In den letzten Monaten war die Praxis einiger Banken immer wieder Thema in den Medien, ihre ausgegebenen Kredite – insbesondere langfristige Immobilienkredite – „im Paket“ an extra für diesen Zweck von Investoren gegründete Kreditabwicklungsfonds abzutreten.
Über die Wirksamkeit einer solchen Abtretung einer Darlehensforderung hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden, wobei das abtretende Kreditinstitut keine Genossenschaftsbank oder Privatbank war, sondern eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse.
In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger gegenüber der von ihm in Anspruch genommenen Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zustande gekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen eingetragenen Grundschulden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Schleswig die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Und auch vor dem Bundesgerichtshof hatte der Kläger keinen Erfolg, der BGH wies die Revision des Klägers zurück.
Die beklagte Sparkasse war, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung, zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die Strafvorschrift des § 203 Abs. 2 StGB entgegenstehen.
Verletzung des Bankgeheimnisses
In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Bundesgerichtshof seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 20071 bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts – wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen – nicht berührt wird.
Verletzung eines Privatgeheimnisses
In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der BGH nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine – unter Strafe gestellte – Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist.
Vielmehr ist nach Auffassung des BGH das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes „Geheimnis“. Da das von privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische Grundentscheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen gelten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08
- BGHZ 171, 180[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverwaltungsgericht Leiipzig: reginasphotos









