubiger mit Mehrheit einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestimmen6. Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, schränken § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG und § 19 Abs. 3 SchVG die Fähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger ein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen7. Insbesondere sind die Schuldverschreibungsgläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht mehr befugt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG). Die gesetzlichen Anordnungen aus § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG und § 19 Abs. 3 SchVG begründen eine grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit des gemeinsamen Vertreters, die der geordneten und einheitlichen Abwicklung seines Auftrags dient8. Zweck der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG ist es, ein Insolvenzverfahren auch unter Beteiligung einer sehr großen Anzahl von Anleihegläubigern rechtssicher und zügig durchführen zu können und dabei die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten9. Die ausschließliche Zuständigkeit des gemeinsamen Vertreters betrifft nicht nur gerichtliches, sondern auch außergerichtliches Handeln. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters führt daher – soweit dessen Befugnisse reichen – kraft der vorliegend einschlägigen gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG zur Beschränkung der Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger10. Damit ist im Prozess eine Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter erforderlich11.
Die Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern haben kein Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere keinen Mehraufwand durch Informationsaufnahme und Unterrichtung mehrerer Personen, weil zum einen § 19 Abs. 3 SchVG die ausschließliche Rechtszuständigkeit des gemeinsamen Vertreters anordnet und zum anderen sich die Schuldverschreibungsgläubiger auch im Innenverhältnis als Gesamtheit behandeln lassen müssen, insbesondere dem Mehrheitsprinzip unterworfen sind. Für die Prozessbevollmächtigten entsteht kein Mehraufwand durch das Weisungsrecht der Gläubiger aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Denn aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG folgt, dass nur die Gesamtheit der Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss verbindliche Weisungen erteilen kann12. Auch die für den Zweck des Schuldverschreibungsgesetzes bedeutsame Informationsaufnahme nach § 7 Abs. 5 SchVG bewirkt für die Prozessbevollmächtigten keinen Mehraufwand, weil diese Informationsaufnahme ausschließlich in dem zweiseitigen Verhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und dem Emittenten erfolgt. Die Rechte aus § 7 Abs. 5 SchVG stehen nur dem gemeinsamen Vertreter zu13. Schließlich bewirkt die Berichtspflicht gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern nach § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG für die Prozessbevollmächtigten keinen Mehraufwand. Zum einen ist diese Berichtspflicht kraft Gesetzes dem gemeinsamen Vertreter zugewiesen, zum anderen hat dieser seine Berichtspflicht nicht gegenüber jedem einzelnen Gläubiger zu erfüllen, sondern gegenüber den Gläubigern als Gesamtheit8.
Bei wertender Betrachtung besteht auch kein eine Mehrvertretungsgebühr rechtfertigendes erhöhtes Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern. Dies folgt aus § 4 SchVG, der die kollektive Bindung der Schuldverschreibungsgläubiger regelt. Nach dieser Vorschrift können Bestimmungen in Anleihebedingungen während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 des Schuldverschreibungsgesetzes, also durch Mehrheitsbeschluss, geändert werden. Die in dieser Regelung liegende Beschränkung der individuellen Rechtsmacht der Schuldverschreibungsgläubiger bezeichnet der Gesetzgeber als kollektive Bindung14. Hintergrund dieser Regelung ist das Bedürfnis des Kapitalmarktes nach einem einheitlichen, standardisierten Inhalt der Wertpapiere15. Aus dieser Regelung folgt neben dem bezweckten Gleichlauf der Anleihebedingungen ein regelmäßiger Gleichlauf der Gläubigerinteressen derart, dass sich das Haftungsrisiko des gemeinsamen Vertreters aus § 7 Abs. 3 Satz 1 SchVG und der von ihm eingeschalteten Gehilfen typischerweise durch die Summe der Nennbeträge der Schuldverschreibungen einer Gesamtemission bestimmt und nicht durch die Anzahl der die Schuldverschreibungen haltenden Gläubiger.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – IX ZB 10/23
- BGH, Beschluss vom 22.10.2013 – II ZB 4/13, WM 2013, 2358 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 22 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.01.2010 – VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8; vom 15.09.2011 – V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; vom 22.10.2013 – II ZB 4/13, WM 2013, 2358 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.02.1987 – III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/12814, S.20[↩]
- BT-Drs. 16/12814, S. 14[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 24[↩]
- BT-Drs. 16/12814, S.20[↩][↩]
- BT-Drs. 16/12814, S. 25[↩]
- Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 35[↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.2018, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 13; Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 40; BeckOGK-SchVG/Vogel, 2024, § 7 Rn. 72[↩]
- BT-Drs. 16/12814, S.20; vgl. auch Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 63; Reinhard/Schall/Hoffmann, SchVG, 1. Aufl., § 7 Rn. 27[↩]
- BT-Drs. 16/12814, S. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 317[↩]
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