Goldhasen

Der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ genießt Markenschutz.

Goldhasen

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage mehrerer Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die u.a. den „Lindt-Goldhase“ herstellen, der seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten wird. Die Herstellerinnen setzten in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der „Lindt-Goldhase“ ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Nach einer von den Herstellerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70% der Befragten den für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Herstellerinnen zu.

Die beklagte Schokoladenherstellerin vertrieb in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie. Die Lindt-Herstellerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“. Die konkurrierende Schokoladenherstellerin habe diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt. Die Lindt-Herstellerinnen nehmen die andere Schokohasen-Herstellerinauf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.

Das Oberlandesgericht München hat die Klage in der Berufungsinstanz der Lindt-Gesellschaften abgewiesen1; die Klage sei unbegründet, weil die Lindt-Unternehmen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des „Lindt-Goldhasen“ seien; der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Der Bundesgerichtshof hat nun der Revision der Lindt-Gesellschaften stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen:

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Die Herstellerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Herstellerinnen 70% und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich. Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Herstellerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des „Lindt-Goldhasen“ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Oberlandesgericht München nun prüfen müssen, ob die andere Herstellerin die Benutzungsmarke der Lindt-Gesellschaften an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20

  1. OLG München, Urteil vom 30.07.2020 – 29 U 6389/19[]

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