Lichtensteinische Vermögensverwaltung – und deutscher Gerichtsstand

Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO1 ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: besonderer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; siehe jeweils § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB3).

Lichtensteinische Vermögensverwaltung – und deutscher Gerichtsstand

Der Anwendungsbereich des § 29c ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger geltend macht, dass ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB vorliege4.

Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist – anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO – kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben5. Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen6.

Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen7. Die Ausgestaltung des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein können. Letzteres erfolgt in § 29c Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig.

Nach § 29c Abs. 3 ZPO ist eine von § 29c Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn- und Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § 29c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung8.

Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 29c Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO, das heißt auch von – wie vorliegend – § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen9.

Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29c Abs. 3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von § 29c ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht10. Zwar betreffen die in § 29c Abs. 3 ZPO geregelten Fallkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zulässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § 29c Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht.

Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm sprechen für eine Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind.

Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.200111 eingefügte Vorschrift des § 29c ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG)12 getreten13. Nach § 7 Abs. 1 HWiG war das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen Gerichtsstandes nach § 7 Abs. 1 HWiG war es, den Verbraucher davor zu schützen, seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen14.

Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 HWiG in § 29c Abs. 1 ZPO sollte der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätzlich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen13. Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufassung nunmehr – entgegen § 7 Abs. 1 HWiG – dem Vertragspartner des Verbrauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandvereinbarung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen15. Hierdurch würde der Schutz des Verbrauchers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern eingeschränkt.

Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen5. Dieser fortbestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 HWiG unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzlicher Gerichtsstände werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht derogiert werden kann, von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind.

Die Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO)16. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EUGVVO nur in den dort bestimmten – vorliegend nicht einschlägigen – Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufgenommen werden17. Zwar sind – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – die Bestimmungen der EUGVVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucherzivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EUGVVO liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben wollte, sind jedoch nicht ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2014 – III ZR 71/14

  1. in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 05.12 2005, BGBl. I S. 3202[]
  2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002, BGBl. I 42[]
  3. in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013, BGBl. I S. 3642[]
  4. zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MünchKomm-ZPO/Patzina, ZPO, 4. Aufl., § 29c Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 9; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 14[]
  5. BGH, Beschluss vom 07.01.2003 – X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606[][]
  6. vgl. in einem Parallelfall: KG, BKR 2014, 390, 391 f[]
  7. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040 S. 278[]
  8. BeckOK/Toussaint, ZPO, § 29c [15.06.2014] Rn.19; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 13; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 29c Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 11[]
  9. OLG Bamberg, Urteil vom 12.07.2013 – 6 U 8/13, Seite 6 f, n.v.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2012 – 5 U 73/12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190[]
  10. OLG Bamberg aaO; OLG Stuttgart aaO; Teuber aaO[]
  11. BGBl. I S. 3138[]
  12. vom 16.01.1986, BGBl. I S. 122[]
  13. BT-Drs. 14/6040 aaO[][]
  14. Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BT-Drs. 10/2876 S. 15[]
  15. OLG Bamberg aaO; Teuber aaO[]
  16. ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; vgl. hierzu Ganssauge, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Internet, 2004, Seite 85[]
  17. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 17 EUGVVO Rn. 1[]