Keine Gerätevergütung für Kopierstationen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Keine Gerätevergütung für Kopierstationen

Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke – darunter Zeitschriften – werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien.

Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät eine Vergütung von 1.227,10 € zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 8 € je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 56 € je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken zu zahlen hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind – wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 6.12.2007 – I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff. – Drucker und Plotter) – nur Verfahren zur Vervielfältigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht – so der Bundesgerichtshof – entgegen, dass Kopierstationen, die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.

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Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden – im Streitfall nicht anwendbaren – Neuregelung, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch ist demnach nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen.

Mit der Frage der Vergütungspflicht von PCs wird sich der BGH voraussichtlich im Oktober zu befassen haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 206/05 – Kopierstationen