Die schriftlichen Gründe des bereits am Ende September verkündeten Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz über die Verfassungsbeschwerden von Betreibern so genannter Ein-Raum-Gaststätten gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz liegen jetzt vor. Doe Kernsätze:
- Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
- Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.- Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008- VGH B 31/07 u.a.
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