KapMuG-Musterverfahren – und die Anschlussrechtsbeschwerde

Das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nach § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO steht nur den dem Rechtsbeschwerdeverfahren fristgemäß beigetreten Beigeladenen zu1.

KapMuG-Musterverfahren – und die Anschlussrechtsbeschwerde

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG in der Fassung vom 01.11.2005 (KapMuG aF), § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO steht das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nur denjenigen Beigeladenen zu, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind. Die Anknüpfung an das Beitrittserfordernis soll sicherstellen, dass der Kreis der Verfahrensbeteiligten nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Beitritts abschließend feststeht. Diesem Zweck wird durch eine Erklärung des Beigeladenen in der Beitrittseinlegungsfrist genügt, durch die er zu erkennen gibt, dass er sich am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligen will2.

§ 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG verweist für das Recht der Beigeladenen zur Anschlussrechtsbeschwerde ebenso wie § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG aF auf § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Auch nach der Neufassung des KapMuG steht das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nur denjenigen Beigeladenen zu, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG ihren Beitritt erklärt haben3. Soweit im Schrifttum hiervon abweichend vertreten wird, im Hinblick auf das nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG den „übrigen Musterbeklagten“ unabhängig von einem Beitritt zustehende Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde müsse dieses den Beigeladenen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls unabhängig von einem Beitritt zustehen4, ist dem nicht zu folgen.

Die Beschränkung des Anschlussbeschwerderechts nach § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf die Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG beigetreten sind, entspricht der Systematik des Gesetzes. Sieht ein Beigeladener von einem Beitritt ab, wird das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 4 Satz 1 KapMuG ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Nur für den Fall des Beitritts sieht § 20 Abs. 4 Satz 2 KapMuG vor, dass den Beteiligten des Musterverfahrens (§ 9 Abs. 1 KapMuG), die nicht Musterrechtsbeschwerdeführer oder Musterrechtsbeschwerdegegner sind, eine Rechtsstellung entsprechend § 14 KapMuG zukommt5. Das unselbstständige Anschlussrechtsmittel ist auch im Kapitalanlegermusterverfahren seinem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels6, den im Rechtsbeschwerdeverfahren nur der Rechtsmittelgegner und diejenigen stellen können, die nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 Satz 1 KapMuG berechtigt sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Im Übrigen wird die Frist des § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegenüber einem Beigeladenen, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten ist, mangels Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung des Musterbeklagten schon gar nicht in Lauf gesetzt7.

Den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass der Kreis der Anschlussberechtigten mit der Neufassung des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes im Jahr 2012 erweitert werden sollte. Für § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMUG aF ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung, dass das Anschlussrechtsbeschwerderecht nur den beigetretenen Beigeladenen zustehen sollte8. Bei der Neufassung des Gesetzes sollte den Beigeladenen das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde wie im bisherigen § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG aF gewährt werden9. Darüber hinaus sollte das Anschlussrechtsbeschwerderecht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG auch den „übrigen Musterbeklagten“ nach der Gesetzesbegründung entsprechend der Anschlussrechtsbeschwerdemöglichkeit für die Beigeladenen eingeräumt werden9

Den Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ist das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zuzubilligen, weil die Musterbeklagten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zum Musterbeschwerdegegner bestimmt wurden, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG stets das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde hätten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dieses Recht auch auf der Seite der Musterbeklagten neben dem Musterrechtsbeschwerdegegner nur denjenigen zusteht, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG beigetreten sind10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2024 – II ZB 14/22

  1. Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.12.2020 – XI ZB 27/19[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – XI ZB 12/12, ZIP 2014, 1851 Rn. 7[]
  3. BGH, Beschluss vom 01.12.2020 – XI ZB 27/19 6[]
  4. KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 66; Siegmann in Asmus/Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 39; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 21 Rn. 22; Hüntemann in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 97 Rn.195[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 35[]
  6. BGH, Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 47[]
  7. vgl. Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 40 für eine die Anknüpfung an die Zustellung beim Musterkläger[]
  8. RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drs. 15/5091, S. 30[]
  9. RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drs. 17/8799 S. 25[][]
  10. vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 10; Beschluss vom 23.02.2021 – XI ZB 29/19, ZIP 2021, 1549 Rn. 23[]

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