Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Lizenznehmer nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenz- oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben2. Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen3. Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des Zeichenrechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der Inhaber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand. An diesen Nachweis sind, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Baumann“ ausgeführt hat, keine geringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt4.
Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Baumann“ gestellten Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages gelten für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertrages mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den – hier in Rede stehenden – Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung. Die Anforderungen an den Nachweis hängen nicht davon ab, wer Begünstigter des Abschlusses eines Lizenzvertrages ist.
Dabei kann der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages in diesen Fällen allerdings nicht nur durch Vorlage eines (schriftlichen) Lizenzvertrages erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses.
Das Erfordernis der Vorlage eines schriftlichen Lizenzvertrages zum Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags folgt auch nicht daraus, dass Vereinbarungen zwischen konzernverbundenen Unternehmen aus steuerlichen Gründen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an oder im Interesse einer ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person das Fehlen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung5.
Es kommt nicht darauf an, ob danach in der Erteilung einer unentgeltlichen Lizenz eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen wäre, weil kein schriftlicher Lizenzvertrag vorliegt. Auch dann könnte aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung nicht darauf geschlossen werden, dass die Tochtergesellschaft als Markeninhaberin der Muttergesellschaft die Nutzung der Marke lediglich konkludent gestattet hat. Es gibt im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die beiden Konzerngesellschaften wegen derartiger steuerlicher Erwägungen vom Abschluss eines Lizenzvertrags abgesehen haben könnten. Erst recht folgt aus diesen steuerlichen Überlegungen nicht, dass ein Zeichennutzer die von ihm behauptete Zustimmung des Markeninhabers zur Zeichennutzung nur durch Vorlage des schriftlichen Lizenzvertrags nachweisen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 173/14
- Fortführung von BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 – Baumann[↩]
- BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 = WRP 2013, 1473 – Baumann, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 – Baumann[↩]
- BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 – Baumann[↩]
- BFH, Urteil vom 04.12 1996 – I R 54/95, NJW 1997, 2004, 2006[↩]











