Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz

Die schriftlichen Gründe des bereits am Ende September verkündeten Urteils des Ver­fassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz über die Verfassungsbeschwerden von Betrei­bern so genannter Ein-Raum-Gaststätten gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz liegen jetzt vor. Doe Kernsätze:

Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz
  1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legiti­men Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
  2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
    Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwort­lich und ohne Inanspruch­nahme staatlicher Hilfe sichern.
  3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Klein­gastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauch­verbot in Betracht.

Ver­fassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008- VGH B 31/07 u.a.

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