Karlsruhe – und das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamtes

Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG können nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende; vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane ihrer Verpflichtung nachkommen, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden. Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art.19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts. Die Bestimmung des vom Grundgesetz geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz erfolgt auch im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta.

Karlsruhe – und das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamtes

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht fünf Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen, die sich gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts wenden.

Die Beschwerdeführerinnen – eine deutsche Personengesellschaft und mehrere juristische Personen mit Sitz in Deutschland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten – rügetn in ihren Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem generellen und offenkundigen Rechtsschutzdefizit beruhen und Prozessgrundrechte verletzen.

Das Bundesverfassungsgericht sah die Verfassungsbeschwerden als unzulässig an:

Die Beschwerdeführerinnen mit Sitz in Drittstaaten sind nicht beschwerdeberechtigt, weil sie sich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können.

Eine Verletzung der Rechte auf den gesetzlichen Richter und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs können sämtliche Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen, weil diese nur durch Entscheidungen deutscher Gerichte verletzt werden können. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer richten, fehlt es ihnen an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Maßnahmen supranationaler Einrichtungen prüft das Bundesverfassungsgericht nur insoweit, als diese entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen. Dem werden die Verfassungsbeschwerden nicht gerecht. Auch in der Sache haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß an wirkungsvollem Rechtsschutz durch die Organisation des Rechtsschutzsystems der Europäischen Patentorganisation jedenfalls auch nach der Strukturreform des Jahres 2016 verfehlt würde.

Europäisches Patentübereinkommen und Europäisches Patentamt

Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und/oder der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und in einem Fall zugleich mittelbar gegen einzelne Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (AusfO), der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (VOBK) und der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (VOGBK).

Mit dem Europäischen Patentübereinkommen wurde die Europäische Patentorganisation gegründet, zu deren Organen das Europäische Patentamt zählt. Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ergänzt. Für die Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gibt es eigene Verfahrensordnungen. Der nationale Patentrechtsschutz wird von den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens nicht berührt.

Das Europäische Patentübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5.10.1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21.06.1976 zugestimmt1. Durch den Beitritt weiterer Staaten2 hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen.

Das Europäische Patentübereinkommen wurde mehrfach geändert, in der Sache zuletzt mit der Akte vom 29.11.2000 zur Revision des Übereinkommens vom 05.10.1973 über die Erteilung europäischer Patente3. Deutschland unterzeichnete die Änderungsakte am 21.08.2001 und ratifizierte sie mit Gesetz vom 24.08.20074.

Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zusammen und gewährt mit einem Erteilungsakt ein geprüftes Patent mit einheitlichem Schutzumfang (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ). Die erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ).

Die Europäische Patentorganisation ist nach der Kammerrechtsprechung5 eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ). Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des Völkerrechts und wird durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ).

Organe der Europäischen Patentorganisation sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ). Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).

15 EPÜ regelt die Bildung von bestimmten Abteilungen für die Durchführung der im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Verfahren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine Eingangsstelle (Art. 16 EPÜ), Recherchenabteilungen (Art. 17 EPÜ), Prüfungsabteilungen (Art. 18 EPÜ), Einspruchsabteilungen (Art.19 EPÜ), eine Rechtsabteilung (Art.20 EPÜ), Beschwerdekammern (Art. 21 EPÜ) und eine Große Beschwerdekammer (Art. 22 EPÜ).

Der Präsident des Europäischen Patentamts wird gemäß Art. 11 Abs. 1 EPÜ vom Verwaltungsrat ernannt. Er leitet das Amt und ist dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich (Art. 10 Abs. 1 EPÜ). Dem Präsidenten obliegen gemäß Art. 10 Abs. 2 EPÜ organisatorische, dienstrechtliche, budgetäre, legislative und quasi-legislative Aufgaben sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ihm steht ein Vorschlags- beziehungsweise Anhörungsrecht für die Ernennung hoher Beamter zu (Art. 11 Abs. 2, 3 und 5 EPÜ), er ernennt und befördert die übrigen Bediensteten, verfügt über ein Weisungsrecht gegenüber dem Personal und die Disziplinargewalt (Art. 10 Abs. 2 Buchstaben f bis h EPÜ). Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.

Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig (Art. 18 Abs. 1 EPÜ) und setzen sich gemäß Art. 18 Abs. 2 EPÜ jeweils aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück, sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).

Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig (Art.19 Abs. 1 EPÜ). Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht an dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Näheres zum Einspruchs, Beschränkungs- und Widerrufsverfahren regeln die Art. 99 bis 105c EPÜ.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts wird innerhalb der Europäischen Patentorganisation durch die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer gewährt.

Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig (Art. 21 Abs. 1 EPÜ). Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.

Die Große Beschwerdekammer ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EPÜ zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe a), für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe b), und für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Art. 112a EPÜ (Buchstabe c). Letztere eröffnen allerdings lediglich eine begrenzte Überprüfungsmöglichkeit (vgl. Art. 112a Abs. 2 EPÜ). Der Antrag kann nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel (Art. 112a Abs. 2 Buchstaben a bis d EPÜ) oder darauf gestützt werden, dass eine Straftat (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe e EPÜ) die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Er hat weder das Ziel, die sachliche Begründetheit der Entscheidung der Beschwerdekammern zu überprüfen, noch die richtige Anwendung des Verfahrensrechts durch diese oder eine einheitliche Rechtsanwendung umfassend zu sichern6.

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert.

Der Vorsitzende des Präsidiums der Beschwerdekammern war zugleich Leiter der die Beschwerdekammern bildenden Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts und einer seiner Vizepräsidenten (vgl. Regel 9 und Regel 12 Abs. 1 AusfO 2007). Er wurde gemäß Art. 11 Abs. 2 EPÜ nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt. Von der Vertretung im Außenverhältnis war er ausgeschlossen, um den Anschein einer Vermischung von Verwaltungs- und Rechtsprechungsfunktionen zu vermeiden7. Er unterstützte den Präsidenten und unterlag dessen Weisungen (Art. 10 Abs. 2 und 3 EPÜ). Einzelheiten regelte eine vom Präsidium der Beschwerdekammern erlassene Verfahrensordnung für die Beschwerdekammern (Regel 12 Abs. 3 AusfO 2007).

Der für die Generaldirektion 3 zuständige Vizepräsident wurde zudem nach Art. 11 Abs. 3 EPÜ regelmäßig zum Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer bestellt. Das war rechtlich zwar nicht gefordert, entsprach aber der ständigen Praxis8.

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wurden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren ernannt (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EPÜ). Eine Wiederernennung war nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer konnten auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten ernannt werden, die ihre ursprüngliche Tätigkeit weiterhin ausüben durften (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 EPÜ). Ihre Amtszeit betrug drei Jahre. Eine Wiederwahl war möglich (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 EPÜ).

Die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Beschwerdekammern stand bereits vor 2016 nur dem Verwaltungsrat zu (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Der Präsident des Europäischen Patentamts konnte allerdings Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Beschwerdekammern vorschlagen (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ).

Im Jahre 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eine Neufassung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und damit eine grundlegende Strukturreform des Rechtsschutzsystems innerhalb der Europäischen Patentorganisation9. Diese trat am 1.07.2016 in Kraft.

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016); vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).

Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).

Am 14.02.2017 hat der Präsident des Europäischen Patentamts seine Befugnisse aus Art. 11 Abs. 3 und 5 EPÜ – mit Ausnahme des Vorschlags- und Anhörungsrechts für die Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer – auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen10 (Art. 3 Buchstabe c). Das gilt auch für seine Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Disziplinargewalt aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ (Regel 12a Abs. 2 Satz 1 AusfO 2016)11.

Nach Art. 164 Abs. 1 EPÜ ist die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente Bestandteil des Übereinkommens, diesem gegenüber jedoch nachrangig (Art. 164 Abs. 2 EPÜ), und kann vom Verwaltungsrat geändert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ). Von dieser Befugnis hat der Verwaltungsrat mehrfach Gebrauch gemacht, letztmals mit seinen Beschlüssen vom 13.12.2017 sowie vom 15.12.202012.

Das Präsidium der Beschwerdekammern bestand zunächst aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder waren. Das Präsidium der Beschwerdekammern erließ die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und Bestimmung seiner Mitglieder (Regel 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AusfO 2007). Diese Vorschriften wurden im Rahmen der Strukturreform 2016 durch die neugeschaffenen Regeln 12a bis 12d AusfO 2016 ersetzt13. Die Zusammensetzung des Präsidiums legt jetzt Regel 12b Abs. 1 AusfO 2016, die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses Regel 12c AusfO 2016 fest. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 26 EPÜ und drei aus dem Kreis amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen, europäischen oder nationalen Gerichten ausgewählt werden. Das Präsidium hat demgegenüber nur noch beratende Funktion (Regel 12b Abs. 3 Buchstabe c AusfO 2016).

Weiterlesen:
Nichtigkeitsklage - wegen Verletzung der Vorlagepflicht

Regel 124 Abs. 1 AusfO enthält Vorschriften für die Anfertigung eines Protokolls über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme.

Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts in der hier relevanten Fassung vom 25.10.200714 regelt die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 2 Abs. 1 und 2 VOBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 3 Abs. 1 VOBK), Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VOBK), die Erweiterung einer Beschwerdekammer (Art. 9 VOBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 13 Abs. 1 VOBK), die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Art. 15 Abs. 1 VOBK) sowie die Abweichung von früheren Entscheidungen einer Kammer oder von Richtlinien (Art.20 Abs. 1 und 2 VOBK).

In ähnlicher Weise regelt auch die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in der Fassung vom 25.03.201515 unter anderem die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 3 Abs. 1 und 2 VOGBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 4 Abs. 1 VOGBK), Änderungen in der Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VOGBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 12 Abs. 1 VOGBK) sowie die Einreichung von Unterlagen vor mündlichen Verhandlungen (Art. 14 Abs. 1 VOGBK).

Gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ hat das europäische Patent – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Europäischen Patentübereinkommen – dieselben Wirkungen und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in dem jeweiligen Vertragsstaat erteiltes nationales Patent. Nach seiner Erteilung wird das europäische Bündelpatent den einzelnen nationalen Rechtsordnungen unterstellt (Art. 2 Abs. 2, Art. 139 Abs. 1 EPÜ). Das Europäische Patentamt ist insoweit nur für das Einspruchsverfahren zuständig. Das Nichtigkeitsverfahren gehört dagegen in die Verantwortlichkeit der nationalen Gerichte oder Behörden, für seinen Deutschland betreffenden Teil gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts. Nach § 81 Abs. 2 PatG kann eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents allerdings solange nicht erhoben werden, wie ein Einspruch noch möglich oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist16. Entscheidungen der Beschwerdekammern werden in Deutschland lediglich als Sachverständigengutachten berücksichtigt, haben jedoch keinen weitergehenden rechtlichen Effekt17.

Die Ausgangssachverhalte

Beschwerdeführerinnen sind eine deutsche Personenhandelsgesellschaft und mehrere juristische Personen mit Sitz in Deutschland, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich unmittelbar gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern, mit denen zugunsten der Beschwerdeführerinnen bestehende europäische Patente aufgehoben oder widerrufen worden sind sowie gegen die diese Entscheidungen bestätigenden Überprüfungsentscheidungen der Großen Beschwerdekammer. Ein Teil der Beschwerdeführerinnen wendet sich zudem gegen weitere Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer über Befangenheitsanträge.

Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG) sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie sind der Auffassung, dass das Rechtsschutzsystem innerhalb der EPO und damit auch die angegriffenen Entscheidungen generelle und offenkundige Defizite aufweisen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht sah die Verfassungsbeschwerden als unzulässig an:

  • Die Beschwerdeführerinnen, die als juristische Personen ihren Sitz außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union haben, sind im Hinblick auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes einschließlich Art.19 Abs. 4 GG bereits nicht beschwerdeberechtigt.
  • Sämtliche Beschwerdeführerinnen können sich auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG in der vorliegenden Konstellation nicht berufen.
  • Im Übrigen fehlt es den Verfassungsbeschwerden an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
  • Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert gerügt.

Beschwerdeberechtigung

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen, die als juristische Personen ihren Sitz außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union haben, sind mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes stehen ihnen von vornherein nicht zu. Es handelt sich bei diesen Beschwerdeführerinnen um juristische Personen, die ihren Sitz weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Nach Art.19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen18.

Wortlaut und Sinn von Art.19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte19. Das gilt auch für die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art.19 Abs. 4 GG20, deren Schutzbereich sich im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit teilweise mit dem der materiellen Grundrechte deckt21. Erstreckte man den Schutz von Art.19 Abs. 4 GG auch auf ausländische juristische Personen, würde das Regelungsanliegen von Art.19 Abs. 3 GG in erheblichem Umfang umgangen.

Eine juristische Person ist als inländisch zu qualifizieren, wenn sie ihren Sitz im Inland hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an22. Der Sitz bestimmt sich dabei in der Regel nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich auf mehrere Staaten, bestimmt sich ihr Sitz – vorbehaltlich der aus der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV folgenden Möglichkeiten23 – nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung24. Das ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden25. Eine international verflochtene juristische Person hat – soweit nicht die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vorrangig zu berücksichtigen sind26 – mithin nur dann den Sitz ihrer Hauptverwaltung im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland gefällt wird25.

Eine Ausnahme bilden insoweit juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt27. Für ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten gilt dies hingegen nicht. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine Grundrechts- und Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen nicht ableiten28.

Die Beschwerdeführerinnen mit Sitz außerhalb der EU können sich auf die Verletzung materieller Grundrechte, insbesondere der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art.19 Abs. 4 GG nicht berufen.

Eine Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Australien, zwei Beschwerdeführerinnen haben ihn in den Vereinigten Staaten, zwei Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich, die weiteren Beschwerdeführerinnen in der Schweiz. Sie sind keine inländischen juristischen Personen im Sinne von Art.19 Abs. 3 GG und genießen daher auch nicht den Schutz der Grundrechte des Grundgesetzes.

Das gilt auch für die Beschwerdeführerin zu III. 3. und IV.03., die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben. Das Vereinigte Königreich ist zwar erst am 31.01.2020 und damit nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus der Europäischen Union ausgetreten. Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es jedoch grundsätzlich darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch vorliegen29. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsvertrag)30. Die unionsrechtskonforme erweiternde Auslegung des Art.19 Abs. 3 GG ist an das Integrationsprogramm der Europäischen Union und seine Diskriminierungsverbote geknüpft, insbesondere an die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV. Diese gilt für juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich nach dem „Brexit“ jedoch nicht mehr. Soweit im Austrittsvertrag Ausnahmen statuiert werden (vgl. Art. 9 ff. Austrittsvertrag), beziehen sich diese auf natürliche Personen, nicht aber auf Körperschaften beziehungsweise Kapitalgesellschaften (vgl. Art. 25 Austrittsvertrag).

Nichts anderes gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft31 enthält keine Vorschriften, die juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz eine Rechtsposition verleihen, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV einschließt32. Das Abkommen begünstigt vor allem natürliche und juristische Personen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; es gewährt aber kein Recht auf freie Niederlassung33.

Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG

Auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG können sich sämtliche Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall nicht berufen. Sie machen nicht geltend, dass deutsche Gerichte gegen die genannten Prozessgrundrechte verstoßen hätten.

Zwar enthalten die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG als sogenannte Prozessgrundrechte objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig oder von einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar betroffen ist34. Sie gelten daher unabhängig von Art.19 Abs. 3 GG grundsätzlich auch für ausländische juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, für Bund, Länder und Gemeinden und selbst für ausländische Staaten, die Verfahrensbeteiligte vor deutschen Gerichten sind35.

Die grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind aber spezifische Ausprägungen des umfassenderen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art.20 Abs. 3 GG) und richten sich als solche ausschließlich an die deutsche Justiz. Sie können daher auch nur durch ein deutsches Gericht im Sinne des Art. 92 GG verletzt werden36. Internationale oder supranationale Organisationen, ihre Gerichte und Spruchkörper binden sie dagegen nicht37, so dass deren Verfahrensleitung von vornherein nicht an Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gemessen werden kann.

Die Beschwerdeführerinnen sind daher nicht beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen. Denn sie wenden sich gegen eine Verletzung dieser Prozessgrundrechte durch die Beschwerdekammern beziehungsweise die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und nicht durch ein deutsches Gericht. Eine solche Verletzung kommt von vornherein nicht in Betracht.

Beschwerdegegenstand

Im Übrigen fehlt es den Verfassungsbeschwerden an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weil das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger nur insoweit überprüft, als sie entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen. Dem tragen die Verfassungsbeschwerden nicht Rechnung.

Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie können daher nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht neben der Überprüfung des Übertragungsaktes auch prüfen, ob die Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt haben sowie ob die deutschen Verfassungsorgane durch die Hinnahme solcher Maßnahmen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden, und die Maßnahmen in Deutschland unanwendbar sind.

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unmittelbare Anfechtung von Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union mit der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen38. Sie können jedoch als Vorfrage Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein, soweit vor dem Bundesverfassungsgericht zulässigerweise geltend gemacht werden kann, dass sie das Integrationsprogramm der Europäischen Union überschreiten, das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende; vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane aufgrund ihrer aus der Integrationsverantwortung folgenden Handlungs- und Unterlassungspflichten gehalten sind, dem entgegenzutreten39.

Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob diese mit Blick auf die Europäische Union entwickelten Maßstäbe auch im Hinblick auf Maßnahmen anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG gelten. Die ältere Kammerrechtsprechung40 wie auch Teile des Schrifttums halten eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte einer zwischenstaatlichen Einrichtung für zulässig41. Demgegenüber wird seit dem Urteil vom 21.06.201642 die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte supranationaler Organisationen zunehmend abgelehnt43. Diese Auffassung ist vorzugswürdig, weil der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 GG insoweit nicht anders behandelt werden kann als in jenem von Art. 23 Abs. 1 GG.

Hierfür spricht bereits die strukturelle Vergleichbarkeit beider Vorschriften. Bei Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG handelt es sich um eine – aus Art. 24 Abs. 1 GG ausgekoppelte – Spezialregelung für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union, die in ihrer Funktionsweise und ihren Mechanismen das Modell des Art. 24 Abs. 1 GG übernommen und im Hinblick auf deren fortgeschrittenen Integrationsstand weiter ausgebaut hat. Das gilt auch mit Blick auf die hierfür geltenden Schranken, weil Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG im Ausgangspunkt vor allem eine Kodifizierung der zu Art. 24 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäbe darstellt44. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die fortdauernde Gültigkeit der Solange-Doktrin auch im Zusammenhang des Art. 23 Abs. 1 GG wiederholt bejaht45.

Für eine Parallelität der Maßstäbe von Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 GG in Bezug auf den Beschwerdegegenstand spricht ferner, dass das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen ebenso wenig aufheben kann wie Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Das folgt schon aus der regelmäßig mit dem Gründungsakt eingeräumten Immunität einer solchen Organisation46.

Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende; vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und ob die deutschen Verfassungsorgane ihrer Verpflichtung nachkommen, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden. Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art.19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG47 unter bestimmten Voraussetzungen eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.

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Vor diesem Hintergrund sind die Verfassungsbeschwerden unstatthart, soweit sie sich nicht gegen taugliche Beschwerdegegenstände richten. Trotz des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auf eine mögliche Überholung der Kammerrechtsprechung zur unmittelbaren Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Verfassungsbeschwerde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.201648 und den Beschluss vom 24.07.2018 zu den Europäischen Schulen49 halten die Beschwerdeführerinnen daran fest, die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern beziehungsweise der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Eine Umstellung der Verfassungsbeschwerden auf Rügen einer möglichen Verletzung der Pflicht der Bundesregierung und des Bundestages, darauf hinzuwirken, dass die grundgesetzlichen Mindestanforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz durch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems des Europäischen Patentamts und seine Umsetzung in der Praxis nicht unterschritten werden, haben sie nicht erwogen.

Das gilt auch für ihre Stellungnahme, in der sie zwar ausführen, dass das deutsche Zustimmungsgesetz zum Europäischen Patentübereinkommen, auch wenn es in den Verfassungsbeschwerden nicht ausdrücklich genannt worden sei, von Anfang an offenkundig Ziel und Gegenstand der Verfassungsbeschwerden gewesen sei und es auf der Hand liege, dass „auch und gerade“ der nationale Umsetzungsakt, der dem Europäischen Patentübereinkommen Geltung verschaffe und gleichzeitig seinen materiell-rechtlichen Gehalt darstelle, (mittelbar) Ziel und Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sei. Nähere Ausführungen dazu, welche Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens welche Maßstäbe des Grundgesetzes verletzen, und ob diese Rüge nur für das Europäische Patentübereinkommen in seiner ursprünglichen Fassung vom 05.10.1973 in der Fassung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000 gelte oder auch für seine Konkretisierung durch die Organe des Europäischen Patentamts und deren Praxis, fehlen indes.

Mögliche Grundrechtsverletzung

Die Beschwerdeführerinnen haben zudem nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das von Art.19 Abs. 4 GG geforderte Mindestmaß an wirkungsvollem Rechtsschutz durch die Organisation des Rechtsprechungssystems im Europäischen Patentamt verfehlt würde, mit der Folge, dass die deutschen Verfassungsorgane aktuell verpflichtet wären, dem entgegenzutreten.

Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen nach Art. 24 Abs. 1 GG trifft die Verfassungsorgane eine Pflicht, den Wesensgehalt der Grundrechte als das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz nicht nur bei deren Gründung, sondern auch beim Vollzug ihres Integrationsprogramms sicherzustellen. Mit Blick auf Art.19 Abs. 4 GG erfordert dies die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes.

24 Abs. 1 GG öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen werden kann, ohne dass es dazu eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes deutscher Stellen bedürfte50. Mit der Übertragung von Hoheitsrechten ermöglicht der Gesetzgeber zugleich eine Beschränkung der (Grund-)Rechte seiner Bürgerinnen und Bürger. In welchem Umfang dies geschieht, bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu dem in Rede stehenden Vertrag51.

Der Integrationsgesetzgeber darf Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung allerdings nur übertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweist52. Dass dieser Grundrechtsschutz nicht unterschritten wird, haben alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen53.

Integrationsgesetze nach Art. 24 Abs. 1 GG sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art.19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben54. Dies gilt nicht nur für die (erstmalige) Übertragung von Hoheitsrechten auf die zwischenstaatliche Einrichtung, sondern auch beim nachfolgenden Vollzug ihres Integrationsprogramms55. Das ist jedenfalls Ausdruck der die Verfassungsorgane treffenden grundrechtlichen Schutzpflicht (aa) und verpflichtet sie nicht nur zur Beobachtung des Vollzugs des jeweiligen Integrationsprogramms, sondern bei einer Berührung des Wesensgehalts der in Rede stehenden Grundrechte auch dazu, geeignete Abhilfe zu schaffen (bb). Einzelne Verstöße von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung gegen ihr Mandat und dessen verfassungsrechtliche Grenzen führen dabei nicht zur Nichtigkeit des Integrationsgesetzes (cc).

Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, aus denen sich zugleich eine Pflicht des Staates und seiner Organe ergibt, sich dort schützend und fördernd vor die Integrität der grundrechtlich geschützten Interessen zu stellen, wo der Einzelne nicht selbst für deren Integrität sorgen kann56. Dabei entscheiden die zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie die ihnen obliegenden Schutzpflichten erfüllen57. Ihnen kommt insoweit ein weiter Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu58. Solche Gestaltungsspielräume bestehen nicht nur dort, wo es um die Berücksichtigung widerstreitender Grundrechtspositionen geht59; auch im Bereich der Außen- und Europapolitik obliegt es grundsätzlich der pflichtgemäßen Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Verfassungsorgane, welche Maßnahmen ergriffen werden. Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten60. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, wie und in welcher Weise der Schutzpflicht in Bezug auf Grundrechte gegenüber nicht deutscher Hoheitsgewalt am besten genügt werden kann61.

Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten liegt allerdings erst dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben62. Auf die Gewährleistung dieses Untermaßverbotes durch die zuständigen Verfassungsorgane haben die einzelnen Grundrechtsträger ein aus den jeweils in Rede stehenden Grundrechten abgeleitetes Recht63.

Die Verantwortung der Verfassungsorgane für die Einhaltung der die supranationale Einrichtung konstituierenden völkerrechtlichen Verträge und des durch sie verbürgten Grundrechtsschutzes erfordert, dass sie die Umsetzung des Integrationsprogramms im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen kontinuierlich beobachten. Stellen die Verfassungsorgane dabei fest, dass der von der supranationalen Organisation zu gewährende Grundrechtsschutz hinter dem von Art.19 Abs. 2 GG geforderten Niveau zurückbleibt, sind sie verpflichtet, auf eine Beseitigung des Schutzdefizits hinzuwirken53 und die der Gründung der supranationalen Einrichtung zugrunde liegenden Verträge gegebenenfalls nachzubessern.

Die Verfassungsorgane trifft darüber hinaus eine Verpflichtung, gegenüber der zwischenstaatlichen Einrichtung und ihren Organen mit Blick auf das betroffene Grundrecht gegebenenfalls aktiv für die Beachtung des grundrechtlich geforderten Mindeststandards einzutreten. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung von durch die Verträge nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken und – solange diese fortwirken – geeignete Vorkehrungen zu treffen, die deren innerstaatliche Auswirkungen so weit wie möglich begrenzen64. Inhalt und Reichweite der grundrechtlich induzierten Handlungspflichten hängen dabei von den konkreten Gegebenheiten ab, insbesondere vom Statut der betroffenen zwischenstaatlichen Einrichtung.

Einzelne Verstöße von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung gegen ihr Mandat und dessen verfassungsrechtliche Grenzen führen nicht zur Nichtigkeit des Integrationsgesetzes. Allerdings kann die Verfehlung des vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards an Grundrechtsschutz durch die zwischenstaatliche Einrichtung und ihre Organe dazu führen, dass das Zustimmungsgesetz zu dem der Einrichtung zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag wegen struktureller Vollzugsdefizite nachträglich verfassungswidrig wird. Das ist anzunehmen, wenn die verfassungswidrige Vollzugspraxis auf das Zustimmungsgesetz selbst zurückzuführen ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt65. Auch eine Veränderung der Rahmenbedingungen kann zur nachträglichen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen66 und/oder eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers begründen67. Für Zustimmungs- und Integrationsgesetze gelten insoweit die allgemeinen Regeln. Beschränken sich die Verstöße gegen das Mandat der zwischenstaatlichen Einrichtung aber auf die fehlerhafte Anwendung der vertraglichen Regelungen in einem konkreten Fall, wird dadurch die Wirksamkeit des Integrationsgesetzes nicht infrage gestellt.

Mit Blick auf Art.19 Abs. 4 GG hat der Integrationsgesetzgeber bei der Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf supranationale Einrichtungen im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 GG sicherzustellen, dass den von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung Betroffenen insoweit ein wirkungsvoller Rechtsschutz offensteht.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs. 4 GG beziehungsweise die Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der auch bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen gewährleistet werden muss. Damit ist verbürgt, dass der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird68. Darauf hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch69.

Da die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unverzichtbarer Bestandteil jedes fairen, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit folgenden Verfahrens sind70, ist der Integrationsgesetzgeber des Art. 24 Abs. 1 GG zudem verpflichtet, ein Mindestmaß an unverfügbarer gerichtlicher Zuständigkeitsordnung und ein Minimum an rechtlichem Gehör auch dann sicherzustellen, wenn er die Rechtsprechungsaufgabe teilweise auf eine supranationale Einrichtung überträgt.

Diesen Anforderungen wird der durch eine zwischenstaatliche Einrichtung und ihre Organe zu gewährleistende Rechtsschutz nur gerecht71, wenn er die Eröffnung eines Rechtswegs gegen hoheitliche Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung vorsieht, die Überprüfung durch unabhängige mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit ausgestattete Spruchkörper erfolgt und der Spruchkörper aufgrund eines angemessenen Verfahrens entscheidet, insbesondere rechtliches Gehör gewährt, durch seine Entscheidungen Rechtsverletzungen wirksam sanktioniert und dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Möglichkeit eines frei gewählten, kundigen Beistandes vorgesehen sind. Ob ein solcher wirkungsvoller Rechtsschutz zur Verfügung steht, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden.

Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes beinhaltet zunächst Mindestanforderungen an die Rechtswegeröffnung. Insoweit muss jeder potentiell rechtsverletzende Akt der zwischenstaatlichen Einrichtung und ihrer Organe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer richterlichen Prüfung unterliegen. Der Zugang zu einer richterlichen Entscheidung in der Sache darf daher – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden72.

Diesbezüglich reicht es aus, wenn für die Überprüfung supranationaler Hoheitsakte eine Tatsacheninstanz vorgesehen wird. Einer Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen durch eine Rechtsmittelinstanz bedarf es nicht. Weder Art.19 Abs. 4 GG noch Art.20 Abs. 3 GG verbürgen einen Instanzenzug73. Sieht das supranationale Recht eine zweite Instanz vor, so kann diese auf außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsfragen beschränkt werden. Insoweit besteht – wie auch im nationalen Recht – ein weiter Ermessensspielraum des Vertrags- beziehungsweise Integrationsgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems74.

Diese Wertungen decken sich mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta (GRCh), die bei der Auslegung von Art.19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen sind75. So ergibt sich aus der EMRK keine Pflicht zur Einrichtung von Berufungs- oder Revisionsgerichten76. Nach Art. 47 GRCh ist ein Zugang zu einer gerichtlichen Instanz ebenfalls ausreichend, eine Folgeinstanz nicht geboten77.

Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert darüber hinaus eine Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens durch einen unabhängigen Spruchkörper, der mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen ausgestattet ist. Dazu gehört nach der im Kern übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Unabhängigkeit der Entscheidenden gewährleistet ist. Erforderlich sind eine institutionelle Trennung von den Verwaltungseinheiten, über deren Rechtsakte der Spruchkörper zu judizieren hat, und die Gewährleistung sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit der Richter. Dabei können für zwischenstaatliche Einrichtungen besondere Anforderungen gelten.

Die Unabhängigkeit der Richter ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Sie gehört zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien78 und zählt zum Leitbild der rechtsprechenden Gewalt nach dem Grundgesetz79. Insoweit ist die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter auch Bestandteil des Wesensgehalts von Art.19 Abs. 4 GG.

Die richterliche Unabhängigkeit setzt nach Art.20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 92 GG eine institutionelle Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung voraus80. Ein Richter kann nicht über Rechtsakte entscheiden, an denen er gegebenenfalls zuvor als weisungsabhängiger Beamter mitgewirkt hat81. Unbedenklich sind dagegen Tätigkeiten von Richtern im Bereich der reinen Justizverwaltung82, denn über die in diesem Zusammenhang getroffenen Rechtsakte entscheidet das Gericht nicht selbst. Der im Rahmen einer Verwaltungsbehörde eröffnete Rechtsschutz (sog. Administrativjustiz) stellt dagegen keinen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art.19 Abs. 4 GG dar83.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK müssen zivil- und strafrechtliche Gerichtsverfahren von einem institutionell-organisatorisch unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt werden. Diese Gerichte müssen unabhängig von der Exekutive sein84. Die Richter genießen auf dieser Grundlage einen strukturellen Schutz gegen sachwidrige äußere Einflussnahmen85. Ebenso muss in diesem Verfahren ausgeschlossen sein, dass Mitglieder eines Gerichts aufgrund beratender Funktion in der Gesetzgebung oder Exekutive im Vorfeld mit Fällen befasst werden, über die sie später als Richter zu entscheiden haben86. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa die Unparteilichkeit eines Gerichts angezweifelt, weil einige der an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter zuvor die Verwaltung in dieser Sache juristisch beraten hatten87. Bei der Frage der institutionellen Unabhängigkeit sind die ausgeübte Funktion und die interne Organisation zu berücksichtigen. Selbst der äußere Anschein kann von Bedeutung sein88. Sobald ein Richter auch in die Verwaltungshierarchie eingeordnet ist, über deren Maßnahmen er zu befinden hat, könnten die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen annehmen, dass er mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation könnte das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollen89.

Auch für die Rechtsordnung der Europäischen Union ist die Unabhängigkeit der Richter von fundamentaler Bedeutung90. Sie ist essentiell für das reibungslose Funktionieren des Systems der justitiellen Zusammenarbeit, weil die Vorlageberechtigung von Einrichtungen nach Art. 267 AEUV, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, unter anderem daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind. Zudem gehört die Unabhängigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Wesensgehalt des in Art. 47 GRCh verankerten Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren91. Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten92. Der Gerichtshof hat insoweit auch den Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft93, weil dessen Tätigkeit in völliger Autonomie ausgeübt werde, er keiner Stelle untergeordnet sei und von keiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen bekomme94.

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Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes fordert der Gerichtshof ein faires Verfahren unabhängig von der vollziehenden Gewalt95. Insoweit hat er die Unabhängigkeit eines Gerichts auch daran gemessen, ob es vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit eines Urteils seiner Mitglieder gefährden könnten96.

Die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt hat darüber hinaus eine sachliche und eine persönliche Dimension. Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 GG und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats ist, möglich97.

Die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten. Auch soll das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden98. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind99. Der Exekutive ist darüber hinaus grundsätzlich aber auch jede andere Form der Einflussnahme auf den Inhalt der Rechtsprechung untersagt. Hierzu zählen mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen. Zu vermeiden ist deshalb jede Einflussnahme(-befugnis) der Exekutive, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht erforderlich ist100.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen die Einbindung der Exekutive oder gar ihr – durch Art. 33 Abs. 2 GG begrenztes – Entscheidungsrecht bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern. So steht etwa dem zuständigen Bundesminister nach Art. 95 Abs. 2 GG eine Art gebundenes Vetorecht bei der Ernennung der durch den Richterwahlausschuss gewählten Bundesrichter zu101.

Die persönliche Unabhängigkeit der Richter ist in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell abgesichert102. Als Minimum wird vorausgesetzt, dass Richterinnen und Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können103. Dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse oberster Landesbehörden sind dagegen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der persönlichen Unabhängigkeit, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG halten104. Bezüglich der Amtszeit von Beamten, die als Richter auf Zeit ernannt worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit mögliche Wiederernennungen als verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen105, für die Richter der Landesverfassungsgerichte und für ehrenamtliche und Laienrichter jedoch Ausnahmen zugelassen106.

Im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist anerkannt, dass die Richter unabsetzbar sein und für eine gewisse Mindestdauer im Amt verbleiben müssen, wobei für Richter, die ohne Vergütung tätig werden, eine Amtszeit von drei Jahren für angemessen erachtet wird107. Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu sichern, sind spezielle Anforderungen an das Auswahlverfahren zu stellen, das auf die juristische Qualifikation der Bewerber ausgerichtet sein und eine unzulässige Einflussnahme anderer Gewalten – insbesondere der Exekutive – verhindern muss108.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht die Unabsetzbarkeit und eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung der Richter als erforderlich an, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten109. Es bedürfe zudem Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung der Richter, die es ermöglichten, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen110. Diese Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, im Gesetz ausdrücklich festgelegt seien111. Unabsetzbarkeit bedeute, dass Richter im Amt bleiben dürften, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht hätten oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet sei, abgelaufen sei. Dieser Grundsatz beanspruche zwar nicht absolute Geltung, doch dürften Ausnahmen nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass diese durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt seien und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde112.

Eine Abberufung von Richtern bei Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer schweren Verfehlung sei zulässig. Die Anforderungen des Art.19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV an die richterliche Unabhängigkeit würden bei Disziplinarmaßnahmen allerdings nur gewahrt, wenn das Verfahren die erforderlichen Garantien aufweise, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justitieller Entscheidungen eingesetzt werden könne113. Dazu seien unter anderem Regeln erforderlich, die festlegten, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründeten und welche Sanktionen konkret anwendbar seien, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz in einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 GRCh niedergelegten Rechte in vollem Umfang sicherstellt, oder die die Möglichkeit festschrieben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten114.

Auch die Verfassungen einer Reihe anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthalten konkrete Anforderungen an die Gewährleistung von Rechtsschutz durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. So normiert beispielsweise Art. 87 Abs. 1 öst B-VG, dass die „Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig“ sind. Gleiches gilt für Art. 151 § 1 BelgVerf, Art. 117 Abs. 1 SpanVerf, Art. 87 Abs. 1 GriechVerf, Art. 45 Abs. 1 und Art. 173 PolVerf oder Art.203 PortVerf. Nach Art. 104 Abs. 1 ItalVerf bilden die „Richter einen selbstständigen und von jeder anderen Gewalt unabhängigen Stand“, nach Art. 64 Abs. 1 FranzVerf ist der Präsident der Republik der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit115.

Die Anforderungen von Art. 97 und Art.20 Abs. 3 GG sind indes mit dem funktionalen Kern richterlicher Unabhängigkeit nicht identisch und bestimmen angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der richterlichen Unabhängigkeit auf europäischer und nationaler Ebene im Einzelnen nicht das Mindestmaß wirkungsvollen Rechtsschutzes, den der Integrationsgesetzgeber bei der Übertragung der Rechtsprechungsaufgabe auf zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG sicherzustellen hat. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anforderungen aus Art. 97 Abs. 1 GG an deutsche Gerichte nicht ohne Abstriche auf den Rechtsschutz durch zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden können116. Insoweit sind bei internationalen und supranationalen Gerichten Abweichungen vom Standard des Art. 97 GG im Hinblick auf die institutionelle Trennung von Vollzugs- und Rechtsprechungsaufgaben zulässig, solange Individualrechtsschutz durch unabhängige Stellen gewährt wird117. Auch für die Amtszeit der Richter und ihre Rechtsstellung sind Abweichungen möglich118. Zeitlich begrenzte Amtszeiten für Richter stellen an internationalen und europäischen Gerichten den Regelfall dar und sind häufig mit der Möglichkeit einer Wiederwahl verbunden. Auf der Ebene der Europäischen Union sehen Art. 253 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 sowie Art. 254 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AEUV sechsjährige Amtszeiten am Gerichtshof und am Gericht der Europäischen Union ebenso vor wie die Möglichkeit einer Wiederernennung119. Dagegen ist eine Wiederwahl für die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach einer Amtszeit von neun Jahren mit Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls am 1.06.2010120 in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EMRK ausdrücklich ausgeschlossen worden118.

Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit121, wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört122. Rechtliches Gehör zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes123, von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der GRCh schlechthin konstitutiv124. Daneben folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG das Recht auf ein faires Verfahren.

Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich125 garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art.19 Abs. 4 GG beziehungsweise der Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG126. Während die Rechtsschutzgarantie insbesondere den Zugang zu den Gerichten sichert, stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör einen angemessenen Ablauf des konkreten Verfahrens vor deutschen Gerichten sicher127. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern128, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; eine besondere Verfahrensart verbürgt er jedoch nicht129. Die Norm enthält ferner ein Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts besteht zwar nicht130. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gründet, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte131.

Als allgemeine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG ferner das Recht auf ein faires Verfahren. So darf sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Parteien ableiten und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nicht missachten132.

Im Hinblick auf die normative Ausgestaltung eines Gerichtsverfahrens liegt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass der Gesetzgeber rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben hat133. Dem Rechtsstaatsgebot lassen sich grundsätzlich keine detaillierten verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Prozessrechts entnehmen, es sei denn, dass das rechtsstaatliche Maß an effektivem Rechtsschutz oder Justizgewährung nicht mehr gewahrt wäre134. Das gilt etwa mit Blick auf die Protokollierung einer mündlichen Verhandlung, deren Bedeutung nicht für alle Prozessarten gleich ist und von der Einbettung in die sonstigen Verfahrensregelungen abhängt. Effektiver Rechtsschutz verlangt ferner eine Begründung der Entscheidung, wenn durch das Fehlen der Begründung der Zugang zu einer in der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen weiteren Instanz verschlossen würde. Entscheidungen, die den Instanzenzug abschließen und bei denen kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, unterliegen nach deutschem Recht hingegen keiner aus dem Grundgesetz abzuleitenden Begründungspflicht135. Soweit es einer Begründung bedarf, muss diese in angemessener Zeit gegeben werden. Insoweit gilt die Pflicht zur Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft. Urteile, gegen die noch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mit Suspensiveffekt statthaft sind, sind daher so rechtzeitig abzusetzen, dass dem Anspruch auf zeitnahen Rechtsschutz Genüge getan wird. Was dies konkret bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab136.

Ein Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem sich – neben der Gewährleistung des Zugangs zu einem neutral und objektiv entscheidenden Gericht – verfahrensrechtliche Grundanforderungen entnehmen lassen. Die Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens muss die grundlegenden Elemente der Fairness aufweisen („fair trial“)137. Dafür ist wesentlich, dass die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren nicht zu reinen Objekten herabgestuft werden, sondern über angemessene Mitwirkungsrechte verfügen („Waffengleichheit“), wie zum Beispiel Rechte zur Stellungnahme oder zu eigenständigen Beweisangeboten138. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich auch ein Recht auf Akteneinsicht139. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann erfüllt sind, wenn es sich bei dem Recht, sich vor Gericht zu einem Beweismittel zu äußern, um eine echte Möglichkeit wirksamer Stellungnahme zu dem Beweismittel handelt. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Frage sei insbesondere dann geboten, wenn das Beweismittel aus einem technischen Bereich stamme, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfüge, und geeignet sei, die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht maßgeblich zu beeinflussen140.

Das Gericht hat nach Art. 6 EMRK Ausführungen oder Beweisangebote zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und zu würdigen, muss aber nicht jeden Parteivortrag berücksichtigen, sondern nur auf die Hauptargumente des Vortrags eingehen141. Weitergehende Anforderungen an Hinweispflichten, die den Maßstab des Art. 103 Abs. 1 GG überschreiten, werden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht aufgestellt142. Das Gericht hat eine abschließende und hinreichend begründete Entscheidung zu treffen143. Das Gerichtsverfahren muss nach Art. 6 Abs. 1 EMRK eine angemessene Dauer aufweisen, was sich stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet144. Ein Urteil ist schriftlich zu begründen, da dies eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet, Willkür verhindert und dazu beiträgt, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Betroffenen in die getroffene Entscheidung zu stärken145.

Im Unionsrecht leitet sich das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren als allgemeiner Grundsatz aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten ab146 und hat in Art. 47 Abs. 2 GRCh eine entsprechende Verankerung erfahren147, die zumindest das Schutzniveau des Art. 6 Abs. 1 EMRK abdeckt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; BVerfGE 140, 317 <361 f. Rn. 98> unter Verweis auf: Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom 14.12.2007, S. 17 <30>). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwächst zunächst der Grundsatz der Waffengleichheit148. Parteien und Angeklagte müssen in dem gerichtlichen Verfahren angemessen und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben und belastenden Vorwürfen zum Beispiel durch Beweisangebote entgegentreten können149. Des Weiteren ergibt sich daraus ein Anspruch auf rechtliches Gehör, der ebenfalls gewährleistet, dass Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens angehört werden und sich bezüglich belastender Beschwerdepunkte äußern können150. Das Gericht muss die Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung – soweit urteilsrelevant – würdigen151. Die Beteiligten müssen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sind152. Darüberhinausgehende Hinweispflichten fordert das Unionsrecht nicht.

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Aus Art. 47 Abs. 2 GRCh leitet der Gerichtshof ferner das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ab153. Jede gerichtliche Entscheidung ist schließlich mit Gründen zu versehen, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann154. Mindestanforderungen an die Protokollierung von Gerichtsverhandlungen lassen sich nicht feststellen. Selbst nach den Verfahrensregelungen des Gerichtshofs ist nur die Abfassung eines Protokolls vorgesehen, ohne dass hierzu Details festgelegt wären (Art. 33 EuGH-Satzung).

Auch zahlreiche mitgliedstaatliche Verfassungsordnungen enthalten Anforderungen an das Gerichtsverfahren. Zu diesen gehören die Grundsätze der Fairness und der Waffengleichheit155. Häufig findet sich auch ein direkter Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 EMRK156, nicht zuletzt in Österreich, wo die Europäische Menschenrechtskonvention Verfassungsrang genießt157.

Diesen gemeineuropäischen Anforderungen hat die Ausgestaltung des Rechtsschutzes in zwischenstaatlichen Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Um beurteilen zu können, ob diese auch mit Blick auf das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren den Mindeststandards eines wirkungsvollen Rechtsschutzes genügt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Rechtsschutzsystems158.

Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Mindestanforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art.19 Abs. 2 und 4 GG durch die Technischen Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts auch noch nach der Strukturreform im Jahre 2016 verfehlt werden. Soweit sie die institutionelle Stellung der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer innerhalb des Rechtsschutzsystems der Europäischen Patentorganisation und die damit verbundenen Defizite hinsichtlich der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit ihrer Mitglieder rügen, erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass diese bis zur Strukturreform von 2016 nicht gewährleistet waren. Diese Defizite sind mit der Strukturreform des Jahres 2016 jedoch weitgehend behoben worden. Unsubstantiiert sind die Verfassungsbeschwerden ferner, soweit sie rügen, dass ein wirkungsvoller Rechtsschutz im Rahmen des Europäischen Patentamts auch durch eine nicht ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs oder die mangelnde Sicherstellung eines fairen Verfahrens verfehlt würde.

Die Anforderungen an die institutionelle Trennung von Verwaltungs- und Rechtsprechungsfunktionen haben sich in den vergangenen Jahrzehnten vor allem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in Ansätzen auch in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verschärft. Dies ist bei der Bestimmung des von Art.19 Abs. 2 und 4 GG geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz zu berücksichtigen, das im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta zu bestimmen ist159. Die deutschen Verfassungsorgane sind verpflichtet, dieses Mindestmaß im Rahmen der Europäischen Patentorganisation sicherzustellen und gegebenenfalls auch eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommens herbeizuführen.

Im Laufe der vergangenen 30 Jahre hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die institutionellen Verschränkungen von Verwaltung und Gerichtsbarkeit vor allem in den Mitgliedstaaten, die dem Modell des Conseil d´État folgen, zunehmend beanstandet. Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ab den 2000er Jahren vor allem unter Zugrundelegung von Art.19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV und Art. 47 GRCh eine Verschärfung der Anforderungen an die institutionelle Trennung beider Funktionen festzustellen. Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern setze insoweit voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausübe, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten. Die Einrichtung müsse auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt sein, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten.

Art. 23 EPÜ garantiert grundsätzlich die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer und flankiert diese Garantie durch weitere Gewährleistungen. So dürfen die Mitglieder während ihrer fünfjährigen Amtszeit nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EPÜ). Auch sind sie bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).

Gleichwohl erscheint fraglich, ob die bis zur Strukturreform von 2016 geltenden Regelungen dem Gebot der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Rechnung trugen. So war nach Art. 15 EPÜ in Verbindung mit Regel 9 und Regel 12 Abs. 1 AusfO 2007 der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident der Generaldirektion 3 zugleich Vorsitzender des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie – durch separate Bestellung – auch Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer. Als Vizepräsident war er nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EPÜ in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingebunden, ohne das Europäische Patentamt nach außen zu vertreten. Jedoch traf ihn nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EPÜ die Pflicht, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu unterstützen. Er unterlag auch dessen Weisungen. Als Vorsitzender des Präsidiums der Beschwerdekammern war er zudem am Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern beteiligt (Regel 12 Abs. 3 AusfO 2007). Da er auch Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer war, vereinte er in seiner Person sowohl exekutive als auch rechtsprechende Aufgaben. Dies war durch die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente 2007 zwar nicht verpflichtend vorgegeben, jedoch ständige Vollzugspraxis.

Der Präsident des Europäischen Patentamts ist nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ ferner ermächtigt, Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vorzuschlagen. Die eigentliche Disziplinargewalt über die ernannten Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer steht zwar dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation zu (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Es liegt jedoch nicht fern und ist in der Praxis immer wieder gerügt worden, dass das Vorschlagsrecht des Präsidenten eine psychologische Einflussnahme auf die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer bewirken kann, die diese veranlassen könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem bestimmten Sinne zu treffen. Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, einschließlich der Vorsitzenden, werden zudem auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation für die Dauer von fünf Jahren ernannt (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EPÜ). Die Letztentscheidung obliegt zwar dem Verwaltungsrat; ohne positiven Vorschlag durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts ist aber eine Ernennung nicht möglich. Ebenso problematisch ist zudem die Einbeziehung des Präsidenten in die Wiederernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern. Eine solche ist nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ möglich. Sie liegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ zwar in den Händen des Verwaltungsrats; dieser muss den Präsidenten des Europäischen Patentamts jedoch zu dem Vorgang anhören. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ das Recht zur Divergenzvorlage an die Große Beschwerdekammer zusteht, wenn zwei Beschwerdekammern voneinander abweichende Entscheidungen über eine Rechtsfrage getroffen haben. Nach Art.20 Abs. 1 Satz 2 VOBK 2007 war er zudem zu unterrichten, wenn eine Beschwerdekammer von einer Auslegung oder Erläuterung des Europäischen Patentübereinkommens abwich, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten war, es sei denn, diese Begründung stand mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer in Einklang (Art.20 Abs. 1 Satz 1 VOBK 2007).

In der Gesamtschau ergaben sich damit eine Reihe von die Unabhängigkeit der Mitglieder der Technischen Beschwerdekammern gefährdenden Gesichtspunkten. Diese Bewertung wird insbesondere durch die kurze Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer verschärft. Die Dauer der Amtszeit von fünf Jahren (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) liegt am unteren Rand dessen, was auch bei internationalen Gerichten üblich ist. Sie unterschreitet die sechsjährige Amtszeitbegrenzung am Gerichtshof und am Gericht der Europäischen Union (Art. 253 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 sowie Art. 254 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AEUV) und liegt deutlich unter der neunjährigen Amtszeit der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Amtszeitbeschränkung als verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen werden kann, wenn die Richterinnen und Richter danach in ihr ursprüngliches Amt in der Exekutive zurückkehren160. Dies gilt ebenso für internationale Gerichte118.

Diese Defizite dürften durch die zum 1.07.2016 in Kraft getretene Strukturreform des Europäischen Patentamts, mit der eine Entflechtung der Verwaltungs- und Rechtsprechungsaufgaben vorgenommen und die Rechtsprechungsfunktion der Beschwerdekammern institutionell weitgehend verselbstständigt worden ist9, im Ergebnis jedenfalls soweit behoben worden sein, dass eine Gesamtschau eine Unterschreitung des Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz nicht (mehr) trägt.

So ist die Regel 9 AusfO 2007 – und mit ihr die Einordnung der Beschwerdekammern in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts – aufgehoben worden. Ein Vizepräsident des Europäischen Patentamts wird seither auch nicht mehr zugleich zum Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer bestimmt161. Die Beschwerdekammern sowie die dazugehörigen Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste sind in einer separaten Beschwerdekammereinheit unter Leitung des Präsidenten der Beschwerdekammern zusammengefasst worden (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016), der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur gegenüber dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation rechenschaftspflichtig ist (vgl. Regel 12a AusfO 2016). Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), der nicht mehr in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingebunden ist.

Im Zuge der Strukturreform hat der Präsident des Europäischen Patentamts durch Beschluss vom 14.02.2017 seine in Art. 10 Abs. 2 Buchstaben a, e, f und h, Art. 11 Abs. 3 und 5 und Art. 48 Abs. 1 EPÜ verankerten Aufgaben und Befugnisse, soweit diese die Beschwerdekammereinheit und ihre Bediensteten einschließlich der Mitglieder und Vorsitzenden betreffen, mit Wirkung zum 1.03.2017 auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen162, so dass nunmehr dieser das Vorschlagsrecht zur Ernennung beziehungsweise das Anhörungsrecht für eine Wiederernennung der Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern sowie der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 11 Abs. 3 EPÜ ausübt. Dem Präsidenten der Beschwerdekammern steht jetzt auch die Dienstaufsicht nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe f EPÜ und das Vorschlagsrecht für Disziplinarmaßnahmen aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ in Bezug auf die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zu (Regel 12a Abs. 2 Satz 1 AusfO 2016).

Nicht übertragen wurde hingegen das Vorschlags- und Anhörungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts in Bezug auf Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer163, weil dieser mit dem Amt des Präsidenten der Beschwerdekammern personenidentisch ist. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016 – die gemäß Art. 164 Abs. 1 EPÜ als Bestandteil des Europäischen Patentübereinkommens gilt – weist das Vorschlagsrecht jedoch dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zusammen mit dem nach Regel 12c AusfO 2016 gebildeten Beschwerdekammerausschuss zu. Die Übertragung ist zwar nicht durch eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommens erfolgt, sondern auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 2 Buchstabe i EPÜ durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts umgesetzt worden. Diese Übertragung ist in Regel 12a Abs. 2 Satz 1 und Regel 12d Abs. 2 AusfO 2016 allerdings vorausgesetzt und musste vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nicht mehr genehmigt werden. Eine Rückübertragung dieser Aufgaben, wie sie Art. 4 des Beschlusses vom 14.02.2017 als letztes Mittel für den Fall außergewöhnlicher Umstände vorsieht164, dürfte gleichwohl unzulässig sein. Das ergibt sich weniger aus der im Beschluss vom 14.02.2017 enthaltenen Selbstbeschränkung, einen solchen Schritt nur in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation gehen zu wollen, denn diese findet im Europäischen Patentübereinkommen selbst keine Grundlage. Eine Rückübertragung verstieße jedoch gegen Regel 12a Abs. 2 Satz 1 und Regel 12d Abs. 2 AusfO 2016.

Schließlich sind die Verfassungsbeschwerden unsubstantiiert, soweit sie rügen, dass ein wirkungsvoller Rechtsschutz im Rahmen des Europäischen Patentamts auch durch eine nicht ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs oder die mangelnde Sicherstellung eines fairen Verfahrens verfehlt würde. Sie beschränken sich insoweit auf eine umstandslose Anwendung grundgesetzlicher Anforderungen an die deutsche Justiz und verkennen, dass Art.19 Abs. 4 GG bei einer Übertragung von Rechtsprechungszuständigkeiten keinen vollständig identischen, sondern nur ein Mindestmaß an wirkungsvollem Rechtsschutz verbürgt. Eine Unterschreitung dieses Mindeststandards ist weder dargelegt noch ansonsten erkennbar.

Art. 24 Abs. 1 EPÜ enthält ein Mitwirkungsverbot für Mitglieder der Großen Beschwerdekammer für solche Verfahren, an denen sie in der Vorinstanz mitgewirkt haben. Eine vollständige organisatorische Trennung der Spruchkörper von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ist zwar nicht vorgesehen, dürfte mit Blick auf das Schutzgut des Vertrauens in die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, wie auch ein Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO und vergleichbare Regelungen zeigt165, aber auch nicht erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern ihr Amt in einem konkreten Rechtsstreit unparteiisch wahrnehmen166.

Das gilt auch mit Blick auf die Hinweispflichten durch die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer: Art. 113 Abs. 1 EPÜ sieht ausdrücklich vor, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Überprüfungsverfahren nach Art. 112a EPÜ – die durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000 eingeführt wurden – stützen sich in der Praxis häufig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu hat sich auch eine Kasuistik der Großen Beschwerdekammer entwickelt167. Liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das in Art. 113 Abs. 1 EPÜ garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor, so kann die Große Beschwerdekammer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Entscheidungen der Beschwerdekammern aufheben (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe c EPÜ). Damit dürfte die Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls im Kern gewährleistet sein168.

Was die Protokollierung von mündlichen Verhandlungen und die an sie zu stellenden Anforderungen angeht, lässt sich schon Art.19 Abs. 4 GG kein Mindeststandard entnehmen. § 25a Satz 1 BVerfGG sieht etwa für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Führung eines Protokolls vor, ohne dessen Inhalt weiter zu konkretisieren. Auch Art. 33 EuGH-Satzung trifft keine näheren Regelungen zum Inhalt des zu führenden Protokolls. Art. 70 VerfO-EGMR enthält zwar detailliertere Regelungen und legt insoweit auch einzelne Anforderungen fest; er stellt deren Anwendung jedoch in das Ermessen des jeweiligen Kammerpräsidenten. Dahinter bleiben Art. 117 EPÜ und die auf ihm basierende Regel 124 AusfO nicht zurück. Danach wird über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.

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Art. 15 Abs. 9 VOBK 2019 regelt schließlich, dass die Entscheidung zeitnah, spätestens aber drei Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung erlassen werden soll. Sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage, kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden, so dass der Beschwerdekammer insoweit ein Ermessensspielraum für die Urteilsabsetzung zukommt. Ein Verstoß gegen Art.19 Abs. 2 und 4 GG liegt auch darin nicht. Zwar haben das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Gerichtshof der Europäischen Union Mindeststandards für eine angemessene Gesamtverfahrensdauer formuliert; daraus ergeben sich jedoch keine konkreten zeitlichen Anforderungen an die Absetzung von Urteilen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 BvR 2480/10 – 2 BvR 561/18 – 2 BvR 786/15 – 2 BvR 756/16 – 2 BvR 421/13

  1. vgl. BGBl II S. 649 ff.[]
  2. vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139[]
  3. vgl. ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 3 ff.[]
  4. vgl. BGBl II 2008 S. 1082[]
  5. vgl. BVerfGK 8, 325 <329> 17, 266 <270> BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvR 2368/99, Rn. 14; Beschluss vom 07.12.2017 – 2 BvR 444/17, Rn. 17[]
  6. vgl. Günzel/Kinkeldey, in: Benkard, EPÜ, 3. Aufl.2019, Art. 112a Rn. 4[]
  7. vgl. Pignatelli/Irmscher, in: Benkard, EPÜ, 2. Aufl.2012, Art. 10 Rn. 46[]
  8. vgl. GBK EPA, Entscheidung vom 25.04.2014, R 0019/12, EP:BA: 2014:R001912.20140425, Rn. 14.1[]
  9. vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.[][]
  10. vgl. ABl EPA 2018, A63[]
  11. vgl. ABl EPA 2018, A63 , Art. 1[]
  12. vgl. ABl EPA 2018, A2; ABl EPA 2020, A132[]
  13. vgl. ABl EPA 2016, A100, S. 1 ff.[]
  14. vgl. ABl EPA 2007, S. 536 ff.; Folgeänderungen erfolgten zum 1.01.2020 und 1.04.2021, vgl. ABl EPA 2019, A63, S. 1 ff. und ABl EPA 2021, A19, S. 1 f.[]
  15. vgl. ABl EPA 2015, A35, S. 1 ff.[]
  16. vgl. BGHZ 163, 369 <370 f.>[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1998 – X ZR 57/96 41; Beschluss vom 15.04.2010 – Xa ZB 10/09 14[]
  18. vgl. BVerfGE 21, 207 <209> 100, 313 <364>[]
  19. vgl. BVerfGE 21, 207 <209> 100, 313 <364> BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, Rn. 27[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 BvR 575/05, Rn. 12; Beschluss vom 22.02.2019 – 2 BvR 2203/18, Rn.20; Beschluss vom 23.09.2021 – 2 BvR 1144/21, Rn. 15; offen gelassen in BVerfGE 61, 82 <109> 107, 299 <310 f.> Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art.19 Rn. 50; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art.19 Abs. 4 Rn. 214 Ernst, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl.2021, Art.19 Rn. 97; a.A. Stern, Staatsrecht, III/1, 1988, S. 1147; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl.2011, § 199 Rn. 70; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl.2013, Art.19 Abs. 3 Rn. 42[]
  21. vgl. BVerfGE 35, 348 <361> 37, 132 <141, 148> 39, 276 <294> 44, 105 <119?ff.> 45, 297 <333> 45, 422 <430?ff.> 46, 325 <334> 49, 220 <225> 49, 252 <257> 51, 324 <346?ff.> 56, 216 <236, 242>[]
  22. vgl. BVerfGE 21, 207 <208 f.> 23, 229 <236>[]
  23. vgl. BVerfGE 143, 246 <317 Rn.196 f.>[]
  24. vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art.19 Abs. 3 Rn. 78 <März 2022> Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl.2011, § 199 Rn. 66; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 137 []
  25. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, Rn. 29 m.w.N.[][]
  26. vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1999, Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen, – C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24[]
  27. vgl. BVerfGE 129, 78 <97 ff.> 143, 246 <315 ff. Rn.192 ff.> Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2013, Art.19 Abs. 3 Rn. 83 ff.; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 138 []
  28. vgl. BVerfGE 153, 182 <256 Rn. 189> – Suizidhilfe[]
  29. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 BvR 2292/11, Rn. 10; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 90 Rn. 415[]
  30. vgl. ABl EU Nr. C 384 vom 12.11.2019, S. I/1[]
  31. vgl. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl EG Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6 ff., 64 ff.[]
  32. offengelassen in BVerfGE 153, 182 <255 Rn. 188> – Suizidhilfe[]
  33. vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2009, Christian Grimme gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, – C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 43; Urteil vom 11.02.2010, Fokus Invest AG gegen Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH , – C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 26 ff.[]
  34. vgl. BVerfGE 21, 362 <373> 61, 82 <104> 63, 332 <337>[]
  35. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2013 – 2 BvR 736/13, Rn. 9; Beschluss vom 17.03.2014 – 2 BvR 736/13, Rn. 17[]
  36. vgl. BVerfGE 101, 397 <404> 122, 190 <198 f.> Rüping, in: Bonner Kommentar GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 132 Nolte/Aust, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 103 Rn. 16; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2018, Art. 103 Rn. 16, 18; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 103 Rn. 8; Kunig/Saliger, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl.2021, Art. 103 Rn. 11[]
  37. vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 61 <März 2022>[]
  38. vgl. BVerfGE 142, 123 <179 f. Rn. 97 ff.> 151, 202 <283 f. Rn. 112> – Europäische Bankenunion; 154, 17 <81 f. Rn. 89> – PSPP-Programm der EZB[]
  39. vgl. BVerfGE 142, 123 <179 f. Rn. 97 ff.> 151, 202 <279 Rn. 101> – Europäische Bankenunion; 154, 17 <81 f. Rn. 89> – PSPP-Programm der EZB[]
  40. vgl. BVerfGK 6, 368 <370> 8, 15 <18 f.> 8, 266 <268 ff.> 8, 325 <328 ff.> 16, 509 <513 ff.> 17, 266 <269 ff.> BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvR 2368/99, Rn. 10 ff.[]
  41. vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 24 Rn. 52; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 93 Rn. 175; Lechner/Zuck, in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl.2019, § 90 Rn. 122 ff.; Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Rn. 79.1 Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl.2022, Art. 24 Rn. 26; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl.2022, Art. 93 Rn. 478[]
  42. BVerfGE 142, 123 <179>[]
  43. vgl. Sauer, EuR 2017, S. 186 <189 f.> Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 326 ff., 335 Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 24 Rn. 44 f.; Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl.2018, § 90 Rn. 106, 143; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 344 <März 2022> Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 93 Rn. 92; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl.2022, Art. 93 Rn. 23; Sauer, in: Bonner Kommentar GG, Art. 24 Rn.207, 222 Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl.2020, Rn. 224 ff.; Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl.2020, § 19 Rn. 565; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 90 Rn.204; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 93 Rn. 26, 85[]
  44. vgl. BVerfGE 37, 271 <279 f.> 73, 339 <375 f.>[]
  45. vgl. BVerfGE 102, 147 <162 ff.> 118, 79 <95> 129, 186 <199> 140, 317 <334 Rn. 34, 337 Rn. 43> 152, 216 <235 Rn. 47> – Recht auf Vergessen II; 158, 1 <24 f. Rn. 39> – Ökotox-Daten[]
  46. vgl. allgemein zu diesem Gedanken: BVerfGE 149, 346 <367 Rn. 44> Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art.19 Abs. 4 Rn. 48 <März 2022>[]
  47. vgl. BVerfGE 134, 366 <387 f. Rn. 30> 142, 123 <207 Rn. 162> 154, 17 <151 Rn. 234> – PSPP-Programm der EZB[]
  48. BVerfGE 142, 123 <179 f. Rn. 97 ff.>[]
  49. BVerfGE 149, 346 <366 f. Rn. 43 f.>[]
  50. vgl. BVerfGE 37, 271 <279 f.> 149, 346 <361 Rn. 29>[]
  51. vgl. BVerfGE 123, 267 <402> 142, 123 <186 Rn. 115> 149, 346 <361 Rn. 29> 151, 202 <275 ff. Rn. 92 ff., 325 Rn.204> – Europäische Bankenunion[]
  52. vgl. BVerfGE 123, 267 <415 f.> 152, 216 <233 f. Rn. 42 ff., 238 Rn. 54> – Recht auf Vergessen II; 153, 74 <160 f. Rn. 157> – Einheitliches Patentgericht[]
  53. vgl. BVerfGE 149, 346 <362 Rn. 31>[][]
  54. vgl. BVerfGE 37, 271 <280 ff.> 58, 1 <40> 73, 339 <387> 89, 155 <174 f.> 102, 147 <164> 118, 79 <95> 123, 267 <334> 126, 286 <302> 133, 277 <316 Rn. 91> 140, 317 <337 Rn. 43> 149, 346 <361 f. Rn. 30>[]
  55. vgl. BVerfGE 149, 346 <362 Rn. 32> in Bezug auf die Europäische Union vgl. BVerfGE 123, 267 <353, 364 f., 389 f., 391 f., 413 f., 419 f.> 134, 366 <395 f. Rn. 49, 397 Rn. 53> 142, 123 <211 Rn. 170>[]
  56. vgl. BVerfGE 92, 26 <46> 115, 118 <152 f.> 125, 39 <78> 142, 123 <209 Rn. 166> 151, 202 <297 Rn. 142> – Europäische Bankenunion; 154, 17 <89 f. Rn. 108 f.> – PSPP-Programm der EZB[]
  57. vgl. BVerfGE 66, 39 <61> 77, 170 <214> 79, 174 <202> 85, 191 <212> 92, 26 <47> 96, 56 <64> 125, 39 <78> 133, 59 <75 f. Rn. 45> 142, 123 <210 f. Rn. 168 f.> 157, 30 <114 Rn. 152> – Klimaschutz[]
  58. vgl. BVerfGE 125, 39 <78> 142, 123 <210 f. Rn. 169> 151, 202 <299 Rn. 148> – Europäische Bankenunion; 154, 17 <89 Rn. 109> – PSPP-Programm der EZB; 157, 1 <23 Rn. 71 f.> – CETA-Organstreit I; 158, 89 <122 Rn. 90> – PSPP – Vollstreckungsanordnung[]
  59. vgl. BVerfGE 96, 56 <64> 142, 123 <210 f. Rn. 169>[]
  60. vgl. BVerfGE 4, 157 <168 f.> 40, 141 <178> 53, 164 <182> 55, 349 <365> 66, 39 <60 f.> 68, 1 <97> 84, 90 <128> 94, 12 <35> 95, 39 <46> 121, 135 <158, 168 f.> 142, 123 <210 f. Rn. 169> 151, 202 <299 Rn. 148> – Europäische Bankenunion; 157, 1 <23 Rn. 71 f.> – CETA-Organstreit I[]
  61. vgl. BVerfGE 142, 123 <210 f. Rn. 169> m.w.N.[]
  62. vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.> 85, 191 <212> 88, 203 <254 f.> 92, 26 <46> 125, 39 <78 f.> 142, 123 <210 f. Rn. 169> 142, 313 <337 f. Rn. 70> 151, 202 <299 Rn. 148> – Europäische Bankenunion; 157, 1 <23 f. Rn. 73> – CETA-Organstreit I; 157, 30 <114 Rn. 152> – Klimaschutz[]
  63. vgl. BVerfGE 88, 203 <204> 109, 190 <247> 157, 30 <111 Rn. 145, 114 Rn. 152> – Klimaschutz[]
  64. vgl. BVerfGE 123, 267 <353, 364 f., 389 ff., 413 f., 419 f.> 134, 366 <395 f. Rn. 49, 397 Rn. 53> 142, 123 <211 Rn. 170> 149, 346 <362 Rn. 31> 151, 202 <301 f. Rn. 154> – Europäische Bankenunion; 153, 74 <133 Rn. 96> – Einheitliches Patentgericht; 154, 17 <89 f. Rn. 108 f., 93 f. Rn. 114 f.> – PSPP-Programm der EZB[]
  65. vgl. BVerfGE 73, 339 <372> 133, 168 <233 f. Rn. 118>[]
  66. vgl. BVerfGE 132, 334 <358 Rn. 67> 143, 216 <245 Rn. 71> 149, 346 <362 Rn. 32>[]
  67. vgl. BVerfGE 130, 263 <302> 132, 334 <358 Rn. 67> 133, 168 <233 f. Rn. 118> 143, 216 <245 Rn. 71>[]
  68. vgl. BVerfGE 10, 264 <268> 30, 1 <23 ff.> 44, 302 <305> 143, 216 <225 f. Rn. 21>[]
  69. vgl. BVerfGE 60, 253 <269> 77, 275 <284> 143, 216 <225 f. Rn. 21> 149, 346 <363 Rn. 33 f.>[]
  70. vgl. BVerfGE 38, 105 <111 ff.> 46, 202 <209 f.> 55, 1 <5 f.> 60, 253 <304> 78, 123 <126> 107, 395 <408 f.> 138, 64 <86 Rn. 67>[]
  71. vgl. BVerfGE 73, 339 <376> 149, 346 <363 Rn. 33 ff.>[]
  72. vgl. BVerfGE 149, 346 <363 Rn. 34>[]
  73. vgl. BVerfGE 4, 74 <94 f.> 11, 232 <233> 28, 21 <36> 40, 272 <274> 49, 329 <343> 83, 24 <31> 87, 48 <61> 92, 365 <410> 96, 27 <39> 107, 395 <402> 118, 212 <239 f.> 152, 345 <378 Rn. 87> – Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt[]
  74. vgl. BVerfGE 149, 346 <365 Rn. 39>[]
  75. vgl. BVerfGE 158, 1 <36 f. Rn. 69 ff.> – Ökotox-Daten[]
  76. vgl. EGMR, A.M. v. Netherlands, Urteil vom 05.07.2016, Nr. 29094/09, § 70; EGMR-E 1, 100 <101 Rn. 25> Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl.2022, Art. 13 Rn. 28; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art.19 Abs. 4 Rn. 52 []
  77. vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2014, Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, – C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36; Urteil vom 28.07.2011, Brahim Samba Diouf gegen Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration, – C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69; Urteil vom 11.03.2015, Europäische Schule München gegen Silvana Oberto und Barbara O´Leary, – C-464/13 u.a., EU:C:2015:163, Rn. 73[]
  78. vgl. Sodan, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl.2007, § 113 Rn.19; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 146 ff. <März 2022> Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 97 Rn. 1, 6[]
  79. vgl. BVerfGE 103, 111 <140> 133, 168 <202 f. Rn. 62> 139, 64 <135 Rn. 155> stRspr[]
  80. vgl. BVerfGE 4, 331 <345 f.> 14, 56 <67 f.> 18, 241 <254> 26, 186 <197> 27, 312 <321> 54, 159 <171 f.> 103, 111 <139 f.>[]
  81. vgl. BVerfGE 4, 331 <347> 18, 241 <254>[]
  82. vgl. BVerfGE 4, 331 <347>[]
  83. vgl. BVerfGE 148, 69 <88 f. Rn. 51>[]
  84. vgl. EGMR, Astradsson v. Iceland, Urteil vom 01.12.2020, Nr. 26374/18, § 219[]
  85. vgl. EGMR, Piersack v. Belgium, Urteil vom 01.10.1982, Nr. 8692/79, § 27[]
  86. vgl. EGMR, McGonnell v. United Kingdom, Urteil vom 08.02.2000, Nr. 28488/95, § 51 ff.[]
  87. vgl. EGMR, Procola v. Luxembourg, Urteil vom 28.09.1995, Nr. 14570/89, § 45 – „structural impartiality“; Kleyn u.a. v. Netherlands, Urteil vom 06.05.2003, Nr. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, § 196 ff.[]
  88. vgl. EGMR, De Cubber v. Belgium, Urteil vom 26.10.1984, Nr. 9186/80, § 26; Belilos v. Switzerland, Urteil vom 29.04.1988, Nr. 10328/83, § 67[]
  89. vgl. EGMR, Belilos v. Switzerland, Urteil vom 29.04.1988, Nr. 10328/83, § 67[]
  90. vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2020, VQ gegen Land Hessen, – C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 45[]
  91. vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, – C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58; Urteil vom 19.11.2019, A. K. gegen Krajow a Rada S?dow nictwa und CP und DO gegen S?d Najwy?szy, – C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 120; Urteil vom 20.04.2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, – C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51; Urteil vom 06.10.2021, Verfahren auf Antrag von W.?., – C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 108; Urteil vom 16.11.2021, Strafverfahren gegen WB u.a., – C-748/19 u.a., EU:C:2021:931, Rn. 66[]
  92. vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, – C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 mit Bezugnahme auf das Urteil vom 19.11.2019, A. K. gegen Krajow a Rada S?dow nictwa und CP und DO gegen S?d Najwy?szy, – C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 124, sowie vom 02.03.2021, A.B. u.a. gegen Krajowa Rada S?downictwa, – C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 118[]
  93. vgl. EuGH, Urteil vom 17.09.1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Bundesbaugesellschaft Berlin mbH, – C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 22 ff.[]
  94. vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.07.2014, Angelo Alberto Torresi und Pierfrancesco Torresi gegen Consiglio dell’Ordine degli Avvocati di Macerata, – C-58/13 u.a., EU:C:2014:2088, Rn. 22[]
  95. vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2000, Königreich der Niederlande und Gerard van der Wal gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, – C-174/98 P u.a., EU:C:2000:1, Rn. 17[]
  96. vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, Graham J. Wilson gegen Ordre des avocats du barreau de Luxembourg, – C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51; Urteil vom 09.10.2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, – C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30; Urteil vom 06.10.2015, Consorci Sanitari del Maresme gegen Corporació de Salut del Maresme i la Selva, – C-203/14, EU:C:2015:664, Rn.19; Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello gegen Pilar Hernández Martínez, – C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37; Urteil vom 14.06.2017, Online Games Handels GmbH u.a. gegen Landespolizeidirektion Oberösterreich, – C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 60 f.; Urteil vom 27.02.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses gegen Tribunal de Contas, – C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 f.; Urteil vom 24.06.2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, – C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72; Urteil vom 05.11.2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, – C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 109[]
  97. vgl. BVerfGE 107, 395 <401> 148, 69 <89 Rn. 53>[]
  98. vgl. BVerfGE 107, 395 <402 f.> 148, 69 <90 Rn. 56>[]
  99. vgl. BVerfGE 14, 56 <69> 26, 186 <198> 27, 312 <319> 148, 69 <91 f. Rn. 57>[]
  100. vgl. BVerfGE 26, 79 <93 f.> 55, 372 <389> 148, 69 <90 f. Rn. 57>[]
  101. vgl. BVerfGE 143, 22 <34 f. Rn. 32, 36 f. Rn. 35> Brosius-Gersdorf, VVDStRL 74 <2015>, S. 169 <216> Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 95 Rn. 37; vgl. auch die Regelung des Art. 98 Abs. 4 GG für die Länder[]
  102. vgl. BVerfGE 4, 331 <344> 14, 56 <69> 26, 186 <198> 42, 206 <209> 87, 68 <85>[]
  103. vgl. BVerfGE 14, 56 <70> 26, 186 <198 f.> 38, 139 <151> 42, 206 <209 f.>[]
  104. vgl. BVerfGE 38, 139 <151 f.>[]
  105. vgl. BVerfGE 148, 69 <89 Rn. 53, 126 f. Rn. 140 ff.>[]
  106. vgl. BVerfGE 148, 69 <121 Rn. 128 f., 129 f. Rn. 148>[]
  107. vgl. EGMR, Campbell u.a. v. United Kingdom, Urteil vom 28.06.1984, Nr. 7819/77, 7878/77, § 78 ff.[]
  108. vgl. EGMR, Astradsson v. Iceland, Urteil vom 01.12.2020, Nr. 26374/18, § 219 f., 232[]
  109. vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality, – C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64[]
  110. vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, – C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53; Urteil vom 06.10.2021, Verfahren auf Antrag von W.?., – C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109[]
  111. vgl. EuGH, Urteil vom 09.10.2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, – C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32; Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality, – C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66[]
  112. vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, – C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76[]
  113. vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality, – C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67; Urteil vom 24.06.2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, – C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77; Urteil vom 05.11.2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, – C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114[]
  114. vgl. EuGH, Urteil vom 18.05.2021, Asocia?ia „Forumul Judec?torilor din România” u.a. gegen Inspec?ia Judiciar? u.a., – C-83/19 u.a., EU:C:2021:393, Rn.198; Urteil vom 06.10.2021, Verfahren auf Antrag von W.?., – C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 113[]
  115. vgl. GBK EPA, Zwischenentscheidung vom 25.04.2014, R 0019/12, EP:BA:2014:R001912.20140425, Rn. 9; Villalón, in: v. Bogdandy/Huber, IPE I, 2007, § 13 Rn. 117 f.; Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl.2020, § 55 Rn. 9; Koutznatzis, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 3 Rn. 116 Dogliani/Pinelli, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 5 Rn. 121 Besselink, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 6 Rn. 138 Wiederin, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 7 Rn. 94 <Österreich> Tuleja, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 8 Rn. 85 Vogel, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 9 Rn. 105 Guerrero, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 11 Rn. 71 f. Halmai, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 12 Rn. 71 f. []
  116. vgl. BVerfGE 73, 339 <376>[]
  117. vgl. BVerfGE 149, 346 <364 Rn. 37> unter Hinweis auf BVerfGE 59, 63 <91> 73, 339 <376>[]
  118. vgl. BVerfGE 158, 210 <235 f. Rn. 60> – Einheitliches Patentgericht II – eA[][][]
  119. kritisch insoweit allerdings Everling, DRiZ 1993, S. 5 <6> Jacobs, in: Liber amicorum Lord Slynn of Hadley, 2000, S.?17 <24 f.> Baltes, Die demokratische Legitimation und die Unabhängigkeit des EuGH und des EuG, 2011, S. 32 ff., 203 f.; Stürner, JZ 2017, S. 905 <906 f.>[]
  120. vgl. BGBl II S. 1198 ff.[]
  121. vgl. BVerfGE 60, 253 <304> EuGH, Urteil vom 05.11.2014, Sophie Mukarubega gegen Préfet de police und Préfet de la Seine-Saint-Denis, – C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 42 f.; Urteil vom 11.12.2014, Khaled Boudjlida gegen Préfet des Pyrénées-Atlantiques, – C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36 ff.; vgl. die rechtsvergleichende Untersuchung bei Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 116 ff.[]
  122. vgl. BVerfGE 59, 280 <283 ff.> 63, 332 <338>[]
  123. vgl. BVerfGE 55, 1 <6> 107, 395 <408 f.>[]
  124. vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>[]
  125. vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.> 18, 399 <405> 60, 1 <5> 67, 208 <211> 74, 1 <5> 89, 28 <36>[]
  126. vgl. BVerfGE 81, 123 <129> 101, 106 <129>[]
  127. vgl. BVerfGE 101, 397 <404> 107, 395 <409> 122, 190 <198 f.>[]
  128. vgl. BVerfGE 60, 175 <210> 89, 28 <35> 107, 395 <409>[]
  129. vgl. BVerfGE 6, 19 <20> 15, 303 <307> 36, 85 <87> 67, 39 <41> 89, 381 <392> 101, 106 <129>[]
  130. vgl. BVerfGE 84, 188 <190> BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 – 1 BvR 2314/12, Rn.20[]
  131. vgl. BVerfGE 74, 1 <6> 84, 188 <190> 86, 133 <144> 96, 189 <204> 108, 341 <345 ff.>[]
  132. vgl. BVerfGE 38, 105 <111 ff.> 40, 95 <98 f.> 46, 202 <210> 69, 381 <387> 78, 123 <126>[]
  133. vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.> 63, 45 <61> 70, 297 <308 f.> 78, 123 <126> 86, 288 <317 f.> 122, 248 <272>[]
  134. vgl. BVerfGE 60, 253 <298> 77, 170 <229 f.>[]
  135. vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.> 94, 166 <210>[]
  136. vgl. BVerfGE 55, 349 <369>[]
  137. vgl. EGMR, Artico v. Italy, Urteil vom 13.05.1980, Nr. 6694/74, § 32 f.; Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanz-Kommentar, Bd. I, 2. Aufl.2013, Kapitel 14 Rn. 93 ff.[]
  138. vgl. EGMR, Brandstetter v. Austria, Urteil vom 28.08.1991, Nr. 11170/84, § 41 ff.; Dombo Beheer B. V. v. Netherlands, Urteil vom 27.10.1993, Nr. 14448/88, § 33; Vermeulen v. Belgium, Urteil vom 20.02.1996, Nr.19075/91, §§ 28, 34; vgl. Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 441[]
  139. vgl. EGMR, Brandstetter v. Austria, Urteil vom 28.08.1991, Nr. 11170/84, § 67; Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 600 f.[]
  140. vgl. EGMR, Mantonavelli v. France, Urteil vom 18.03.1997, Nr. 21497/93, § 36[]
  141. vgl. EGMR, van de Hurk v. Netherlands, Urteil vom 19.04.1994, Nr. 16034/90, § 59; Goktepe v. Belgium, Urteil vom 02.06.2005, Nr. 50372/99, § 25; Buzesku v. Romania, Urteil vom 24.05.2005, Nr. 61302/00, § 67[]
  142. vgl. EGMR, Clinique des Acacias u.a. v. France, Urteil vom 13.10.2005, Nr. 65399/01 u.a., § 37 f.[]
  143. vgl. EGMR, Jafarli v. Azerbaijan, Urteil vom 29.07.2010, Nr. 36079/06, §§ 52, 61[]
  144. vgl. EGMR, Uhl v. Germany, Urteil vom 10.02.2005, Nr. 64387/01, § 27 ff.; Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl.2020, § 57 Rn. 44[]
  145. vgl. EGMR, Cerovšek u.a. v. Slovenia, Urteil vom 07.03.2017, Nr. 68939/12 u.a., § 40; Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 665 ff.[]
  146. vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2006, Eurofood IFSC Ltd, – C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 65; Urteil vom 25.01.2007, Salzgitter Mannesmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, – C-411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 40 f.; Urteil vom 06.09.2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, – C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 52[]
  147. vgl. Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.2022, EU-GRCharta Art. 47 Rn. 12[]
  148. vgl. Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl.2020, § 57 Rn. 27 ff.[]
  149. vgl. EuGH, Urteil vom 28.06.2005, Dansk Rørindustri A/S u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, – C-189/02 P u.a., EU:C:2005:408, Rn. 71 f.; Urteil vom 06.11.2012, Europese Gemeenschap gegen Otis NV u.a., – C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71; Urteil vom 19.12.2013, Siemens AG u.a. gegen Europäische Kommission, – C-239/11 P u.a., EU:C:2013:866, Rn. 324 f.; Urteil vom 16.02.2017, H&R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission, – C-95/15 P, EU:C:2017:125, Rn. 45[]
  150. vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.1979, Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, – C-85/76, EU:C:1979:36, Rn. 9; Urteil vom 10.04.2003, Joachim Steffensen, – C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 77[]
  151. vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.1998, Aloys Schröder, Jan Thamann und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, – C-221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 24[]
  152. vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2013, Banif Plus Bank Zrt gegen Csaba Csipai und Viktória Csipai, – C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30 f.[]
  153. vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.1998, Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, – C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn.20 f.[]
  154. vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, – C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53[]
  155. vgl. Dogliani/Pinelli, in: v. Bogdandy/Huber, IPE I, 2007, § 5 Rn. 130 Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl.2020, § 55 Rn. 9 m.w.N.[]
  156. vgl. Haguenau-Moizard, in: v. Bogdandy/Huber, IPE II, 2007, § 15 Rn. 45, 47 []
  157. vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl.2021, § 3 Rn. 2; öBGBl 1964/59 []
  158. vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2021, Europäische Kommission gegen Republik Polen, – C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 110 ff.[]
  159. vgl. BVerfGE 111, 307 <322 f.> 128, 326 <369 f.> 158, 1 <36 f. Rn. 69 ff.> – Ökotox-Daten[]
  160. vgl. BVerfGE 148, 69 <121 Rn. 128 f., 126 f. Rn. 140 ff., 129 f. Rn. 148>[]
  161. vgl. Klett, Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations- und Wettbewerbsrecht 3/2017, S. 119 <122 f.>[]
  162. vgl. ABl EPA 2018, A63 , Art. 1; ABl EPA 2017, A19[]
  163. vgl. ABl EPA 2018, A63 , Art. 3 Buchstabe c[]
  164. vgl. ABl EPA 2018, A63 , Art. 4; ABl EPA 2017, A19; Irmscher, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl.2019, Art. 10 Rn. 52[]
  165. vgl. BVerfGE 30, 149 <155> 78, 331 <337 f.> Säcker, NJW 2018, S. 2375 <2377> Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl.2021, Art. 97 Rn. 103[]
  166. vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZB 231/07 10[]
  167. vgl. Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 ff. []
  168. vgl. Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 Schäfers/Unland, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl.2019, Art. 113 Rn. 45[]
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