Fondsverkaufsprospekt für ein Containerschiff – und die negative Marktentwicklung

Ein Verkaufsprospekt muss nicht auf ein bevorstehendes Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hinweisen, soweit das Vorliegen dieser Umstände nicht nachgewiesen ist. 

Fondsverkaufsprospekt für ein Containerschiff – und die negative Marktentwicklung

Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt.

Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben1.

Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – XI ZB 8/21

  1. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN; vom 26.07.2022 – XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 66; vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 61; und vom 09.04.2024 – XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 74[]
  2. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77; BGH, Beschlüsse vom 30.03.2021 – XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57; und vom 09.04.2024, aaO Rn. 93[]