Die Frage, ob andere Personen als der jeweilige Milcherzeuger, die an der Hinterziehung von Milchabgaben mitgewirkt haben, als Haftungsschuldner für die hinterzogenen Abgaben herangezogen werden können, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie nach den maßgebenden Vorschriften eindeutig zu beantworten und zu bejahen ist. Wer eine Steuerhinterziehung begeht, haftet nach §
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