Durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Werden solche Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist dabei nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2009 – IX R 33/08











