Kein Markenschutz für OBI-Orange

Eine abstrakte Farbmarke ohne originäre Unterscheidungskraft ist nur schutzfähig, wenn sie sich im angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Bei Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel kommt es dabei auf die Gesamtbevölkerung an. Verbleiben Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung, muss das Bundespatentgericht nicht von Amts wegen ein weiteres demoskopisches Gutachten einholen.

Kein Markenschutz für OBI-Orange

Die Farbe Orange genießt daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die im Verfahren betroffene Baumarktkette keinen markenrechtlichen Schutz. Weder verfügte die Marke über originäre Unterscheidungskraft noch ließ sich eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung feststellen.

Die Markeninhaberin hatte den Farbton Orange im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln als abstrakte Farbmarke angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marke auf Grundlage eines demoskopischen Gutachtens als verkehrsdurchgesetzt eingetragen. Konkurrierende Baumarktketten beantragten jedoch die Löschung: Die Farbe weise nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin und verfüge deshalb nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen statt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Bundespatentgericht erfolglos1.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Beurteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Bundespatentgerichts. Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher einer Farbe regelmäßig keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung entnehmen. Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung rechtfertigten, lagen nicht vor. Insbesondere sei der angesprochene Verkehr bei Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel nicht daran gewöhnt, Farben als Kennzeichnungsmittel zu verstehen.

Auch eine Überwindung dieses Schutzhindernisses durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG war nicht nachgewiesen. Für den Anmeldezeitpunkt im Jahr 2010 genügte das im Eintragungsverfahren vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2012 nicht. Es ergab einen Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung, den der Bundesgerichtshof als unzureichend bewertete. Die zusätzlich vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung rechtfertigten auch in der Gesamtschau kein anderes Ergebnis.

Entscheidend war dabei die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise: Bei den betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen ist auf die Gesamtbevölkerung abzustellen. Bau- und Heimwerkerartikel sind nach der Entscheidung Waren des Massenkonsums, für die bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann.

Auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht im Januar 2025 ließ sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar hatte die Markeninhaberin ein Gutachten aus dem Jahr 2020 mit einem Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent vorgelegt. Dem stand jedoch ein Gegengutachten der Antragstellerinnen aus dem Jahr 2021 gegenüber, das lediglich 30 Prozent auswies.

Das Bundespatentgericht durfte ausschließen, dass dieser niedrigere Wert auf methodischen Mängeln des Gegengutachtens beruhte. Die dadurch begründeten Zweifel wurden auch durch die Angaben zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt. Ein weiteres gerichtliches demoskopisches Gutachten musste das Bundespatentgericht nicht von Amts wegen einholen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Schutz abstrakter Farbmarken. Eine langjährige und umfangreiche Farbnutzung ersetzt keinen belastbaren Nachweis, dass der maßgebliche Verkehr die Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Für die markenrechtliche Beratung sind deshalb insbesondere die zutreffende Auswahl der befragten Verkehrskreise und die Aussagekraft demoskopischer Gutachten entscheidend. Zugleich zeigt der Fall, dass eine bereits erfolgte Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke einer späteren Überprüfung nicht vorgreift: Erschüttert ein methodisch tragfähiges Gegengutachten den Nachweis, kann der Markenschutz entfallen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2026 – I ZB 58/25

  1. BPatG, Beschluss vom 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18[]

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