Nach dem eindeutigen Wortlaut des Architekturgesetzes wird für die Eintragung in die Architektenliste ein absolvierter Diplomstudiengang verlangt; ein Bachelorstudium ist nicht ausreichend. Bei einem Bachelorstudium kommt aber auch keine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Übergangsbestimmung in Betracht, da es an der zwingend erforderlichen Gesetzeslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst zwischen bereits vor Inkrafttreten des Architektengesetzes begonnenen Diplom- und Bachelorstudiengängen unterschieden und hat diese gerade keiner einheitlichen Regelung unterwerfen wollen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Absolventen eines Bachelor-Studienganges in Architektur abgewiesen, dem die Architektenkammer Rheinland-Pfalz die Eintragung in die Architektenliste verweigert hat. Der Kläger hatte im Wintersemester 2005 an der Fachhochschule Koblenz ein Studium der Architektur mit dem Studienziel Bachelor begonnen und dieses im Februar 2009 mit Erfolg beendet. Seitdem ist er als Angestellter in einem Architekturbüro in Koblenz tätig. Im Dezember 2011 beantragte er seine Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer lehnte ab: Grundsätzlich bedürfe es hierzu nach dem Architektengesetz eines Hochschulstudiums mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit, wohingegen die Regelstudiendauer bis zur Erlangung des Bachelor-Grades nur sechs Semester betrage. Die danach allein noch in Betracht kommende Übergangsregelung für bei Inkrafttreten des neuen Architektengesetzes im Dezember 2005 bereits begonnene Studiengänge gelte nur für mindestens dreijährige Diplomstudiengänge, nicht hingegen für ein Bachelorstudium. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass der von ihm absolvierte Bachelorstudiengang einem sechssemestrigen Diplomstudiengang gleichwertig sei und deshalb die Übergangsregelung auch auf ihn Anwendung finden müsse. Das gelte umso mehr, als bei Beginn seines Studiums die Rechtslage noch unklar gewesen sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz seien die Voraussetzungen einer vorliegend allein in Betracht kommenden Eintragung auf der Grundlage der Übergangsbestimmung nicht gegeben. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht wie durch deren eindeutigen Wortlaut verlangt einen Diplomstudiengang absolviert habe, sondern ein Bachelorstudium.
Auch komme keine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Übergangsbestimmung in Betracht. Für eine derartige Analogie fehle es an der zwingend erforderlichen Gesetzeslücke. Die Gesetzesbegründung belege vielmehr, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst zwischen bereits vor Inkrafttreten des Architektengesetzes begonnenen Diplom- und Bachelorstudiengängen unterschieden und diese gerade keiner einheitlichen Regelung habe unterwerfen wollen. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass regelmäßig nur ein vier Jahre umfassendes Studium, wie es bis dahin an deutschen Lehranstalten überwiegend angeboten worden sei, die für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittele. Von daher habe es der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, eine Vertrauensschutzregelung für die Personen zu schaffen, die damals noch nach altem Recht einen Diplomstudiengang mit nur dreijähriger Regelstudienzeit bereits begonnen hatten. Den im Rahmen der Hochschulreform erst noch zu erwartenden Bachelorabschluss wollte man hingegen von Anfang an nur im Falle eines entsprechenden Studienganges mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren zur Eintragung in die Architektenliste zulassen. Eine weitergehende Auslegung der Übergangsregelung sei schließlich auch nicht etwa von Verfassungs wegen aufgrund der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit geboten.
Übergangsregelungen dienten dazu, Härten für Personen zu vermeiden, welche sich auf eine bestehende Rechtslage eingestellt und in schutzwürdiger Weise auf diese vertraut hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger jedoch nicht der Fall, da dieser sich bei Inkrafttreten des Architektengesetzes im Dezember 2005 erst im vierten Monat des ersten Studiensemesters befunden habe. In einem derart frühen Stadium sei dem Studenten eine Anpassung des Studiums an veränderte Anforderungen noch ohne weiteres möglich und zumutbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. September 2012 – 3 K 192/12.KO
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